Vollmacht im Sinne eines Einwilligungsvorbehalts
Hallo Forum,
Gegeben sei eine Person, die sich gerne vor den Folgen von Vertragsabschlüssen und Entscheidungen schützen möchte, die sie im Wahn tätigt. Das Betreuungsgericht scheide jedoch aus, da die Person die Zusammenarbeit mit der Behörde ablehnt. Gibt es die Möglichkeit einer privat verfassten Vollmacht, mit der die Person dem quasi Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt überantworten kann? Danke, kr. |
Zitat:
Wenn diese Person im geschäftsunfähigen Zustand handeln sollte müsste sie es entsprechend für den Einzelfall nachweisen. Das kann durchaus schwierig werden. P.S. Ich verschiebe das Thema mal in den Vollmachtsbereich |
Moin Krapoot
So wie Du es schilderst, ist bzw. handelt die betreffende Person im Wahn und ist nicht geschäftsfähig. Schon allein aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit wäre eine Vollmacht niemals rechtskräftig. Davon mal abgesehen: Eine Vollmacht ist schließlich nichts anderes, als ein Vertrag - und die betreffende Person will ja gerade, dass Verträgen widersprochen kann. Die betreffende Person hat also - das wie von agw geschilderte Problem mit dem jeweiligen Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt X - das "Vergnügen", den selbstproduzierten Bockmist auch selber auszuhalten - so viel Geduld, bis irgendein zuständiges Gericht entscheidet, dass die betreffende Person keinen freien Willen hat und deshalb eine Betreuung beschließt (auch wenn das dem unfreien Willen nicht paßt) Als Aussenstehender, der gerne helfen würde, hilflos dabei zusehen zu müssen, macht sicherlich keine Freude. MfG Imre |
Die Person könnte evtl. eine Vollmacht erstellen und diese dann mit ihrem Arzt besprechen, der ihr – sofern gegeben – die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestätigt.
Wenn die Person sich nicht durchgängig im psychotischen Zustand befindet, sondern - wie üblich - bei Leuten aus dem schizophrenen Formenkreis, auch mal „normal“ drauf ist, dürfte das möglich sein. Einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Vollmacht zu vereinbaren ist – soweit meine Kenntnisse reichen – allerdings nicht möglich; dies müsste vom Gericht angeordnet oder bei Gericht beantragt werden und dann zwar mit Einleitung eines Betreuungsverfahrens. |
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