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gesetzliche Betreuung

 

Anordnung einer Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anordnung einer Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich soll jetzt einen Betreuer bekommen und hätte da ein paar Fragen... Ich bin aufgrund einer bei mir diagnostizierten ...


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Alt 14.10.2006, 00:17   #1
Club 300
 
Registriert seit: 13.10.2006
Beiträge: 308
Standard Anordnung einer Betreuung

Hallo,
ich soll jetzt einen Betreuer bekommen und hätte da ein paar Fragen...

Ich bin aufgrund einer bei mir diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in psychiatrischer Behandlung. Ich glaube selbst nicht, dass ich krank bin, aber das ist eine andere Geschichte. Bereits zweimal hat mich meine Psychiaterin wegen akuter Suizidalität in eine Klinik zwangseingewiesen. Während meines letzten Klinikaufenthalts teilte die mich behandelnde Ärztin mir mit, dass sie ein Betreuungsverfahren in die Wege leiten werde, was sie dann auch tat. Nach wenigen Tagen kam ein Psychiater um mich zu begutachten, zwei Tage zuvor war ein Richter da um mich anzuhören. Irgendwie checkte ich das alles gar nicht so richtig. Inzwischen bin ich aus der Klinik draußen und vor 2 Wochen wurde mir vom Amtsgericht das erstellte Gutachten (15 Seiten) zugeschickt, eine "Eilsache".
Da steht zum Beispiel drin, dass meine Realitätswahrnehmung für den begrenzten Bereich der bei mir vorliegenden seelischen Erkrankung gestört und es aus psychiatrischer Sicht zweckmäßig sei, angesichts der zumindest partiell fehlenden Krankheitseinsicht eine Betreuung für die Gesundheitssorge ggfs. auch bei fehlendem Einverständnis meinerseits ANZUORDNEN, zumal im Falle einer erneuten Reexazerbation (was heißt das eigentlich??) der Erkrankung die Möglichkeit einer massiven Selbstgefährdung infolge auftretender Suizidalität bestehe. Ferner sei ich zu einer freien Abwägung und Bestimmung meiner Willensentscheidungen nur unzureichend in der Lage.

Jetzt zu meinen Fragen:

- Ist es wirklich möglich, dass auch gegen meinen (angeblich nicht freien) Willen eine Betreuung angeordnet werden kann???

- Wie muss ich mich bei der richterlichen Anhörung verhalten um zu beweisen, dass ich keinen Betreuer brauche? Hab ich nach zwei Zwangseinweisungen überhaupt eine Chance zu beweisen, dass mein Wille "frei" ist?

- Worum geht es eigentlich bei so einer Anhörung? Welche Fragen werden einem da gestellt?

- Und wenn es dann doch gegen meinen Willen zu einer Betreueranordnung kommt: Welche Aufgaben hat ein solcher Betreuer im Bereich der Gesundheitssorge konkret? Zu meiner Ärztin gehen kann ich übrigens allein, da geh ich alle 2 Wochen hin.

In dem Gutachten steht auch drin, dass sich aus psychiatrischer Sicht erhebliche Bedenken ergäben, dass ich den Anforderungen meines Berufes gewachsen bin. Ich kann aber arbeiten, auch wenn mir das sehr schwer fällt und ich permanent überlastet bin, aber irgendwie gehts schon.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen!

Cosma
Cosma ist offline  
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Alt 14.10.2006, 00:43   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Hallo Cosma, wenn du ganz normal im Job bist, finde ich das ja ein dickes Ei. Hast du eine Schwerbehinderteneigenschaft, einen GdB? Bei Suizidgedanken kennen Behörden Null Spaß.

Gehe gegen den Beschluss mit einem RA vor. Dein Prob war, dass wohl die Suizidgedanken eher zum Anlaß genommen worden sind für die Einleitung der Betreuung. Egal - wenn du dein Leben sonst auf die Reihe kriegst, dann brauchst du sowas nicht. Na ja, die Diagnose Schizophrenie scheint wohl jeder von denen Psychodoc 's zu kennen, weil er sonst nix anderes weiß. WEHREN mit Anwalt!!!! Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 14.10.2006, 02:29   #3
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Anordnung einer Betreuung

Hallo,

"erneute Reexazerbation" ist dreifach gemopppelt. Es heißt "erneutes Widerwiederaufleben" der Erkrankung. Es darf aber nur für den Zeitraum ein Betreuer bestellt werden, indem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Eine "Betreuung auf Vorrat" ist nicht zulässig (BayObLG FamRZ 1995, 510).

