Dies ist ein Beitrag zum Thema Formulierungefrage bei Vorsorgevollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Imre und KollegInnen,
wie schon zu erahnen war, reicht meine Vollmacht nicht aus, z.B. um Verträgen oder OP's zuzustimmen.
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10.02.2017, 11:14 | #11 |
Forums-Geselle
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Rechtliche Betreuung oder Vorsorgevollmacht
Hallo Imre und KollegInnen,
wie schon zu erahnen war, reicht meine Vollmacht nicht aus, z.B. um Verträgen oder OP's zuzustimmen. Inzwischen wird immer deutlicher, dass die Dame aufgrund ihrer immensen Hilflosigkeit und Ängste, demenzieller Störungen, extremer Sehschwäche bei der rechtlichen Betreuung nicht mitgearbeitet hat. Nun stehe ich vor der Frage, wie bei einer OP -Katarakt - ohne Narkose zu verfahren ist. Die Dame wird das Aufklärungsgespräch kaum mitvollziehen können - kann aber noch unterschreiben, wenn man ihr die genaue Stelle zeigt und sie auffordert. Das BG wird noch eine Weile brauchen, bis geklärt ist, ob erneut eine rechtliche Betreuung eingerichtet und wer rechtlicher Betreuer wird. Die OP ist dringend, da sie nur noch eine Restsehfähigkeit von 5-10% hat. Wie könnte man verfahren? |
10.02.2017, 15:26 | #12 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin G.T.
Wenn die behandelnden Ärzte meinen, dass die Patientin nicht mehr einwilligungsfähig sein sollte, dann wird eine Betreuung für den Bereich Gesundheitssorge beantragt. Da eine - wenn auch nicht ausreichende - Vorsorgevollmacht schon vorliegt, kann ja der bisherige Bevollmächtigte als Betreuer Vorgeschlagen werden. Wenn die Ärzte das dringlich machen, und eine brauchbare Stellungnahme dazu schreiben (3 Zeilen reichen da nicht_), wird das Geicht auch schnell handeln. MfG Imre
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11.02.2017, 11:38 | #13 |
Forums-Geselle
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Aufhebung einer Betreuung trotz Hilfebedarfs
[QUOTE=G.T.;102438] Hallo,
ich weiß immer noch nicht, wie eine rechtl. Betreuung bei schwer beeinträchtigten Menschen in Gang kommt, wenn die Pflegestufe (hier Pflegegrad 3, körperlich und sehbehindert) feststeht. Ich meinte natürlich, wie es zur Entscheidung zur Aufhebung einer Betreuung kommt, auch wenn ersichtlich sein müsste, dass jemand umfangreicher Hilfen bedarf. Da ich selbst rechtliche Betreuerin (in einem anderen Fall) bin und in einem gut organisierten AK für ehrenamtliche Betreuer mitarbeite, weiß ich, wie das Verfahren grundsätzlich abläuft. Ich hatte bei der Dame ja schon vor 1-2 J. über den SozPD eine Betreuung angeregt, dies aber nicht weiter verfolgt. Auch da lerne ich dazu... Geändert von G.T. (11.02.2017 um 12:09 Uhr) |
11.02.2017, 18:27 | #14 |
Forums-Geselle
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Eine Betreuung muss dann aufgehoben werden wenn, wie Imre bereits geschrieben hat, eine betreute Person geschäftsfähig ist und über einen freien Willen verfügt, unabhängig davon ob sie hilfebedürftig ist.
Wenn die Betreute bei der richterlichen Anhörung und der psychiatrischen Begutachtung klar war und als geschäftsfähig erachtet wurde konnte das Gericht nicht anders entscheiden als die Betreuung wieder aufzuheben. Bei Fortschreiten der Demenz kann sich heute jedoch ein anderer Sachverhalt ergeben, so dass möglicherweise gute Chancen für die Einrichtung einer erneuten Betreuung bestehen. Gruß gabyhp |
12.02.2017, 21:55 | #15 |
Forums-Geselle
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Messiesyndrom, eine potenziell tödliche Erkrankung?
Vom Messiesyndrom - über die Scham - Einsamkeit - Anorexie - zur schweren Sehbehinderung - Hilflosigkeit - Demenz - bis zum Tod durch Verhungern
So kann es mitten im reichen Deutschland gehen. Alles gut beobachtet durch Nachbarn, Behörden, Betreuer... . Dann heißt es: Keiner habe es gewusst, keiner habe helfen können... Die Betreuung war ja gerade mal 3 Monate zuvor aufgehoben worden, als ich die Dame ausgehungert, körperlich geschwächt, fast blind, an 2 Krücken "gehend" vorfand! Vielleicht irritiert mich das auch, weil ich alleinstehend in genau eine solche Situationen geraten könnte. |
13.02.2017, 20:17 | #16 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin G.T.
