Dies ist ein Beitrag zum Thema Begriff Vorsorgevollmacht: Zweck und Funktion des Dokuments (Frage) im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, liebe Forumsteilnehmer,
am Ende steht die Zusammenfassung. Hier stellt sich mir (als Newbie, auf dem Rechtsgebiet wie im Forum) ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 04.01.2016
Beiträge: 4
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Hallo, liebe Forumsteilnehmer,
am Ende steht die Zusammenfassung. Hier stellt sich mir (als Newbie, auf dem Rechtsgebiet wie im Forum) die Frage: kann eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung unterbinden? Diese Frage stellt sich hier, weil bei einem Freund der/ die Betreuungsrichter/-in tendenziös ist und die Vorsorgevollmacht und alles Weitere, sogar ein noch nicht erstelltes Gutachten (per Beschluss bestellt) gar nicht in die Entscheidung (da schon gefallen) einbeziehen will. Das GA soll zudem den/ die Freund/-in "geisteskrank schreiben". Es wurde ein fachlich ungeeigneter Gefälligkeits- Gutachter damit beauftragt. Auch die Vorsorgevollmacht wird vom Richter/-in gar nicht erst erwähnt; teilweise soll sogar die Betreuungsverfügung teilweise (wegen beziehungsweise trotz (tatsächlich) vorgesehener, geeigneter Betreuer) und möglichst vollständig durch den Gutachter für nichtig erklärt werden. Zusammenfassung: dem/ der psychisch gesunden Betroffenen soll im Rahmen der Entmündigung vom Richter/-in möglichst alles an Rechten genommen werden. Daher die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht nicht gerade hier greifen sollte, auch wenn es ein bewusst falsches GA geben wird, das die/ den Betroffenen "geisteskrank schreibt"? |
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#2 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 04.01.2016
Beiträge: 4
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Hallo,
ich darf noch mal die gleiche Frage stellen: eine Vorsorgevollmacht kann die Betreuung abwenden. Dafür ist sie auch u.A. da. (Eine Betreungsverfügung dagegen regelt ausschließlich, wer einen vertritt, wenn der Aussteller entmündigt wird.) Stimmt ersteres vor Allem? Oder ist das falsch? Vielleicht kennt sich jemand damit aus, es ist eine rechtliche Frage. Diese Funktion der Vorsorgevollmacht wird in einem beispielhaften Fall überhaupt nicht diskutiert, sondern gleich mit der Betreungsverfügung zusammen gutachterlich (fälschlich) mißachtet bzw. aberkannt wegen klar erkanter schon früher, zum Ausstellungsdatum bestehender "Geisteskrankheit" (so eine richterliche Anweisung an den GAer u.A.). Geändert von Jim (14.01.2016 um 13:34 Uhr) |
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#3 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,721
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Im Falle eines Betreuungsbeschlusses gibt es auch immer ein Rechtsmittel welches ggfls. zu einer Prüfung durch das LG führt. Dieses Rechtsmittel müsste der Betroffene eben einlegen. Zur Vorsorgevollmacht kannst du dich hier belesen:Vorsorgevollmacht ? Betreuungsrecht-Lexikon Zitat:
Was einer Entmündigung im wirtschaftlichen Bereich am nächsten kommt ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes in der Vermögenssorge. Eine "Entmündigung" nach altem Recht hatte jedoch viel schwerwiegendere Folgen für den Betroffenen. Gruß, Andreas
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