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Gesetzliche Betreuung und Sorgerecht

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Hallo, Ich bin schwanger. Der Vater des Kindes steht unter einer gesetzlichen Betreuung, welche durch die Familie ausgeführt wird. Meine ...


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Alt 23.10.2013, 22:41   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 21.10.2013
Beiträge: 1
Standard Gesetzliche Betreuung und Sorgerecht

Hallo,
Ich bin schwanger. Der Vater des Kindes steht unter einer gesetzlichen Betreuung, welche durch die Familie ausgeführt wird. Meine Frage ist, wenn ich das Sorgerecht mit dem Vater teilen würde, hat seine Familie entscheidungsrechte? Zum Beispiel bezüglich Medizin und Schule?
Danke für die Antwort. ?
5andra ist offline  
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Alt 23.10.2013, 23:49   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Die Betreuung umfasst nicht das Sorgerecht für die Kinder der betreuten Person.
Wohl aber kann der Betreuer (wie jeder andere auh) das Jugendamt informieren, wenn Missstände, Unregelmäßigkeiten oder dergleichen auffallen.
__________________
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 25.10.2013, 00:27   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo 5andra,

die Ausübung der elterlichen Sorge ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die wie von Fara schon geschrieben, nicht durch den Betreuer wahrgenommen werden kann.

Der Betreuer kann zB auch keine Vaterschaftserklärung abgeben.
Wenn der Vater nicht will hilft insoweit die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung.


Prizipiell kann jemand, für den eine Betreuung angeordnet ist,rechtlich Inhaber der elterlichen Sorge sein, oder Mitinhaber.

Wärt ihr verheiratet, so könnte die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich des Vaters ruhen, bzw ihm entzogen werden , falls es ihm krankheitsbedingt nicht möglich ist, die elterliche Mit-sorge zu erbringen. Diese Entscheidung trifft das Familiengericht für das Kind.
In diesem Kindschaftsverfahren, kann der Betreuer , falls ein entsprechender Aufgabenkreis vorliegt, den Betreuten vertreten - aber nur in dem Verfahren.

Falls ihr nicht verheiratet seid , kannst Du möglicherweise nach dem neuen Recht der gemeinsamen elterlichen Sorge widersprechen , falls Du der Meinung bist, daß der Vater krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, gemeinsam mit Dir sinnvoll
die elterliche Sorge auszuüben. Da kannst Du Dich aber beim Jugendamt beraten lassen.

Wie Du das letztlich tatsächlich ausgestaltest, wenn Du die alleinige Sorge für das Kind hast und ob, Du den Vater auch ohne Sorge einbeziehst., bleibt ja Dir überlassen.


fwu
fwu ist offline  
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