Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vollmacht im Sinne eines Einwilligungsvorbehalts

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht im Sinne eines Einwilligungsvorbehalts im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Forum, Gegeben sei eine Person, die sich gerne vor den Folgen von Vertragsabschlüssen und Entscheidungen schützen möchte, die sie ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Fragen zur Vorsorgevollmacht

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 01.07.2016, 13:55   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 27.05.2016
Beiträge: 4
Standard Vollmacht im Sinne eines Einwilligungsvorbehalts

Hallo Forum,

Gegeben sei eine Person, die sich gerne vor den Folgen von Vertragsabschlüssen und Entscheidungen schützen möchte, die sie im Wahn tätigt. Das Betreuungsgericht scheide jedoch aus, da die Person die Zusammenarbeit mit der Behörde ablehnt.
Gibt es die Möglichkeit einer privat verfassten Vollmacht, mit der die Person dem quasi Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt überantworten kann?

Danke,

kr.
krapoot ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.07.2016, 13:58   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit einer privat verfassten Vollmacht, mit der die Person dem quasi Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt überantworten kann?
Nein

Wenn diese Person im geschäftsunfähigen Zustand handeln sollte müsste sie es entsprechend für den Einzelfall nachweisen. Das kann durchaus schwierig werden.

P.S. Ich verschiebe das Thema mal in den Vollmachtsbereich
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.07.2016, 22:24   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin Krapoot

So wie Du es schilderst, ist bzw. handelt die betreffende Person im Wahn und ist nicht geschäftsfähig. Schon allein aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit wäre eine Vollmacht niemals rechtskräftig.

Davon mal abgesehen:
Eine Vollmacht ist schließlich nichts anderes, als ein Vertrag - und die betreffende Person will ja gerade, dass Verträgen widersprochen kann.

Die betreffende Person hat also
- das wie von agw geschilderte Problem mit dem jeweiligen Nachweis der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt X
- das "Vergnügen", den selbstproduzierten Bockmist auch selber auszuhalten
- so viel Geduld, bis irgendein zuständiges Gericht entscheidet, dass die betreffende Person keinen freien Willen hat und deshalb eine Betreuung beschließt (auch wenn das dem unfreien Willen nicht paßt)

Als Aussenstehender, der gerne helfen würde, hilflos dabei zusehen zu müssen, macht sicherlich keine Freude.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2016, 03:15   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 27.07.2015
Beiträge: 4
Standard

Die Person könnte evtl. eine Vollmacht erstellen und diese dann mit ihrem Arzt besprechen, der ihr – sofern gegeben – die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestätigt.

Wenn die Person sich nicht durchgängig im psychotischen Zustand befindet, sondern - wie üblich - bei Leuten aus dem schizophrenen Formenkreis, auch mal „normal“ drauf ist, dürfte das möglich sein.

Einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Vollmacht zu vereinbaren ist – soweit meine Kenntnisse reichen – allerdings nicht möglich; dies müsste vom Gericht angeordnet oder bei Gericht beantragt werden und dann zwar mit Einleitung eines Betreuungsverfahrens.
Dark Delirium ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:16 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39