Dies ist ein Beitrag zum Thema auf was bei Vollmachtserstellung achten? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wie gesagt, es war strittig. Bis 2009....
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29.02.2016, 17:18 | #11 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 76
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Wie gesagt, es war strittig. Bis 2009.
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19.05.2017, 16:58 | #12 |
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Registriert seit: 18.02.2015
Beiträge: 93
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Ich hänge mich mal hier dran mit meiner Frage:
1.) Kann eine Vorsorgevollmacht auch nachträglich beglaubigt werden, also nach Unterschrift? 2.) Wie muss ich vorgehen? Ich vermute, Vollmachtgeber muss bei Betreuungsbehörde vorstellig werden, richtig? Danke |
19.05.2017, 18:43 | #13 | |
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat:
soweit mir bekannt, kann eine Vollmacht nachträglich beglaubigt werden. Dazu ist die persönliche Anwesenheit der Vollmachtgeberin bei der zuständigen Behörde oder bei einem Notar notwendig. Jedoch wird die Rechtskraft der dann beglaubigten Vollmacht erst mit dem Tag des persönlichen Erscheinens wirken können. MfG Hein Klein |
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19.05.2017, 19:54 | #14 | |
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Registriert seit: 18.02.2015
Beiträge: 93
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Zitat:
Wichtig ist bei meiner Mutter (cerebrovaskuläre Demenz) die Tatsache, dass sie vor nunmehr fast 4 Jahren definitiv noch wusste, was sie da unterschrieb (wir haben seinerzeit noch ganz normal darüber diskutiert). Heute bin ich mir nicht mehr so sicher, wie geschäftsfähig sie noch ist. So kann sie zum Beispiel immer noch problemlos ein Taxi nehmen, Adresse nennen und korrekt bezahlen. Oder auch zu Fuß quer durch die ganze Stadt nach Hause gehen. Meine Überlegung/Frage ist, ob dann durch das neue Datum vielleicht später die ganze Vollmacht ungültig sein könnte, weil die Demenz fortgeschritten sein könnte (ist gar nicht so leicht zu diagnostizieren) |
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19.05.2017, 20:24 | #15 |
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Beiträge: 195
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Die Vollmacht ist im Nachhinein nicht automatisch ungültig. Sie kann aber im Streitfalle vor Gericht angezweifelt werden. Für diese Zeit fehlt ihr das Gewicht einer notariellen Beglaubigung.
Wenn später in einem Streit die Gültigkeit der alten Vollmacht bezweifelt wird, ist erst mal nachzuweisen, dass die Vollmachtgeberin damals schon nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen wäre. Da müssten schon gravierende und nachweisbare Zweifel vorgetragen werden. Etwa ein früheres Gutachten eines Neurologen oder Psychologen. Wenn also z.B. eine fortgeschrittene Demenz erst später festgestellt wurde, kann dies nicht automatisch rückwirkend alle Rechtshandlungen der Vollmachtgeberin nichtig machen. Meines Wissens. Aber vielleicht gibt es da doch andere Meinungen. |
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