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Michel.T 07.05.2016 10:29

Ehrenamtl. Betreuer vs. Vorsgorgevollmacht
 
Ich habe eine VV die 3 Jahre vor der ehrenamtlichen Betreuung von der Betreuten erteilt wurde.

Ist die VV weiterhin gültig ?

Kann die ehrenamtliche Betreuung abbestellt werden wenn der geistige Zustand (beginnende Demenz) der Betreuten sich in der Zeit verschlechtert hat, oder wird dann, trotz der VV, eine Betreuung von amts wegen bestellt ?

Hastur 07.05.2016 19:08

Wenn die Vollmacht ursprünglich wirksam errichtet wurde, hat sie bis zum Widerruf bestand. Eine Betreuung ist dann nicht erforderlich und könnte aufgehoben werden. Warum wurde denn überhaupt erst ein Bezreuer bestellt, wenn eine Vollmacht existiert?

Michel.T 07.05.2016 21:02

Zitat:

Zitat von Hastur (Beitrag 96182)
Warum wurde denn überhaupt erst ein Bezreuer bestellt, wenn eine Vollmacht existiert?

Weil es um die Zustimmung einer Op ging. An die VV habe ich nicht gedacht und nun ein BV eingeleitet. Allerrdings lese ich bei Euch das das Gericht entscheidet ob BV eingestellt wird, trotz VV, ist das so richtig ?

Hastur 08.05.2016 16:34

Zitat:

Zitat von Michel.T (Beitrag 96183)
Allerrdings lese ich bei Euch das das Gericht entscheidet ob BV eingestellt wird, trotz VV, ist das so richtig ?

Ja.

Michel.T 08.05.2016 19:12

Zitat:

Zitat von Hastur (Beitrag 96187)
Ja.

gibt es einen weg die betreuung abzubestellen, wenn man sie nicht mehr möchte ?

Hastur 09.05.2016 12:48

Mitteilung an das Gericht. Wenn die Betreuung nicht zwingend erforderlich ist, wird sie nicht gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhalten.

Michel.T 10.05.2016 06:54

Zitat:

Zitat von Hastur (Beitrag 96199)
Mitteilung an das Gericht. Wenn die Betreuung nicht zwingend erforderlich ist, wird sie nicht gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhalten.

Vielen Dank für Antwort

agw 10.05.2016 12:25

Zitat:

gibt es einen weg die betreuung abzubestellen, wenn man sie nicht mehr möchte ?
Hallo Michel.T,

das Gericht ist kein Pizzalieferdienst bei dem man eine Betreuung bestellen oder abbestellen kann.

Grundsätzlich wird eine Betreuung nur eingerichtet wenn der Betreute seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann und keine anderen Möglichkeiten (z.B. Vollmacht) gegeben sind. Eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten ist danach auch nicht möglich.

Ob ein Vollmachtsnehmer, der nicht mehr weiß welche Vollmachten er hat, grundsätzlich für die Regelung der Angelegenheiten einer hilflosen Person geeignet ist kann das Gericht natürlich dabei auch prüfen.

Als Vollmachtsnehmer sollte man sich, wie als Betreuer auch, über Umfang und Wirksamkeit der Befugnisse schon sehr im klaren sein.

Gruß,
Andreas

Michel.T 10.05.2016 14:14

Zitat:

Zitat von agw (Beitrag 96219)
Hallo Michel.T,

das Gericht ist kein Pizzalieferdienst bei dem man eine Betreuung bestellen oder abbestellen kann.

Grundsätzlich wird eine Betreuung nur eingerichtet wenn der Betreute seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann und keine anderen Möglichkeiten (z.B. Vollmacht) gegeben sind. Eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten ist danach auch nicht möglich.

Ob ein Vollmachtsnehmer, der nicht mehr weiß welche Vollmachten er hat, grundsätzlich für die Regelung der Angelegenheiten einer hilflosen Person geeignet ist kann das Gericht natürlich dabei auch prüfen.

Als Vollmachtsnehmer sollte man sich, wie als Betreuer auch, über Umfang und Wirksamkeit der Befugnisse schon sehr im klaren sein.

Gruß,
Andreas

Alle Vorwürfe muß ich zurückweisen.

Wären sie nicht mit Sarkasmus beschäftigt, hätten sie die Frage vielleicht verstanden.

Das man als ehrenamtl. Betreuer (nicht Berufsbetreuer) nicht im Amtsdeutsch redet, dürfte verständlich sein ? Natürlich rede ich von der Betreuungsaufhebung. Das man einen Antrag stellen kann, ist mir auch klar.

Es gab keine Zeit sich über den Umfang der Betreuung sachkundig zu machen.
Zusätzlich ist man auch mit Pflege, Betreuung, Begleitung, Einkauf, Haushalt, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behörden, Postverkehr ect. beschäftigt (und dem eigenen Leben natürlich auch.)

Bei Pflegestufe II, 80% Schwerbehinderung und beginnender vaskulärer Demenz kommt man schon mal an seine physische und psychische Leistungsgrenze, sorry das man da nicht immer die Zeit für alles findet.

Ob ich zur Regelung aller Angelegenheiten geignet bin hat das Gericht längst geprüft - laut Richter mache ich meine Aufgabe außerordentlich gut !

Moralpredigten brauche ich nicht, Danke !

agw 10.05.2016 15:14

Hallo Michel.T,

irgendwelche Vorwürfe haben ich dir persönlich überhaupt nicht gemacht.

Ich habe darauf hingewiesen, das durch das Gericht auch durchaus geprüft werden kann ob ein Vollmachtsnehmer in der Lage ist die Vollmacht auszuführen. Wenn es dies in deinem Fall geprüft hat ist doch alles gut.

Die Rechtsgrundlagen für deine Fragen findest du übrigens im § 1896 BGB.

P.S.
Und mein Sarkasmus sieht ganz anders aus.:d010:


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