Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsende, Wiedererlangung der Kontenverfügung, Aufgaben des Betreuers im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nach den Vermögensverhältnissen kann und darf ein Betreuer m. M. n. aber nur fragen, wenn er die Vermögenssorge hat.
Hat ...
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Nach den Vermögensverhältnissen kann und darf ein Betreuer m. M. n. aber nur fragen, wenn er die Vermögenssorge hat.
Hat der Betreuer - wie hier - nur die Gesundheitssorge, kann er nur die Angelegenheiten mit den Ärzten etc. klären und muss lediglich den Erstbericht abgeben. Die Anregung der Betreuung kann durch die Klinik oder durch Dritte erfolgt sein. Bei den Anregungen hier steht oft, aber nicht immer, dabei, wer mit welchem Verwandtschaftsverhältnis zu den Angehörigen zählt. Das Bankenthema hatten wir jetzt ausgiebig besprochen, denke ich. Vllt. sollte ich mal mit der Wand reden. Sie hört wenigstens zu. Vllt. kann der Themenstarter ja mal ein Feedback abgeben, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Morgen Fara
![]() Zitat:
Deshalb habe ich das auch mit dem Wort "Dilemma" beschrieben. Es soll ja auch Gerichte geben die Vergütungen ohne eingereichtes Vermögensverzeichnis einfach liegen lassen, oder es werden dann Schätzungen vorgenommen die in der Regel deutlich zu Ungunsten des Betreuten ausgehen. Zitat:
Frohes Freitags- Schaffen |
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#13 | |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Zitat:
Wenn die Vermögenssorge nicht im Aufgabenkreis enthalten ist, ist logischerweise der Betreute Ansprechpartner! Hier werden die Betreuten dann immer selbst aufgefordert, das vorhandene aktuelle Vermögen nachzuweisen, damit das Gericht richtig festsetzen kann. Zum einen muss der Betreute bei Anträgen, die gegen das Vermögen lauten, sowieso angehört werden (und dieser kann dann ggfs. Einwendungen erheben). Zum anderen muss das Gericht ja prüfen, ob die Vergütung auch wirklich aus der Staatskasse gezahlt werden kann. Evtl. kommt dann auch die Regressforderung gegenüber dem Betreuten in Betracht. Nee, nee ... so wie bei Euch ... so geht das nich' ...
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#14 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
So ist das mit der klaren Rechtslage Angeblich solls dazu auch ein Formblatt mit Infos für die Angehörigen zu der Frage geben aber ich habs noch nie gesehen.Wir müssen ja auch die Atteste zur Verlängerung der Betreuung beibringen anstatt uns auf den bequemen Sessel der Amtsermittlungspflicht zurücklehnen zu können.
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Wenn man keine Vermögenssorge hat, braucht man auch kein Vermögensverzeichnis zu fertigen. Wenn mich das Gericht routinemäßig auffordert, über einen Bereich zu berichten, für den ich nicht zuständig bin, teile ich das mit und stelle anheim, mir diesen Zuständigkeitsbereich zu übergeben, wenn das Gericht wünscht, dass ich insoweit tätig werde.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
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#16 | |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
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Beiträge: 1,563
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Zitat:
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#17 | |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Zitat:
Dennoch keine ich Deine unverhältnismäßige Schelte und das Scheren aller über einen Kamm nicht unterschreiben.
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#18 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Und genau deswegen war ich auch der Meinung dass beim Darstellen des Hergangs (wichtige) Kleinigkeiten fehlen. Das muss ja nicht aus Absicht geschehen, ist aber für eine Beurteilung der Sache doch unerlässlich. |
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#19 |
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Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Ich schere nicht alle über einen Kamm. Mir fehlt nur das Urvertrauen, dass alle im Betreuungsbereich tätigen Personen - einschließlich des Gerichts - in erster Linie das Wohl der betreuten Menschen verfolgen.
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#20 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
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Moin,
also was mich ja an der ganzen Sache wundert ist die Tatsache das der Threadstarter schreibt das er bereits seit Jahren über eine umfassende Vollmacht verfügen würde. Wenn in den hiesigen Kliniken bekannt ist das eine Vollmacht besteht würde kein Mensch auf die Idee kommen eine Betreuung anzuregen. Ich vermute mal das hier bereits in der Kommunikation des Vollmachtnehmers mit der Klinik einiges schiefgelaufen ist. Denn wenn erst nachträglich das Vorliegen einer Vollmacht mitgeteilt wurde wundern mich einige teile der Schilderung nicht mehr. Bezüglich der Anfrage zum vermögen bei Betreuungsbeginn: Diese Frage wird im hiesigen Bereich auch gestellt ohne Vorliegen der Vermögenssorge. Ich frage meine Betreuten dann, wenn möglich,kläre sie auch über die Hintergründe der Anfrage auf und teile die Antwort dem AG mit. Wenn Belege oder sonstiges verlangt werden verweise ich das Gericht darauf das keine VS vorliegt und das es diese beim Betreuten anfordern soll oder meinen Aufgabenkreis erweitern. Allerdings würde hier niemand auf die Idee kommen nur zur Klärung der Vermögensverhältnisse bei Betreuungsbeginn eine Erweiterung des Aufgabenkreises vorzunehmen. Gruß, Andreas
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