Zitat:
Zitat von Cosma
Ferner sei ich zu einer freien Abwägung und Bestimmung meiner Willensentscheidungen nur unzureichend in der Lage.
Hat der Gutachter festgestellt, dass du nicht-geschäftsfähig bist? Wenn nicht, dann ist das Gutachten widersprüchlich und kann daher moniert werden. Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit ist nämlich die freie Willensbestimmung.

Zitat:
Zitat von Cosma

- Ist es wirklich möglich, dass auch gegen meinen (angeblich nicht freien) Willen eine Betreuung angeordnet werden kann???
Ja

Zitat:
Zitat von Cosma
- Wie muss ich mich bei der richterlichen Anhörung verhalten um zu beweisen, dass ich keinen Betreuer brauche? Hab ich nach zwei Zwangseinweisungen überhaupt eine Chance zu beweisen, dass mein Wille "frei" ist?
Zeig dich krankheitseinsichtig, damit dokumentierst du auch deinen freien Willen. Außerdem könnten Freunde von dir jeweils maximal eine A4 Seite dazu schreiben.

Zitat:
Zitat von Cosma
- Worum geht es eigentlich bei so einer Anhörung? Welche Fragen werden einem da gestellt?
Eigendlich geht es nur um den Eindruck, den du machst. Bist du klar bei Verstand.

Zitat:
Zitat von Cosma
- Und wenn es dann doch gegen meinen Willen zu einer Betreueranordnung kommt: Welche Aufgaben hat ein solcher Betreuer im Bereich der Gesundheitssorge konkret? Zu meiner Ärztin gehen kann ich übrigens allein, da geh ich alle 2 Wochen hin.
Das solltest du dem Richter erzählen. Du kümmerst dich doch um deine Gesundheit, brauchst also keinen Betreuer. Der hat in Sachen Gesundheitsfürsorge nur dann etwas zu sagen, wenn du wegen Selbst- oder Fremdgefährdung in die Klinik eingeliefert wirst und dort nicht-einwilligungsfähig bist. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nach Aufklärung erfassen kann.
(BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64)

Man kann eine Patientenverfügung für den Fall der Nicht-Einwilligungsfähigkeit einrichten in der man festlegt, wie man behandelt werden darf. Eine Patientenverfügung ist für Arzt, Betreuer und Bevollmächtigten verbindlich, wenn:

1. die konkrete Behandlungssituation genannt wird

2. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt

3. die Verfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst wurde

Mit einer Vorsorgevollmacht wird die Betreuung auch überflüssig.

Details siehe hier:
http://www.forum-betreuung.de/forum/...chts-t884.html

Zitat:
Zitat von Cosma
In dem Gutachten steht auch drin, dass sich aus psychiatrischer Sicht erhebliche Bedenken ergäben, dass ich den Anforderungen meines Berufes gewachsen bin. Ich kann aber arbeiten, auch wenn mir das sehr schwer fällt und ich permanent überlastet bin, aber irgendwie gehts schon.
Streß und Überlastung ist bekanntlich ein Auslöser der Erkrankung. Aber weder der Betreuer und schon gar nicht der Gutachter haben zu entscheiden, welchen Job du machst.

Hoffe meine AWs haben geholfen. Am besten, du ließt dir auch noch das Kurzinfo zum Betreungsrecht durch:
http://www.forum-betreuung.de/forum/...chts-t884.html

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 14.10.2006, 21:57   #4
Club 300
 
Registriert seit: 13.10.2006
Beiträge: 308
Standard

Hallo Roy,

vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort, damit hilfst du mir sehr!

Zu meiner Geschäftsfähigkeit steht im Gutachten:
"Abgesehen von ihrer nur eingeschränkten Krankheitseinsicht ließ Frau X im Rahmen des Untersuchungsgesprächs keine gravierenden Defizite im Bereich ihres Urteilsvermögens erkennen. Eine schwerwiegende krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer freien Willensbestimmung insgesamt lässt sich insofern nicht herleiten. Frau X muss daher als im wesentlichen geschäftsfähig angesehen werden. Allerdings erscheint ihre Realitätswahrnehmung für den begrenzten Bereich der bei ihr vorliegenden Erkrankung und der daraus resultierenden Folgebeeinträchtigungen gestört. Insofern muss von einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung für einen relativ eng umgrenzten Bereich ausgegangen werden."

Die Kurzinfo zum Betreuungsrecht hab ich mir schon durchgelesen, dennoch vielen Dank für den Tipp, hab auch schon viel im Internet rumgelesen um mich kundig zu machen.


Hallo Mary,

Danke auch für deine Antwort. Nein, schwerbehindert bin ich nicht, nur eben angeblich schizophren.

