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-   -   Begriff Vorsorgevollmacht: Zweck und Funktion des Dokuments (Frage) (https://www.forum-betreuung.de/fragen-vorsorgevollmacht/12654-begriff-vorsorgevollmacht-zweck-funktion-dokuments-frage.html)

Jim 12.01.2016 23:08

Begriff Vorsorgevollmacht: Zweck und Funktion des Dokuments (Frage)
 
Hallo, liebe Forumsteilnehmer,

am Ende steht die Zusammenfassung. Hier stellt sich mir (als Newbie, auf dem Rechtsgebiet wie im Forum) die Frage: kann eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung unterbinden?

Diese Frage stellt sich hier, weil bei einem Freund der/ die Betreuungsrichter/-in tendenziös ist und die Vorsorgevollmacht und alles Weitere, sogar ein noch nicht erstelltes Gutachten (per Beschluss bestellt) gar nicht in die Entscheidung (da schon gefallen) einbeziehen will.

Das GA soll zudem den/ die Freund/-in "geisteskrank schreiben". Es wurde ein fachlich ungeeigneter Gefälligkeits- Gutachter damit beauftragt. Auch die Vorsorgevollmacht wird vom Richter/-in gar nicht erst erwähnt; teilweise soll sogar die Betreuungsverfügung teilweise (wegen beziehungsweise trotz (tatsächlich) vorgesehener, geeigneter Betreuer) und möglichst vollständig durch den Gutachter für nichtig erklärt werden.

Zusammenfassung: dem/ der psychisch gesunden Betroffenen soll im Rahmen der Entmündigung vom Richter/-in möglichst alles an Rechten genommen werden. Daher die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht nicht gerade hier greifen sollte, auch wenn es ein bewusst falsches GA geben wird, das die/ den Betroffenen "geisteskrank schreibt"?

Jim 14.01.2016 13:23

noch Mal - Begriff Vorsorgevollmacht
 
Hallo,

ich darf noch mal die gleiche Frage stellen: eine Vorsorgevollmacht kann die Betreuung abwenden. Dafür ist sie auch u.A. da.

(Eine Betreungsverfügung dagegen regelt ausschließlich, wer einen vertritt, wenn der Aussteller entmündigt wird.)

Stimmt ersteres vor Allem? Oder ist das falsch?

Vielleicht kennt sich jemand damit aus, es ist eine rechtliche Frage. Diese Funktion der Vorsorgevollmacht wird in einem beispielhaften Fall überhaupt nicht diskutiert, sondern gleich mit der
Betreungsverfügung zusammen gutachterlich (fälschlich) mißachtet bzw. aberkannt wegen klar erkanter schon früher, zum Ausstellungsdatum bestehender "Geisteskrankheit" (so eine richterliche Anweisung an den GAer u.A.).

agw 14.01.2016 14:57

Zitat:

eine Vorsorgevollmacht kann die Betreuung abwenden. Dafür ist sie auch u.A. da.
Das kommt darauf an welche Inhalte die Vollmacht enthält. Prinzipiell hast du damit recht. s.a. §1896 Abs. 2 BGB und §1901 c BGB.

Im Falle eines Betreuungsbeschlusses gibt es auch immer ein Rechtsmittel welches ggfls. zu einer Prüfung durch das LG führt. Dieses Rechtsmittel müsste der Betroffene eben einlegen.

Zur Vorsorgevollmacht kannst du dich hier belesen:Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon

Zitat:

(Eine Betreungsverfügung dagegen regelt ausschließlich, wer einen vertritt, wenn der Aussteller entmündigt wird.)
Es gibt seit 1992 keine "Entmündigung" mehr. Auch ein Betreuter ist erst einmal weiterhin geschäftsfähig und wird durch eine bestehende Betreuung eben nicht mehr entmündigt.
Was einer Entmündigung im wirtschaftlichen Bereich am nächsten kommt ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes in der Vermögenssorge.

Eine "Entmündigung" nach altem Recht hatte jedoch viel schwerwiegendere Folgen für den Betroffenen.

Gruß,
Andreas


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