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Imre Holocher 16.02.2016 18:34

Bitte unbedingt lesen, da die wichtigsten Fragen hier schon beantwortet werden
 
Moin moin

Der Forenbereich Vorsorgevollmachten wurde neu eröffnet, weil des Öfteren Fragen zu diesem Thema gestellt werden.

Vorsorgevollmachten sind keine rechtlichen Betreuungen und Vorsorgebevollmächtigte sind keine rechtlichen Betreuer!

Mit Vorsorgevollmachten (im Weiteren: VV) können rechtliche Betreuungen vermieden werden, was vom Gesetzgeber im Prinzip auch so gewünscht ist. Viele Menschen erteilen auch eine Vorsorgevollmacht, weil sie damit der Einblick der Gerichte in die eigenen Familienangelegenheiten vermeiden wollen.

Aber Vorsicht:
Bei rechtlichen Betreuungen werden die Betreuer vom Gericht kontrolliert - bei VVen muss man sich selber um die Kontrollmöglichkeiten kümmern und diese in der VV auch formulieren.
Leider werden immer mehr rechtliche Betreuungen notwendig, weil die VVen mißbraucht wurden!

Aufgabenbereiche:
In einer VV müssen die Aufgabenbereiche der Bevollmächtigten beschrieben werden, sonst darf der Bevollmächtigte im Bedarfsfall nicht alles tun. Da VVen üblicherweise im Sinne einer Vorsorge für einen Zeitraum erteilt werden, in dem man selber nicht mehr handlungsfähig ist, gibt es Probleme, wenn die VV nicht umfassend erteilt wird.
Inhaltlich sind die Aufgaben der (umfassend) Bevollmmächtigen die selben wie die eines rechtlichen Betreuers für alle Angelegenheiten.

Achtung: Genehmigungspflichten!!!
Auch Vollmachtnehmer sind verpflichtet, genehmigungspflichtige Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich vom Betreuungsgericht genehmigen zu lassen! Das betrifft insbesondere die Entscheidungen bei Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen.

Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht:
Eine VV kann man schreiben, wie man will. Ob sie dann auch anerkannt wird ist eine andere Sache. So weit zumindest das Gesetz.
Man kann eine VV auch bei der örtlichen Betreuungsstelle oder bei einem Notar beglaubigen lassen. D.h. die Unterschrift des Vollmachtgebers wird beglaubigt, nicht aber der Inhalt der VV.
Wer sicher gehen will, der läßt eine VV von einem Notar aufsetzen.
Dann sollte aber auch darauf geachtet werden, dass die eigenen Vorstellungen in der VV wiedergegeben sind.
Sollte es irgendwann einmal um Immobilien oder um Pfandrechte etc. gehen, dann muß die VV vom Notar gemacht werden, weil sie sonst nicht anerkannt und eine rechtliche Betreuung notwendig wird.

Dauer der Vorsorgevollmacht:
Eine VV ist im Prinzip ab sofort gültig. Sie kann aber auch erst ab einem späteren Zeitpunkt gültig werden. Z.B. Sobald ein Arzt (oder zwei) festgestellt haben, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Damit wird die VV im Prinzip so etwa zum selben Zeitpunkt wirksam, wie eine rechtliche Betreuung.
Eine VV kann auch über den Tod hinaus wirksam bleiben.
Darin liegt ein durchaus wichtiger Unterschied zur rechtlichen Betreuung, der in der Praxis auch wirklich praktisch ist.
Wichtig: Wer seine VV erst später gültig werden lassen oder über den Tod hinaus gültig sein lassen will, der muss das unbedingt auch in die VV reinschreiben!!!


Wohin mit der Vorsorgevollmacht?
Am besten zu Hause in den Safe und ggf. sollte die bevollmächtigte Person eine die VV haben.
Man kann die VV bei der Notarkammer
Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) | Bundesnotarkammer ? Zentrales Vorsorgeregister
registrieren lassen. Da fragen Gerichte als erstes nach, sofern eine Betreuung angeregt werden sollte.
Sinnvoll: In der Brieftasche sollte gleich beim Pass ein Kärtchen mit dem Hinweis auf eine VV und die bevollmächtigte Person liegen. Das wird im Notfall dort als erstes gesucht und gefunden werden.

Betreuungsverfügung:
Zu einer VV gehört auch eine Betreuungsverfügung. Falls die VV einmal nicht mehr ausreichen sollte und ein Betreuer bestellt werden muss, kann man hier seinen Wunschbetreuer vorschlagen - aber auch die Person(en) benennen, die man ganz bestimmt nicht als Betreuer haben möchte.

Bevollmächtigte Personen:
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.
Das ist insbesondere in Familien durchaus sinnvoll.
Z.B. wird als erstes der Ehepartner und als zweites ein Kind bevollmächtigt. Gerade wenn sich Ehepartner gegenseitig bevollmächtigen, hat die Person Pech, die als zweites eines Bevollmächtigten bedarf.
Aus Gründen der Praxis ist es sinvoll die zweite bevollmächtigte Person als vertretend zu bevollmächtigen und nicht als gleichberechtigt, weil sonst immer beide unterschreiben müssen.
Man sollte nur diejenige(n) Person(en) bevollmächtigen, zu denen man vollstes Vertrauen hat. Bei dem geringsten Zweifel geht das sonst mit Sicherheit nach hinten los!

Weitere Beratungsmöglichkeiten:
Die örtlichen Betreuungsstellen und die Betreuungsvereine stehen zur Beratung von VV-Gebern und VV-Nehmern zur Verfügung.
Dies sollte auch unbedingt genutst werden, weil diese sich mit den lokalen Gegebenheiten weitaus besser auskennen und dementsprechend auch besser beraten können, als die hier im Forum möglich ist.

MfG

Imre


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