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sunshineh 09.12.2015 17:43

Vorsorgevollmacht - Rechte einschränken bei neuem Lebenspartner?
 
Welche Möglichkeiten gibt es, die Vorsorgevollmacht für den Ehepartner einzuschränken, wenn noch eigene Kinder da sind?

Mal angenommen, der Ehepartner hat eine Generalvollmacht und findet einen neuen Lebenspartner, während der eigene Ehepartner mit Demenz in Heim ist, so hat dieser Ehepartner dann ja die Möglichkeit, dass gemeinsame Haus zu verkaufen usw.! Selbst die Kinder hätten in so einem Fall keine Möglichkeit, das Vermögen des dementen Elternteils zu schützen, oder?

Gibt es eine Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht so zu gestalten, dass man solch ungünstige Fälle vermeidet, ohne beim Ausfüllen den andern durch übermäßiges Misstrauen zu verletzen?

agw 09.12.2015 18:00

Zitat:

so hat dieser Ehepartner dann ja die Möglichkeit, dass gemeinsame Haus zu verkaufen usw.!
Das kommt eben darauf an welche Rechte dem Vollmachtsnehmer gegeben werden.

Zitat:

Gibt es eine Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht so zu gestalten, dass man solch ungünstige Fälle vermeidet, ohne beim Ausfüllen den andern durch übermäßiges Misstrauen zu verletzen?
Der Vorteil einer Vollmacht besteht eben darin das sie nicht einer externen Kontrolle ( z.B. des Gerichts) unterliegt, aber das ist m.E. auch ihr großer Nachteil denn für den Vollmachtsnehmer gibt es eben keine Kontrollinstanzen.

Imre Holocher 11.12.2015 19:42

Hallo Sunshineh

Eine Vorsorgevollmacht sollte man grundsätzlich nur dann abschließen, wenn man dem Vollmachtnehmer komplett vertraut.
Sobald auch nur irgendeine Sorge da ist, die das Vertrauen trübt, sollte man das ganze einfach vergessen!!!!
Auch nur der Schatten eines Staubkorns, der das Vertrauen trübt ist eigentlich schon die Garantie dafür, dass es daneben gehen wird.

Ich bin normalerweise seit Langem ein Befürworter von Vorsorgevollmachten und halte auch Vorträge dazu. Aber in letzter Zeit kommen immer mehr Betreuungen rein, bei denen Vorsorgevollmachten abgeschlossen, ganz viel vertraut und dann das zu schnell gegebene Vertrauen mißbraucht wurde.

Falls es um Dich gehen sollte:
Du hast die Möglichkeit inhaltlich eine Vorsorgevollmacht zu schreiben (mit Deinen Vorstellungen und Wünschen), aber diese nicht als VV zu vergeben, sondern nur als Anlage für eine
Betreuungsvollmacht zu erteilen.
Damit kann der Mensch, dem Du am meißten Vertraust das Recht bekommen, sich um Deine Angelegenheiten zu kümmern - und Du hast die Gewissheit, das noch eine Aufsicht (das ist dann das Gericht) da ist, die kontrolliert ob Deinem Willen auch entsprochen wird.

MfG

Imre

Hastur 13.12.2015 18:56

Es kommt darauf an, welche Rechte man dem Bevollmächtigten geben will und welche nicht. Bei den verbreiteten Vollmachtsvordrucken kann man ankreuzen, was von der Vollmacht abgedeckt sein soll und was nicht. Auch bei einer selbst formulierten Vollmacht kann man Einschränkungen machen.

Sofern es nur um das Grundstück geht, ist die Lösung einfach: Privatschriftliche Vollmacht ohne Unterschriftsbeglaubigung. Diese würde im Grundbuchverfahren nicht ausreichen.

sunshineh 21.12.2015 23:33

Danke für die Antworten.

Wenn ich es nun richtig verstehe, darf man bei der privatrechtlichen Vollmacht keine Grundbuchänderungen vornehmen, also keine Grundstücke verkaufen.

Falls nun kein Geld mehr vorhanden ist und was verkauft werden muss, muss dann ein Gerichtlicher Betreuer eingesetzt, der den Verkaufspreis verhandelt?

