Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage .... im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
danke ich geb mein Bestes...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#21 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
danke ich geb mein Bestes
|
|
|
|
|
|
#22 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
Ich hab nochmal eine allgemeine Frage hinsichtlich der Betreuung. Ich konnte darüber weder etwas konkretes im Betreuerlexikon finden noch hier im Forum.
Nehmen wir mal an, man bekommt einen Betreuer an die Seite gestellt, der für die Gesundheitsfürsorge bestimmt ist. Könnte dieser Betreuer eine Person unterbingen lassen ? Wenn ja aus welchen Gründen könnte er dies machen ? Oder ist dies nur möglich, wenn die zu betreuende Person nicht mehr den freien Willen hat ? LG |
|
|
|
|
|
#23 |
|
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
|
hallo Zuckerwatte,
unter Unterbringung versteht man verkürzt die "mit freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in einer geschlossenen (stationären) Einrichtung". Begibt sich der Betroffene freiwillig in eine offene Einrichtung, zB psychiatrisches Krankenhaus oder auch in eine geschlossene Einrichtung ist eine " geschlossene Unterbringung" durch den Betreuer nicht notwendig. Die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung sind in § 1906 BGB geregelt. Der Betreuer kann die UNterbringung nur anordnen, wenn eine Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegt. Die Voraussetzung der Genehmigung sind im § 1906 BGB geregelt. Zwang bei der "Einweisung" darf nur von der Betreuungsbehörde , bzw Polizei angewandt werden. fwu |
|
|
|
|
|
#24 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
Danke für die schnelle Antwort. Alles kompliziert für einen Laien. Aber je mehr man sich mit dem Thema als Laie beschäftigt, umso mehr Fragen tauchen auf. Ich bin froh, dass ich hier immer schnell Antworten bekomme. Danke
|
|
|
|
|
|
#25 | |
|
Einsteiger
Registriert seit: 31.10.2013
Beiträge: 12
|
Zitat:
noch ergänzend zu fwu. Sofern der Betreuer nur der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge hat, darf der Betreuer sowieso nicht unterbringen lassen. Um überhaupt Unterbringen zu dürfen, müsste er zusätzlich entweder Aufenthaltsbestimmung oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen haben. Gruss, Van Nille |
|
|
|
|
|
|
#26 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
Oh je , was es da alles zu beachten gibt. Vielen Dank für den Hinweis . Da stellt sich mir gleich die nächste Frage , aber ich glaube das wird dann zu viel hier. Aber ich stell sie trotzdem mal, falls jemand Lust uns Zeit hat mir diese zu beantworten . Gibt es denn nur das alleinige Aufgabenfeld Gesundheitsfürsorhe ? Wenn ja warum ? Da ich glaub ich gelesen hatte, dass gegen den Willen des Betreuten eh nichts gemacht werden kann . Es sei denn ihm wurde bescheinigt , dass er diesen nicht mehr hat .
Tut mir leid wenn ich so viele Fragen habe, aber seitdem ich selbst davon betroffen bin, interessiert mich das Thema sehr . LG |
|
|
|
|
|
#27 |
|
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
|
Es kann ein Betreuung nur mit dem Aufgaben Gesundheitsfürsorge geben, genauso wie nur für die Vermögenssorge.
Beispiel: Heimbewohner leidet an einer akuten Erkrnakung und ist ohne Bewußsein. Irgendjemand muß Entscheidungen über die Behandlung treffen. Patient ist Selbstzahler, Kosten werden vom wohlgefüllten Knto abgebucht , da brauchts dann erstmal nur die Gesundheitsfürsorge. fwu Geändert von fwu (20.11.2013 um 09:32 Uhr) |
|
|
|
|
|
#28 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
Ah ok, jetzt ist es auch bei mir angekommen. So weit hatte ich nicht gedacht, dass es auch Patienten gibt, die nicht bei Bewußtsein sind.
Danke |
|
|
|
|
|
#29 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
|
Moin Zuckerwatte
Es gibt noch viele andere Gründe, warum nur ein Aufgabenbereich wie z.B. Gesundheitssorge beschlossen wird. Z.B. dann, wenn der Betreute eigentlich alles selber regeln kann, aber aufgrund einer Erkrankung nur langsamer denken kann und im gesundheitlichen Bereich unsicher ist. Da besteht dann die Betreuungsarbeit darin, ihn bei wichtigen Arztterminen zu begleiten, Dolmetscher zwischen ihm und dem Arzt zu spielen und ihm bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Hat er sich dann entschieden, kann er sogar selber unterschreiben, weil er ja weiß was er will. Er braucht nur etwas länger, als die ärztliche Geduld normalerweise verkraftet. Da brauchts die Hilfe. Der Betreuer ist damit nur eine Sicherheit für ihn und derjenige, der seine Interessen gegenüber den Medizinern durchsetzt. Allein der Betreuerstatus ist da schon viel wertvoller als eine Schweigepflichtentbindung ohne betreuungsrechtliche Verpflichtung. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#30 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.09.2013
Beiträge: 25
|
Vielen Dank Imre,
wie auch schon bei dem vorherigen Beispiel, hab ich an so was nicht gedacht. Danke für die Info. LG |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|