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Vorsorgevollmacht - Rechte einschränken bei neuem Lebenspartner?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht - Rechte einschränken bei neuem Lebenspartner? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
@Doro: Ich sehe das nicht so! Natürlich ist Vertrauen die Grundvoraussetzung für eine Vorsorgevollmacht. Aber auf der anderen Seite finde ...


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Alt 27.12.2015, 20:41   #11
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 09.12.2015
Beiträge: 6
Standard

@Doro:
Ich sehe das nicht so! Natürlich ist Vertrauen die Grundvoraussetzung für eine Vorsorgevollmacht. Aber auf der anderen Seite finde ich es essentiell, mich darüber umfassend und kritisch damit auseinander zu setzen!!

Gerade in bestimmten Konstellationen ist es doch wichtig, gewisse Sicherheitsmassen zu treffen. Hier kann es ja um Entscheidungen gehen, die Ausschlaggebend für die ganze Familie sind!

Wenn ich beispielsweise daran denke, dass durch die Vollmacht der Vater oder entsprechend auch die Mutter dann mit 70 / 80 Jahren das Recht haben, das Haus zu verkaufen, so hätte das Auswirkungen auf mehrere Generationen und im Falle einer solchen Entscheidung wäre eine zusätzliche Prüfung durch ein weiteres Familienmitglied sicherlich von Vorteil!
Es geht hier ja um den Fall, dass sich die ältere Generation gegenseitig die uneingeschränkte Vollmacht übergibt. Und ist ja nicht böse gemeint, sondern soll nur Überdacht erfolgen.
sunshineh ist offline  
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Alt 28.12.2015, 08:21   #12
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
"Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert."

Das würde doch bedeuten, dass ich mich bei finanziellen Missbrauch nicht mal ans Betreuungsgericht wenden kann?! Welche Kontroll-Instanz gäbe es dann?
Das hast du richtig erkannt.
Eine (Vorsorge) Vollmacht ist eine Privatangelegenheit. Das was du dort- egal in welcher Form- verfügst ist gültig. Wenn du dort eine Kontrollmöglichkeit mit aufnehmen lässt, dann hast du diese. Wenn nicht, nicht.

Betreuungsgerichte sind die Ansprechpartner für gesetzliche Betreuungen- das ist etwas völlig unterschiedliches.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.12.2015, 21:32   #13
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von sunshineh Beitrag anzeigen
2.In der Vorsorgevollmacht wird ja in der Regel bestätigt, dass der Bevollmächtigte das Vermögen verwalten und alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, sowie Erklärungen aller Art abgeben darf.
Dafür ist eine Vollmacht ja auch da.

Zitat:
Zitat von sunshineh Beitrag anzeigen
Was ist dann mit einem bereits geschriebenen Testament?
Das Testament gilt erst nach dem Tod.
Die Vollmacht ist für die Zeit des Lebens vor dem Tod.

Zitat:
Zitat von sunshineh Beitrag anzeigen
3. Das mit der Einschränkung durch eine privatrechtliche Vollmacht ist meiner Ansicht nach bereits ein gewisser Schutz. Doch wer würde dann den Verkaufspreis des Hauses verhandeln, wenn es aus Geldnot heraus zum Verkauf kommen muss?

- Ein anderer bestellter Betreuer? Oder der "normale" Bevollmächtigte nur unter Aufsicht des Gerichts?
Wenn eine Immobilie verkauft werden müßte, und der Bevollmächtigte dürfte es aufgrund der Reichweite seiner Vollmacht nicht, dann müßte vom Gericht ein Betreuer dafür bestellt werden.

Zitat:
Zitat von sunshineh Beitrag anzeigen
4. Ich lese immer, dass man eine Vollmacht nur einem einzigen (praxistauglich) überschreiben darf. Ich finde aber, wenn es um Entscheidungen geht, die beide Generationen eines Hauses betrifft, dann wäre es doch logisch, wenn man hier alle Betroffenen mit integriert (sich alles alle gegenseitig in den jeweiligen Vollmachten).
Du liest vielleicht immer, aber dafür nicht alles:
Grundsätzlich kann jemand mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigen. Das ist im Prinzip sogar sinnvoll. Z.B. wenn sich Eltern gegenseitig bevollmächtigen und und gleichzeitig (für den Verhinderungsfall) eines oder mehrere von den Kindern ebenfalls bevollmächtigen.
Hier ist aber angeraten eine Reihenfolge festzulegen, weil sonst alle Personen auch alle Entscheidungen (gemeinsam) treffen müßten. Da ist unnötiger Ärger und Entscheidungsunfähigkeit vorprogrammiert.

Zitat:
Zitat von sunshineh Beitrag anzeigen
Ich habe mal etwas gelesen von "müssen im Innenverhältnis übereinstimmend getroffen werden". Wäre dies - mit Nennung der Namen des Innenverhältnisses so eine Regelung?
Die Fragestellung ist reichlich unklar, weil erst mal beschrieben werden muss, um welches Innenverhältnis von welchen Personen und Funktionen es geht.
Ich vermute mal, dass der Satz von irgendeinem Juristen kommt, der sich selber genau verstanden hat...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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