Wie kann man es korrekt formulieren, dass solche Verkäufe / größere finanzielle Entscheidigung nur übereinstimmend von 2 nahen Vertrauenspersonen (Ehepartner + Kind) gemeinsam getroffen werden dürfen?

Janina 22.12.2015 21:11

Zitat:

Zitat von sunshineh (Beitrag 92969)
Danke für die Antworten.

Wenn ich es nun richtig verstehe, darf man bei der privatrechtlichen Vollmacht keine Grundbuchänderungen vornehmen, also keine Grundstücke verkaufen.

Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht geht das.

Zitat:

Zitat von sunshineh (Beitrag 92969)
Wie kann man es korrekt formulieren, dass solche Verkäufe / größere finanzielle Entscheidigung nur übereinstimmend von 2 nahen Vertrauenspersonen (Ehepartner + Kind) gemeinsam getroffen werden dürfen?

Lasst lieber gleich die ganze Geschichte von einem Notar machen - zumal hier im Forum Rechtsberatung nicht erlaubt wäre.

Lieben Gruß, Janina

Imre Holocher 22.12.2015 21:32

Moin moin

Privatrechtlich ist eine Vollmacht immer, egal ob vom Notar beurkundet oder nicht.
Wenn es um Immobilien oder Rechte an Immobilien geht, muss die Vollmacht vom Notar beurkundet sein, sonst reicht sie nicht aus.

MfG

Imre

sunshineh 27.12.2015 15:28

1. Um eine rechtliche Beratung soll es hier auch gar nicht gehen. Mir geht es darum hier Ideen und Meinungen zu hören, um mir vorab bereits Gedanken zu machen.

2.In der Vorsorgevollmacht wir ja in der Regel bestätigt, dass der Bevollmächtigte das Vermögen verwalten und alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, sowie Erklärungen aller Art abgeben darf.

Was ist dann mit einem bereits geschriebenen Testament?

3. Das mit der Einschränkung durch eine privatrechtliche Vollmacht ist meiner Ansicht nach bereits ein gewisser Schutz. Doch wer würde dann den Verkaufspreis des Hauses verhandeln, wenn es aus Geldnot heraus zum Verkauf kommen muss?

- Ein anderer bestellter Betreuer? Oder der "normale" Bevollmächtigte nur unter Aufsicht des Gerichts?

4. Ich lese immer, dass man eine Vollmacht nur einem einzigen (praxistauglich) überschreiben darf. Ich finde aber, wenn es um Entscheidungen geht, die beide Generationen eines Hauses betrifft, dann wäre es doch logisch, wenn man hier alle Betroffenen mit integriert (sich alles alle gegenseitig in den jeweiligen Vollmachten).

Ich habe mal etwas gelesen von "müssen im Innenverhältnis übereinstimmend getroffen werden". Wäre dies - mit Nennung der Namen des Innenverhältnisses so eine Regelung?

sunshineh 27.12.2015 15:47

... ich habe gerade bei Wikipedia Folgendes gefunden:

"Einige Vollmachten (z. B. Grundstücksveräußerung) bedürfen einer notariellen Beurkundung, oder zumindest einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift. Eine öffentliche Beglaubigung reicht für eine Immobilienübertragung aus (§ 29 Grundbuchordnung)."

Was genau bedeutet das nun?


...und nochwas:

"Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert."

Das würde doch bedeuten, dass ich mich bei finanziellen Missbrauch nicht mal ans Betreuungsgericht wenden kann?! Welche Kontroll-Instanz gäbe es dann?

Doro 27.12.2015 16:39

Wenn ich das so alles lese schließe ich mich Imre an, lass es mal vorerst sein. Entweder 100 % Vertrauen oder lieber gar nicht.
Mir hat eine Vereinsbetreuerin mal angeboten für den Ernstfall meine Betreuung zu übernehmen, also Betreuungsvollmacht. Kannte sie erst ein Jahr. Hab gedacht, ne geht gar nicht, aber nicht gesagt. Sie sagte ganz offen, da gibt es Geld für. War genau richtig mein Empfinden. Wenige Monate später bin ich von ihr sehr enttäuscht worden und das Vertrauen war weg. Hab meinen Mann eingesetzt, wir sind schon 31 Jahre verheiratet und hab Vertrauen zu ihm.
Selbst aufgesetzt und nur vom Notar für 20 € beglaubigt worden.

Gruß Doro


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