Dies ist ein Beitrag zum Thema Generalvollmacht bei mehrern Erben im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag,
Ich hoffe hier ein paar Antowrten zu bekommen
Hier zum Sachverhalt:
Es gibt per Testament 2 Erben zu ...
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24.02.2017, 13:53 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2017
Beiträge: 4
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Generalvollmacht bei mehrern Erben
Guten Tag,
Ich hoffe hier ein paar Antowrten zu bekommen Hier zum Sachverhalt: Es gibt per Testament 2 Erben zu gleichen Teilen. Erblasser und die Erben sind sich einig, dass eine Generalvollmacht erstellt werden soll, sind sich bei der Umsetzng, dem Inhalt noch unschlüssig. Der Notar gibt sich bedeckt, darf laut eigenen Angaben keine Rechtsfragen erläutern. Die Bedenken, die aufgetreten waren sind, dass Erbe 1 mit einer alleinigen Generalvollmacht etwa den Grundbesitz veräußern könnte oder das Grundstück belasten könnte. Dem Erblasser ist es besonders wichtig, dass das Grundstück zu gleichen Teilen vererbt wird und es auch dazu kommt. Erbe 1 sagt, das würde er nie machen, aber "better safe than sorry". Der Notar meinte, eine derartige Beschränkung in einer Generalvollmacht wäre nichtig, bzw. es geht nicht. Die Erben/Vertauenspersonen sind sich dahingehend einig, dass man alle Aufgaben, die das Erbe ausschließen, an eine Person geben soll und dass Angelegenheiten, die das Erbe schmälern, insb. Verkauf/Belastung Grundstück einer zweiten Zustimmung bedürfen sollten. Wie lässt sich so etwas regeln? Gibt es hier eine Alternative zu einer Generalvollmacht? Der Notar sagt, man könnte die Generalvollmacht generell 50:50 reglen, würde einiges aber verkomplizieren. Einzelne Aufgaben verteilen ginge hingegen nicht. Über die Patientenverfügung-/vollmacht sind sich die Parteien einig - ist auch schon unterschrieben. Eine Generalvollmacht ist erwünscht um ggf. schnell handeln zu können, allerdings soll der Handlungsrahmen beschränkt werden. Wer kann da helfen? |
24.02.2017, 14:25 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Wir können in diesem Forum keine Rechtsberatung zur Formulierung von Vollmachten geben.
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24.02.2017, 14:28 | #3 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2017
Beiträge: 4
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Zitat:
Und man ist sich auch einig, dass eine solche nicht vergeben wird, wenn der Erteiler, nicht zu 100% zufrieden dahinter steht. |
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24.02.2017, 14:49 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Wie agw schon mitzuteilen versucht hat, ist dies hier ein Forum zur Diskussion über die Betreuung.
Nun ist es aber so, dass du Informationen über eine Erbangelegenheit erhalten möchtest. Damit bist du in diesem Forum völlig falsch. Weiterhin sollte für so spezielle Auskunfte gänzlich auf Foren als Informationsquelle verzichtet werden. Ein Termin bei einem Rechtsanwalt für Nachlassangelegenheiten wäre hier ein adäquates Hilfsmittel, zumal seine Auskünfte Rechtssicherheit geben. Zu solchen Zwecken kann bei den Gerichten ein Beratungshilfeantrag gestellt werden, sollte das eigene Geld nicht für die Bezahlung eines Anwaltes ausreichen.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
24.02.2017, 15:05 | #5 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2017
Beiträge: 4
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Zitat:
Es geht nicht um Erbangelegenheiten. Beim Anwalt für Erbrecht waren die Herren schon. Es geht um eine Generalvollmacht, Betreuungsvollmacht oder Alternative, die die Betreuung sichert, aber nur in einem bestimmten Rahmen handeln lässt. |
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24.02.2017, 20:17 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,892
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Moin moin
Wenn ich das richtig mitbekommen habe, dann soll die weitere Unterstützung per Vollmacht o.ä. geregelt werden, gleichzeitig aber sichergestellt sein, dass die Immobilie irgendwie vor einem Verkauf oder einer Belastung geschützt werden soll, der/die nur einen der Erben begünstigt. Wenn es nur die Immobilie ist, die im Weg steht, dann kann man das auch alternativ lösen: - mit einem vorweggenommenen Erbe, sprich Übertragung der Immobilie auf die Erben - dann hat der Erblasser schon mit "warmer Hand" gegeben, aber auch das Risiko, dass die Erben ihn gemeinsam ausbooten, wenn sich einig sind - mit einem Erbvertrag mit beiden Erben, in dem passende Bedingungen diktiert sind, die es einem ggf. Bevollmächtigten verbieten einseitige Geschäfte mit der Immobilie vor dem Erbfall zu betreiben. In einem Vertrag wird auch immer nach einer Gegenleisung gefragt... - Risiko: Es kann immer was passieren, wodurch der Erbvertrag zum Klotz am Bein wird, den man nicht mehr los wird - mit einer rechtlichen Betreuung und der Mitteilung an das Gericht, wie der Wille des Betreuten bzgl. der Handhabe des Hauses ist - hilft aber nix, wenn die Immobilie z.B. als Eingenanteil für Heimkosten eingesetzt werden muss. Grundsätzlich hat aber das Gericht ein Auge drauf, wg. der Genehmigungspflicht. Und Allgemein: Vor Generalvollmachten kann ich nur warnen! Sie sind bequem zu formulieren, eigentlich wie ein Federstrich. So gehen sie auch mit dem Leben um, das eigenlich darüber abgesichert werden sollte. Hauptrisiko: Einmal nur dem falschen vertraut und schon hilft einem auch die schönste Reue nix mehr. Bis ans Lebensende. Da sind Vorsorgevollmachten besser, weil man da seine Vorstellungen und Wünsche, aber auch Kontrollmechanismen einbringen kann. Für die Einzelheiten ist allerdings schon eine Rechtsberatung notwendig, die hier allerdings nicht geht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.02.2017, 00:26 | #7 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2017
Beiträge: 4
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Zitat:
Schenkung/Übertragung ist evtl ein Thema, es gibt schon einen Entwurf, aber dieser Fall hängt mit ein paar anderen Dingen zusammen. Ist für das Thema hier aber irrelevant. Denke ich mache mich mal zum Thema Vorsorgevollmacht schlau. Evtl ist das eine Alternative. |
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