Dies ist ein Beitrag zum Thema Anordnung einer Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Danke Roy, aber das mit der Vorsorgevollmacht geht bei mir leider auch nicht, da ich keinen kenne, der das übernehmen ...
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27.10.2006, 03:14 | #21 |
Club 300
Registriert seit: 14.10.2006
Beiträge: 308
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Danke Roy, aber das mit der Vorsorgevollmacht geht bei mir leider auch nicht, da ich keinen kenne, der das übernehmen könnte - lebe sehr zurückgezogen. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es bei mir in erster Linie darum, dass bei erneut auftretender akuter Suizidalität schnell eine Unterbringung erfolgen kann. Dazu, glaub ich, ist der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung gedacht, oder? Wobei ich das alles trotzdem nicht so ganz verstehe, denn bisher hat mich ja meine Psychiaterin immer zwangseingewiesen, da frag ich mich, wozu dann noch die Betreuung?
LG Cosma |
27.10.2006, 11:41 | #22 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Hi Cosma,
das fragst du dich ganz richtig. Auch nach Betreuungsrecht darfst du nur bei erheblicher Selbstgefährdung eingewiesen werden. Dazu braucht der Betreuer den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung". In manchen Bundesländern ist bei Einweisung nach PsychKG keine Zwangsbehandlung ohne Zustimmung eines Betreuers möglich. Nach Betreuungsrecht ist sie auch nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung möglich. Also bei Lebensgefahr. Ich würde in jedem Fall eine Patientenverfügung ausstellen, an die der Betreuer sich halten muss: Zitat:
Grüsse - Roy |
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Stichworte |
einrichtung der betreuung, gesundheit, vorsorgevollmacht |
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