Dies ist ein Beitrag zum Thema Kommunikation zwischen Betreuer und Angehörige des Betreuten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an Alle!
ich hoffe, dass Ihr mir ein wenig helfen könnt, das vorgehen von gesetzlichen Betreuern zu verstehen.
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.10.2012
Beiträge: 70
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Hallo an Alle!
ich hoffe, dass Ihr mir ein wenig helfen könnt, das vorgehen von gesetzlichen Betreuern zu verstehen. ![]() Zu meiner Situation: mein Freund wird seit ca. 1 1/2 Jahren von einem Berufsbetreuer "betreut". Nun besteht das Problem, dass ich schwanger bin. Mein Freund hat es natürlich seinem Betreuer gesagt, wobei ich eigentlich gar keine Ahnung habe, was den das nun angeht. Die erste Reaktion von dem Betreuer, lt. Aussage meines Freundes war: "Herzlichen Glückwunsch. hmm, ihr beide könnt ja zusammen ziehen, dann kannst Du zuhause bleiben und dich ums Kind kümmern und deine Freundin kann ja arbeiten gehen. Wenn nicht, dann kann sie H4 beantragen, Du kannst ja keinen Unterhalt zahlen." Hallo, gehts noch? (Sry, das mit dem zusammen ziehen hat mich echt geschockt!) Zu meiner Frage, muss ich mich irgendwie mit dem Betreuer auseinandersetzen wegen Unterhalt für das Kind und mich? Und wie läuft das jetzt eigentlich ab, ist das eine besondere Situation? Ich mach mir halt Sorgen, weil alles einfach ungeplant war. LG Noel |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Du bestreitest deinen Lebensunterhalt zur Zeit von was?
Unterhaltsanspruch musst du (wenn) gegen den Kindesvater richten; ggf. Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Unter Umständen geht der Unterhaltsanspruch auch auf andere Sozialleistungsträger über, die melden sich dann quasi "automatisch" beim Erzeuger. Was der Betreuer dann macht, liegt auch u.a. an den Aufgabenkreisen und dürfte vorrangig nicht dein Problem sein.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (02.10.2012 um 17:10 Uhr) |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.10.2012
Beiträge: 70
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Ich glaube ich hätte vll. noch die Aufgabenkreise des Betreuers aufführen sollen, er ist für Behörden und Gesundheit zuständig, soweit ich weiß.
Zur Zeit lebe ich von ALG 1 und aufstockendem ALG 2, da musste ich ihn ja schon angeben, wobei ich eh keine Arbeit mehr bekomme, aufgrund meiner Schwangerschaft. Also, sitzt der Mann in keinster Weise mit im Boot, weil es Zivilrecht ist? Weil ehrlich gesagt will ich mit ihm (Betreuer) nichts mehr zu tun haben. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Da du aufstockst siehe § 33 SGB II, solange du im SGB II Bezug stehst wird das Jobcenter den Unterhaltsanspruch versuchen zu realisieren..... zivilrechtlich brauchst du also in der Konstellation nicht aktiv werden.
§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen (1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über. (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person 1.mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, 2.mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a)minderjähriger Leistungsberechtigter, b)Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern, 3.in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und a)schwanger ist oder b)ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. (3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. Hast du deinen ggf. möglichen Mehrbedarf beantragt ? siehe auch: § 21 SGB II Mehrbedarfe (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. ff.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.10.2012
Beiträge: 70
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Klar, ich habe alles beantragt
![]() Für mich ist es ein wenig stressig, da mein Freund meinte, ich müsse dann immer zu seinem Betreuer, der sich ja auch nicht gerade kümmert (so mein Eindruck). Der Betreuer hat meinen Freund in einen sozialen Verein geschickt, wo er irgendwas von wegen Sozialkompetenz usw. erlernen soll, da er selber nicht mehr weiß was er machen soll. |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
Betreffend der Unterhaltsfrage "musst" du dich z. Zt. gar nicht an den Betreuer wenden.... macht wie o.a. das JC (und bei Forderungen sind die recht engagiert). Solltest du aus welchen Gründen auch immer aus dem SGB II Bezug fallen (toller Job, Lottogewinn, etc.) musst du dich für die zivilrechtliche Durchsetzung an das zuständige Gericht wenden. Hier kannst du auch Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragen. Geregelt im BGB und FamFG (seit 2009 September sind Familiensachen aus der ZPO gefallen) siehe u.a. da: § 231 FamFG Unterhaltssachen (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 3.die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. (2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
Abgesehen davon, dass der Betreuer nicht deine Interessen oder die des Kindes vertritt.... sehe zu deine (eure) Ansprüche zu realisieren. Lass dich vom Betreuer nicht beeinflussen (was ja eh schwer sein dürfte, solange du SGB II Leistungen beziehst.... ) Viel Glück euch !!
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.10.2012
Beiträge: 70
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Ah, das habe ich noch nicht gewusst, dass ich dann Verfahrenskostenhilfe beantragen kann. Da ich wahrscheinlich während dem Elterngeldbezug rausfallen werde, wegen 20 Euro.
Wobei ich allerdings echt schwarz sehe, da er zur Zeit eine EU-Rente + Grusi erhält. ![]() Er freut sich ja, sein Betreuer macht das schon, dass er für nichts zahlen muss, aber für alles Rechte bekommt. Auf jeden Fall, danke für den Hinweis Nam, mal sehen was wird. |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
so ganz ist mir die Frage nicht klar? Zitat:
Dein Ansprechpartner ist das Jugendamt wegen Unterhaltsvorschuss- wenn überhaupt. Zitat:
Warum die Vermittlung- wahrscheinlich- ins ambulant Betreute Wohnen etwas mit ...sich nicht kümmern ....zu tun haben soll kann ich nicht nachvollziehen. Genau diese Vermittlung ist die Aufgabe des Betreuers. Gruss Michaela |
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#10 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
Dem Betreuer dürfte das egal sein, denn es sind ja nicht seine Verbindlichkeiten....also erwarte da keine Hilfestellung. VKH findest du wenn es soweit sein sollte auch im FamFG: § 76 FamFG Voraussetzungen (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar. § 78 FamFG Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
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