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auf was bei Vollmachtserstellung achten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema auf was bei Vollmachtserstellung achten? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen. Mit den Vollmachten kenne ich mich nicht so aus. Meine Oma möchte ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilen. Ich ...


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Alt 27.02.2016, 14:25   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard auf was bei Vollmachtserstellung achten?

Hallo zusammen.

Mit den Vollmachten kenne ich mich nicht so aus.

Meine Oma möchte ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilen. Ich habe mich nun etwas über Google eingelesen. Habt ihr noch besondere Tipps? Muss die Vollmacht handschriftlich sein? Der textwird wohl umfangreich und so doll schreibt meine Oma nicht mehr. Ich würde ihr am PC etwas erstellen und sie unterschreibt dann. Ist das ok? Sie ist voll geschäftsfähig und eigentlich kerngesund. Attest vom Arzt zur Geschäftsfähigkeit wird dazu gelegt.

Ergänzend soll für den Fall, dass der Vollmschtsnehmer nicht mehr kann, eine Betreuungsverfügung erlassen werden, in der ich dann eingesetzt werde. Also zuerst soll der Sohn die Vollmacht bekommen. Kann dieser die Vollmacht warum auch immer nicht mehr wahrnehmen, soll die Enkelin Betreuer werden. Geht das so? .

Habt ihr sonst noch irgendwelche Tipps und Ratschläge, worauf wir achten sollen?

Vielen Dank schon mal.

Geändert von Boomer (27.02.2016 um 16:17 Uhr)
Boomer ist offline  
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Alt 28.02.2016, 10:33   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
Standard

Es gibt offizielle Broschüren, in denen man neben relevanten Informationen auch Vordrucke findet, in denen nur ein paar Kreuze gesetzt werden müssen. Die haben den Vorteil, dass durch das Kreuz bei ja oder nein ausdrücklich angegeben ist, on bestimmte Angelegenheiten erfasst sein sollen oder nicht.
Ein ausgedruckter Text ist in Ordnung, die Kombination aus Vollmacht und Betreuungsverfügung ebenfalls.

Weitere Anmerkungen:
-Sollte in der Vollmacht eine Formulierung stehen, dass sie nur für den Fall gelten soll, dass die Vollmachtgeberin aus gesundheitlichen Gründen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist die Vollmacht wertlos. Denn ein Außenstehender kann nicht wissen, ob die Bedingung eingetreten ist.

-Falls Grundstücksangelegenheiten mit der Vollmacht geregelt werden sollen, muss die Unterschrift beglaubigt werden. Entweder durch einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde.
Hastur ist offline  
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Alt 28.02.2016, 12:15   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
-Falls Grundstücksangelegenheiten mit der Vollmacht geregelt werden sollen, muss die Unterschrift beglaubigt werden. Entweder durch einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde.
Vorsicht mit solchen Angaben. Bei Grundstücksgeschäften ist grundsätzlich eine notarielle Beglaubigung notwendig. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde reicht dafür keinesfalls.

Zu Vollmachten gibt es auch Vordrucke auf der Seite des Justizministeriums.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 28.02.2016, 12:45   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Vielen Dank ihr beiden.

GrundBesitz und Co gibt es nicht. Oma wohnt mietfrei in ner Wohnung in meinem Haus. Da gibt's schon mal keine Probleme.
Sind die Vordrucke denn ok? Ich hab nun schon mehrfach gelesen, dass man lieber persönlich verfassen soll was man möchte und was nicht
Boomer ist offline  
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Alt 28.02.2016, 14:41   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin Boomer

Lies Dir das noch mal durch:
Bitte unbedingt lesen, da die wichtigsten Fragen hier schon beantwortet werden
Da steht das meiste schon drin.

Es gibt viele Broschüren und vorgefertigte Vollmachten zum ankreuzen zu dem Thema. Aber kein Mensch hat ein dermaßen langewiiges Leben geführt, dass es in so ein Formular reeinpassen würde. Auch Deine Großmutter nicht.
Du mußt das Rad aber nicht neu erfinden:
Wenn Du für sie eine Vollmacht schreiben wllst, dann kannst Du die verschiedenen Broschüren oder Formulare als Anregung nehmen und Textvorschlage nehmen.

Sprich mit Deiner Großmutter auch über eine Patientenverfügung. die gehört auch dazu. Muss nicht, aber darf - und ist eine große Hilfe, wenn es mal so weit ist.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.02.2016, 18:00   #6
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Vielen Dank.
Patientenverfügung hat sie schon. Sie dachte bisher offensichtlich bloß, dass der Sohn automatisch alles regeln und entscheiden darf wenn was ist. Durch meinen Job hat sie nun mitbekommen, dass es eben nicht so ist.

Ich hatte mir auch gedacht ein Formular als Vorlage zu nehmen und daraus das richtige zu basteln.
Boomer ist offline  
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Alt 28.02.2016, 22:11   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Vorsicht mit solchen Angaben. Bei Grundstücksgeschäften ist grundsätzlich eine notarielle Beglaubigung notwendig. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde reicht dafür keinesfalls
Bis vor einigen Jahren war das streitig. Aber 2009 wurde klargestellt, dass die Beglaubigung durch die Behörde ausreicht.
Hastur ist offline  
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Alt 28.02.2016, 22:40   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Definitiv Nein, in Deutschland benötigst du eben immer einen Notar wenn du Grundstücksgeschäfte machen willst.

Die Betreuungsbehörde kann zwar eine Beglaubigung von Vollmachten oder Betreuungsverfügungen nach §6 Abs. 2 BTBg vornehmen, dies ersetzt jedoch keine notarielle Geschäftstätigkeit bei Grundstücksgeschäften.

Gruß,

Andreas
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agw ist offline  
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Alt 29.02.2016, 09:39   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
Standard

Einer unserer Betreuungsrichter verweist an dieser Stelle gerne auf Paragraph 29 der Grundbuchordnung, aus dem hervor geht, dass ein offizielles Siegel benötigt wird, wenn man etwas an Grundstücken ändern/übertragen will. Dieses gibt es auch bei der Betreuungsbehörde. Man muss keinen Notar haben, aber für vieles andere ist es natürlich einfacher.
Betreuungs-Newbie ist offline  
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Alt 29.02.2016, 10:30   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Guten Morgen,

nachdem ich mich dazu nochmals belesen habe muss ich mein definitives Nein zurücknehmen.

Das ganze ist jedoch nicht unstrittig (s.hier) und wer sichergehen will bei Grundstücksgeschäften sollte wohl eher eine notarielle Vollmacht erstellen lassen.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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