Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo!
Ich habe eine kurze Frage.
Ich habe ja die Betreuung für Person A.
Diese ist erstmal befristet bis Ende ...
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17.05.2015, 11:23 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.04.2015
Beiträge: 45
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Vorsorgevollmacht
Hallo!
Ich habe eine kurze Frage. Ich habe ja die Betreuung für Person A. Diese ist erstmal befristet bis Ende Juli. Kann ich mit meiner Betreuten denn trotzdem eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellen? Danke schön schon mal vorab für die Infos. |
17.05.2015, 12:28 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.11.2012
Ort: Delmenhorst bei Bremen
Beiträge: 64
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tach Na Da
jenach dem welche aufgaben bereiche du hast und ob mit oder ohne einwiligungs vorbehalt würde ich mal sagen das so eine vollmacht und verfügung noch nicht notwendig ist ich würde an deine stelle wen du sowas vorhast erst dan machen wen die recht betreuung von gericht beändet wurde erst dan kann es sin machen eine vollmacht und eine patientenverfügung ausstellen zulassen durch deine betreuung auftrag(ernenung zum Betreuer)die du von gericht erhalten hast hast du schon sehr umfangreiche vollmachten MFG optimusprime ________________________- sei zum kampf bereit, wer nicht kämpf der hat schon verloren Geändert von optimusprime1977 (17.05.2015 um 12:33 Uhr) |
17.05.2015, 13:30 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Patientenverfügung ja, ich würde möglichst den behandelnden Arzt mit einbinden.
Wieso Vorsorgevollmacht? Diese regelt Betreuung. Und wie ich Dich verstanden habe, bist Du ja schon Betreuerin, oder? |
17.05.2015, 15:23 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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@ Da Na
Prinzipiell kann eine geschäftsfähige Person jederzeit Vollmachten erteilen oder eine Patientenverfügung erstellen. Das ändert sich auch erst einmal durch die Einrichtung einer Betreuung nicht. Ob es sinnvoll ist wäre ein ganz anderes Problem.
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28.08.2015, 15:52 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 28.02.2015
Beiträge: 12
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Wieso regelt die Vorsorgevollmacht die Betreuung? Das verstehe ich nicht.
Liegt eine Vollmacht vor, sann hindert sie die Bestellung eines Betreuers nur, wenn sie wirksam ist, dass setzt voraus, dass der Betroffene bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war. Der geschäftsfähige Betreute kann seinem Betreuer Vollmacht erteilen, dann ist der Betreuer insoweit ( Z.B. in Vermögensangelegenheiten ) von der Kontrolle des BetrG befreit, weil er nicht mehr als Betreuer tätig wird. Der geschäftsfähige Betreute kann noch selbst handeln, denn die Anordnung der Betreuung nimmt die vorhandene Geschäftsfähigkeit nicht; ist der Betreute geschäftsunfähig, dann bleibt er es trotz Anordnung der Betreuung und wird nicht etwa dadurch beschränkt geschäftsfähig. Für den Betreuer ergeben sich damit Unklarheiten, wenn er nicht weiß, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht. Dem geschäftsfähigem Betreuten ( ohne Einwilligungsvorbehalt) muss er z.b. das Sparbuch aushändigen, dem geschäftsunfähigem nicht. In zahlreichen Fällen z.b. ( Erbverzicht) §2347 BGB darf der Betreuer nicht für den Betreuten handeln, wenn dieser noch geschäftsfähig ist. lg |
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