Gruß
Cosma
Cosma ist offline  
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Alt 15.10.2006, 12:11   #5
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Cosma
Hallo Roy,

vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort, damit hilfst du mir sehr!
Gern geschehen.

Zitat:
Zitat von Cosma
Zu meiner Geschäftsfähigkeit steht im Gutachten:
"Abgesehen von ihrer nur eingeschränkten Krankheitseinsicht ließ Frau X im Rahmen des Untersuchungsgesprächs keine gravierenden Defizite im Bereich ihres Urteilsvermögens erkennen. Eine schwerwiegende krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer freien Willensbestimmung insgesamt lässt sich insofern nicht herleiten. Frau X muss daher als im wesentlichen geschäftsfähig angesehen werden. Allerdings erscheint ihre Realitätswahrnehmung für den begrenzten Bereich der bei ihr vorliegenden Erkrankung und der daraus resultierenden Folgebeeinträchtigungen gestört. Insofern muss von einer Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung für einen relativ eng umgrenzten Bereich ausgegangen werden."
Das ist rechtlich nicht gedeckt. Wer geschäftsfähig ist, darf keinen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen (BayOLG Fam RZ 1995, 116).

Ich würde folgendes Schreiben aufsetzen:


Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

die vom Gutachter vorgeschlagene Einrichtung der Betreuung für den Fall einer erneuten Verschlimmerung der Erkrankung ist rechtlich nicht zulässig, denn eine Betreuung muss auf den Zeitraum begrenzt werden, indem eine freie Willensbestimmung auszuschließen ist (BayOLG Fam RZ 1995, 116) .

Auch wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass ich nicht zur freien Willensbestimmung in der Lage bin, ist eine Betreuerbestellung nicht rechtens. Denn sie greift unverhältnismäßig in meine in Artikel 2 des Grundgesetz garantierten Grundrechte auf ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und auf körperliche Unversehrheit ein. Jede ärztliche Behandlung ohne meine Einwilligung verstößt gegen mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BGH XII ZB 236/ 05). Das Bundesverfassungsgericht hat Betroffenen wie mir ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zugesprochen (BVerfG 2 BvR 1194/80). Eine Unterbringung ist nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung gestattet (BVerfG 2 BvR 2270/ 96 (siehe Anlage)) . Bei Geschäftsfähigkeit darf kein Betreuer gegen meinen Willen bestellt werden (BayOLG Fam RZ 1995, 116/Artikel 2 GG) .

Eine Betreuung ist nicht nötig, da ich mich selbst um meine Angelegenheiten kümmern kann und ich mich regelmäßig in ärztliche Behandlung begebe (§ 1896 I Satz 1 BGB).

Die Bestellung einer Betreuung ist auch daher nicht nötig, da ich einen Bevollmächtigten eingesetzt habe (§ 1896 II Satz 2 BGB).

Sollte das Gericht dennoch einen Betreuer bestellen, soll Herr/Frau .... das Amt übernehmen.

Mit freundlichen Grüssen

Anlagen:
(Ausdruck von) BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96
http://lexetius.com/2002/4/1509

Kopie der Bevollmächtigung von Herrn/Frau ....
Für den Fall, das ein Betreuer bestellt wird, legst du Beschwerde beim Landgericht ein. Folgende Vorsorgevollmacht ist für den Bereich Gesundheitssorge (ein anderer Bereich kommt bei dir ja nicht in Betracht) zu empfehlen:

Zitat:
Vorsorgevollmacht

Hiermit bevollmächtige ich, ....., geboren am ....., Herrn/Frau .....,geboren am .......... folgendermaßen:

1. Im Falle meiner durch einen Arzt festzustellenden Einwilligungs-Unfähigkeit ist Herr/Frau ..... befugt an meiner Stelle in die Behandlung einzuwilligen. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nach Aufklärung nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Auch für den Fall, dass ich nur über einen natürlichen Willen verfüge, muß der Arzt mich umfassend über die Behandlung und deren Risiken aufklären. Insoweit ich mich mit natürlichem Willen für oder gegen eine Behandlung ausspreche, kann der/die Bevollmächtigte nur gegen meinen Willen in die Behandlung an meiner Stelle einwilligen, wenn mein natürlicher Wille nicht meinen (mutmaßlich) freiem Willen entspricht. Jede Einwilligung von Herrn/Frau .... muss meinem (mutmaßlich) freiem Willen entsprechen. Jeder mich behandelnde Arzt hat im Falle meiner Einwilligungs-Unfähigkeit die Erlaubnis zur Behandlung von Herrn/Frau ..... einzuholen. Soweit ich eine Behandlungsvereinbarung getroffen habe, oder ein Patiententestament oder eine Patientenverfügung als Vorsorgeverfügung ausgestellt habe, kann Herr/Frau ..... nur soweit in Behandlungen einwilligen, wie diese es gestatten. Gefährliche Eingriffen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Herr/Frau ..... ist telefonisch zu erreichen unter der Nummer 0987 - 987654321 zu erreichen. In dringenden Fällen auch unter der Rufnummer 0171-123456789.

