Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechte von Angehörigen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Ihr Lieben!
Die Mutter von einer Freundin von mir wird betreut. Den Antrag hat meine Freundin selbst gestellt. Ich ...
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30.06.2005, 18:33 | #1 |
Gesperrt
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Beiträge: 1
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Rechte von Angehörigen
Hallo Ihr Lieben!
Die Mutter von einer Freundin von mir wird betreut. Den Antrag hat meine Freundin selbst gestellt. Ich glaube, dass sie von einem Berufsbetreuer betreut wird - auf keinen Fall von einem Verwandten. Da die Mutter keinen Kontakt mehr zu meiner Freundin wünscht und sie deshalb ziemlich fertig ist, wollte ich fragen, ob es tatsächlich so ist, dass man als Kind kein Recht darauf hat, zu erfahren, wie es der eigenen Mutter geht? Heute hat die Freundin rausgefunden, dass die Mutter sich im Krankenhaus befinden soll. Seit bereits 3 Tagen. Bitte - kann es wirklich sein, dass man kein Recht darauf hat, soetwas zu erfahren??? Wie sieht es da gesetzlich aus??? |
01.07.2005, 15:55 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Umgangs- und Besuchsrecht
Hallo Frida,
diese Thematik wurde hier im Forum schon des Öfteren aus unterschiedlichen Blickwinkeln erörtert. Ich möchte dir Mut machen, mal unter verschieden Stichworten (wie Angehörige, Gesundheitssorge, Umgangsrecht) zu stöbern. Gesetzlich ist das Umgangsrecht bei geschiedenen Eltern mit den Kindern geregelt, wie auch der Anspruch der Großeltern an ihren Enkeln. Es gibt aber keinen direkten und ausdrücklich gesetzlichen Anspruch der Kinder auf Umgang mit den Eltern. Und auch das Recht, informiert zu werden, wie es denn den Eltern geht, haben sie nur, wenn sie entweder selbst als Betreuer gerichtlich ernannt wurden oder aber von den Eltern eine sog. Betreuungsvollmacht erhalten haben. Sollte trotz einer solchen Vollmacht eine anderweitige Betreuung eingerichtet worden sein, dann sollte festgestellt werden, in wie weit eine solche Vollmacht noch gültig ist. Doch hier hat die Tochter wohl gar nichts - und auch keine Anspruch gegenüber der Betreuerin oder wem auch immer. So makaber es auch ist, erst mit dem Tod der Angehörigen ist die Tochter wieder zuständig, weil mit dem Tod augenblicklich die Betreuung endet und die Angehörigen für die Bestattung zu sorgen haben. Es ist also ein Aspekt der Betreuungsplanung, dass die Betreuerin sich mit der Betreuten oder deren Kinder um die Bestattung sorgt und somit einen Kontakt zu den Angehörigen der Betreuten aufbaut und pflegt. Im Wege dieser Problematik ist es ein Gebot der Fairness, dass die Betreuerin die Angehörigen informiert, wenn es der Betreuten schlechter geht. Könnte ja sein, dass es bald so ist. Verpflichtet ist die Betreuerin dazu nicht. Sie ist vielmehr berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Familienangehörigen zu unterbinden, wenn das Wohl der Betreuten es verlangt. Umgekehrt natürlich auch, heißt, wenn es der Betreuten besser geht, wenn Familienangehörige sich um sie kümmern, ist die Betreuerin gehalten, diese Kontakte zum Wohl der Betreuten zu aktivieren. Entscheidend ist das Wohl der Betreuten. Das stellt fest und entscheidet jedoch die Betreuerin nach Sachlage. Sollten Angehörige diese Entscheidung anzweifeln, können sie sich an die zuständige Richterin/Rechtspflegerin oder den Richter/Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts wenden und darlegen, dass das Wohl der Betreuten durch Entscheidungen und Maßnahmen der Betreuerin vernachlässigt oder missachtet wird. Doch oftmals ist liegt eine sog. Familientragik vor, weshalb eine außenstehende Betreuerin benannt wurde. Es wird vermutet, wenn nämlich die Familie intakt gewesen wäre, so hätte ein Angehöriger die Betreuung übernommen oder sich sogar bevollmächtigen lassen. Heißt, weil sich niemand fand, haben es Familienangehörige schwer, gegen Maßnahmen der Betreuung anzugehen, die von der Betreuerin gewiss als notwendig und sinnvoll begründet werden. Wie war das noch mit dem Zuspätkommen.... In diesem Sinne Heinz |
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Stichworte |
angehörige, umgangsrecht |
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