Ein Messie-Syndrom ist auf keinen Fall eine tödliche Erkrankung. Bestenfalls indirekt tödlich, wenn der Riesenberg an Sachen auf jemand drauffällt und erdrückt - aber auch dann ist es immer noch keine (tödliche) Erkrankung, auch nicht potentiell. Dass jemand unter den von Dir geschilderten Umständen tot aufgefunden wird, liegt an den organischen Erkrankungen und der Unfähigkeit, sich Hilfe zu holen oder angebotene Hilfe zuzulassen. Die von dir aufgeführten Probleme sind noch nicht einmal alles organische Krankheiten, sondern andere Probleme: - Scham - Gefühl, Sozialisationssache - Einsamkeit - Gefühl - Anorexie - Krankheit, ggf. tödlich - Sehbehinderung - Krankheit, aber nicht tödlich - Hilflosigkeit - Soziales Defizit - Demenz - Krankheit, bzw. natürlicher Abbauprozess - Verhungern - keine Krankheit, sondern Folge von zu wenig Essen - Messie-Syndrom - soziale Auffälligkeit aufgrund Erfahrungen im Rahmen der eigenen Geschichte Der weniger schöne Teil der Antwort lautet: Es kann jeden erwischen. Alle Punkte - auch die Krankheiten (ohne Sehbehinderung und Demenz) - sind Folgen aus der jeweils persönlichen Geschichte und deren (Nicht-)Aufarbeitung Aber jeder kann auch vorbeugen, dass das nicht passiert und wenn doch : zulassen, dass dann Hilfe möglich wird. Mfg Imre
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07.03.2017, 21:30 | #17 |
Forums-Geselle
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Vollmacht offensichtlich für ungültig gehalten
Hallo,
nun habe ich bzw. die ältere Dame den Salat... Der FD für Soziales und Senioren hat sich eingeschaltet und hinter meinem Rücken (ich war bis heute einschl. Vollmachtnehmerin) agiert. Als ich heute mit dem Pflegedienst das Procedere wegen der dringend notwendigen Augen-OP (Katarakt, nur noch äußerst geringe Sehfähigkeit/Gefahr von baldiger irreversibler Erblindung) besprechen wollte (war für den 13.03. geplant), hieß es von Seiten des Pflegedienstes überraschend, der Termin sei abgesagt worden, weil keine rechtl. Betreuung bestünde. Die Vollmacht zwischen mir und der Dame galt jedoch ursprünglich bis 30.06. d. J.. Demnach wird die Unterschrift der Dame für ungültig angesehen, die Rückversicheurng beim BG, die ich vor etwa 14 Tagen gehabt hatte, ebenfalls für unerheblich gehalten? Das BG hatte mir telefonisch mitgeteilt, dass bei einem Katarakt keine Zustimmung eines Betreuers notwendig wäre... Stattdessen geht man das Risiko ein, dass sich die OP um viele Wochen verzögert - mit ungewissen Folgen für die Dame, die natürlich wegen ihrer nur geringen Sehfähigkeit im Alltag kaum handlungsfähig ist. Offensichtlich wird behauptet, die Dame, deren Situation ich oben beschrieben habe (BMI 15-16, körper- und sehbehindert, fortschreitende Demenz) hätte um die Jahreswende keine Hilfebedarf gehabt und sie habe auch keine Hilfe haben wollen. Was ist freier Wille? Es scheint so, als ob in Deutschland Vermüllung, Verwahrlosung, Verhungern und Verdursten in Kauf genommen werden, nur weil jemand die Art und Weise der Hilfestellung nicht akzeptiert. Greift jemand auf eine andere Weise erfolgreich ein, damit Pflegedienst usw. tätig werden können, wird vom FD Soziales und Senioren lauthals Kritik geäußert... In meinem Fall ging es soweit, dass ich an meinem Arbeitsplatz belästigt wurde. Die Begriffe "Haus- und Besuchsverbot" und "Androhung einer Strafanzeige" fielen lautstark. Meine Chefin war mehr als überrascht. Dazu kommt, dass nie das Gespräch mit gesucht worden war und ich mich in den letzten 2 Wochen nur wunderte, warum der Pflegedienst mir gegenüber recht schroff auftrat. Seit heute weiß ich, dass der Pflegedienst auf Geheiß des FD so gearbeitet hat. PS: Ich sollte auch die Schlüssel, die ich als Vollmachtsnehmerin für die Dame nachmachen ließ, weil sie ihre verloren hatte, nur in den Briefkasten werfen und nicht mehr klingeln bzw. die Wohnung betreten. Anscheinend hatte der FD auch hier nicht nachgedacht oder nachgefragt: Die Dame besaß nämlich zu dieser Zeit auch keinen Briefkastenschlüssel mehr. Steht ein FD über dem BG? Darf er Vollmachten für ungültig erklären ohne den Vollmachtnehmer zu informieren? Darf das BG so etwas? Darf jemand, der ziemlich hilflos ist, ohne Not und plötzlich ohne rechtliche Vertretung alleine gelassen werden? (Gotte helfe mir, dass ich nie in eine solche Situation gerate. Armes Deutschland!) |