2. (Aufenthaltsbestimmung) Herr/Frau ..... ist gehalten bei Verdacht der Erforderlichkeit (erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung) ein Verfahren zur Unterbringung meiner Person auf einer geschlossenen psychiatrischen Station anzuregen. In Fixierung und weitere Maßnahmen darf Herr/Frau ..... nur einwilligen, wenn dies das mildeste Mittel zum meinem Schutz oder zum Schutz Dritter sein sollte.

3. Herr/Frau ..... ist im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit in vollem Umfang berechtigt Auskunft über mich von mich behandelnden Ärzten einzuholen. Herr/Frau ...... ist im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit berechtigt von Ärzten über mich angelegte Krankenakten einzusehen. Behandelnde Ärzte entbinde ich hiermit im Fall meiner Einwilligungs-Unfähigkeit gegenüber Herrn/Frau ..... von der Schweigepflicht.

4. Herr/Frau .... unterliegt in vollem Umfang der Schweigepflicht, auch dann noch, wenn er/sie nicht mehr als Bevollmächtigte auftritt.

(Ort/Datum/Unterschrift)

Erklärung des/der Bevollmächtigten

Hiermit erkläre ich, ...... entsprechend der obigen Vollmacht agieren zu wollen.

(Ort/Datum/Unterschrift)
Anmerkung: Vorsorgevollmachten sind jederzeit im Zustand der Geschäftsfähigkeit zurückziehbar

Zitat:
Patientenverfügung

Hiermit verfüge ich bei Kenntnis der Risiken, dass ich bei Auftreten meiner Erkrankung ....... nicht gegen meinen natürlichen Willen behandelt werden darf.

(Ort/Datum/Unterschrift)
Mit dieser Patientenverfügung, an die Ärzte und Betreuer/Bevollmächtigte gebunden sind, darf man nicht zwangsbehandelt werden. Es empfiehlt sich auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der die Patientenverfügung durchsetzt. Man kann auch eine Patientverfügung ausstellen, in der nur bestimmte Behandlungen erlaubt sind. Siehe "Bochumer Willenserklärung". Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesjustizministeriums beizufügen. Die Patientenverfügung sollte nicht dem Gericht vorgelegt werden.

Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf

Bochumer Willenserklärung
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/willen3.html

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 15.10.2006, 22:39   #6
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Vielen Dank, Roy,
ich werde genau so vorgehen, wie du vorschlägst und hoffe, damit die Betreuerbestellung abwenden zu können.

Gruß
Cosma
Cosma ist offline  
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Alt 15.10.2006, 22:50   #7
Roy
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Gern geschehen. Melde dich mal wie es ausgegangen ist.

Grüsse - Roy
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Alt 16.10.2006, 09:16   #8
"Betreuerschreck"
 
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Standard an Cosma

Hallo Cosma

sag mal wie bist du denn an das Gutachten gekommen? Ich meine normalerweise kriegt mann die doch nicht in die HAnd oder? Mich würde auch mal brennend interessieren was in meinem steht.
lg MOMO
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Alt 16.10.2006, 13:53   #9
Roy
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Beiträge: 198
Standard Re: an Cosma

Zitat:
Zitat von Momo
Hallo Cosma

sag mal wie bist du denn an das Gutachten gekommen?
Der Betreute und sein Bevollmächtigter haben imm ein Recht auf Akteneinsicht. Das ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I des Grundgesetzes). Eine Kopie des vollständigen Sachverständigengutachten ist dir ohne Berechnung von Auslangen vom Gericht zuzusenden (OLG Düsseldorf FAMRZ 1997, 1361).

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 16.10.2006, 15:59   #10
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hallo Roy

Ja den gesetzestext kenn ich auch. Aber in der Praxis sieht das dann ein wenig anders aus:O(( DA wird argumentiert das es mir schaden könnte wenn ich es lese, oder das da auch subjektive Sachen drinstehen, die unter das Datenschutzgesetz fallen usw.

Ich denke das würde ein harter Kampf werden wenn ich das durchziehen würde. Aber auf der anderen Seite es geht um mich, nun ich denke ich werds mal versuchen.

lg MOMO
__________________
Momo ist offline  
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