08.03.2017, 22:03 | #18 | ||||||||||
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Eine rechtliche Betreuung ist nicht notwendig, wenn eine Vollmacht besteht. Eine rechtliche Betreuung würde auch gar nicht beschlossen werden dürfen, sofern keine Bedenken gegen dioe Vollmacht bzw den Vollmachtnehmer bestehen - und selbst sollte die Betreuung den Aufgabenkreis der Prüfung der Vollmacht beinhalten. Zitat:
Ansonsten solltest Du noch mal beim BG nachfragen, ob da inzwischen was im Busch ist... ...und notfalls auf den selben klopfen. Zitat:
Zitat:
Oder ihr wird kein freier Wille mehr zuerkannt, dann gilt Deine Entscheidung als Bevollmächtigter. Jedenfalls kann ein Pflegedienst oder ein FD an beidem nicht rütteln, sie sind einfach nicht die Instanzen, die dazu befugt wären. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Hat Dir denn da überhaupt jemand etwas vorzuschreiben???? Du hast die Vollmacht, und es ist dadurch im Notfall Deine Aufgabe jemand anderem etwas vorzuschreiben. Oder auch Auszutauschen, wie z-B- den Pflegedienst. Zitat:
Ein BG würde sich allerhöchst verärgert den FD den Buckel runter rutschen lassen, falls dieser dem BG etwas vorschreiben wollte. Ebenso ist der FD nicht die Institution, die eine Vorsorgevollmacht annulieren dürfte Das BG darf so etwas. Hierfür muss es einen Betreuer bestellen, der die Vollmacht zu prüfen und ggf. zu widerrufen hat. Zitat:
Also bring Dich wieder rein ins Boot und mach den Haufen lang! Und wenn Deine Vollmacht nur bis zum 30.6.2017 beschränkt ist, dann stelle gleich mal einen Antrag auf eine Betreuung, weil sonst keine rechtliche Vertretung mehr da sein wird. Zitat:
Und wieso ist Deutschland arm? Viel Erfolg und gute Nerven wünscht Imre
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16.03.2017, 21:35 | #19 |
Forums-Geselle
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Vollmacht: Hin und Her
Hallo Imre und KollegInnen,
nach der ermutigenden Antwort von Euch habe ich mich heute beim BG gemeldet. Die Gültigkeit der Vollmacht ist vom BG offensichtlich nie in Frage gestellt worden. Die voreilig handelnde Dame vom FD für Soziales und Senioren hatte sich auch nicht ans BG gewendet. Dort hätte sie erfahren, dass eine Vollmacht besteht und sie keineswegs eingreifen bzw. eine dringend notwendige OP absagen darf... Ich habe mich heute auch an das zuständige Dezernat des FD gewendet. Jetzt wird für die Dame eine Hilfeplankonferenz einberufen, zu der ich höchstwahrscheinlich auch eingeladen bin. Die rechtliche Betreuung, die ich im Januar angeregt hatte, wird aller Voraussicht nach Anfang April wieder eingerichtet. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich die Vollmacht bis dahin wieder aufleben lassen soll, denn die Betroffene hat die Vollmacht nicht schriftlich widerrufen. Kann ich das einfach von mir aus tun oder sollte ich die Dame nochmals um eine aktualisierte Unterschrift bitten? Bisher habe ich nur der Kranken- und Pflegekasse mitgeteilt, dass die Vollmacht von mir aus aufgehoben wäre. Ich fühlte mich nach allem, was der FD für Soziales veranstaltet hatte, dazu genötigt gesehen (Da muss ich wohl wirklich noch bessere Nerven entwickeln...). |
17.03.2017, 21:28 | #20 |
Admin/Berufsbetreuer
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Hallo G.T.
Du hast geschrieben, dass - die Vollmacht von der Dame nicht widerrufen ist, also gilt sie noch. Du mußt die Vollmacht also nicht wieder aufleben lassen, sie lebt ja noch... und Du hast die Vollmacht vielleicht gegenüber der KV und das auch nur mündlich mal als nicht mehr gülti bezeichnet. So ein Widerruf ist nicht allgemeingültig. - die Vollmacht bis zum 30.6. des Jahres befristet ist - voraussichtlich bis April eine Betreuung eingerichtet wird. an Deiner Stelle würde ich erst mal gar nichts tun, ausser mich entsprechend der Vollmacht um das Wohl der Dame zu kümmern, bis entweder die Vollmacht sowieso wg. der Befristung ausgelaufen ist oder - falls die Betreuung schon vor dem 30.6. eingerichtet wird - dem Betreuer die Vollmacht zusammen mit deinem schriftlich erklärten Rücktritt von der Vollmacht auszuhändigen. Du kannst also allen, die der Dame ans Leder wollen schon deutlich sagen, dass Du Dich um ihr Wohl kümmerst, bis eine Betreuung eingerichtet ist oder die Befristing eingetreten ist. MfG Imre
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