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gesetzliche Betreuung

 

Umzug in ein anderes Bundesland

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug in ein anderes Bundesland im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo. Ich habe eine wichtige Frage und brauche nun etwas Hilfe. Ein sehr guter Freund von mir, der in Thüringen ...


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Alt 13.03.2017, 23:40   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 14.01.2017
Ort: Baden Würtemberg
Beiträge: 1
Standard Umzug in ein anderes Bundesland

Hallo. Ich habe eine wichtige Frage und brauche nun etwas Hilfe. Ein sehr guter Freund von mir, der in Thüringen bisher unter einer Betreuung stand, ist seit heute in einem anderem Bundesland wohnhaft. Wie muss ich mich jetzt verhalten, da der Betreuungsvertrag zwar in Thüringen aber nicht in dem Bundesland gültig ist, wo mein allerbester Freund lebt. Dass Problem mit einem neuen Konto und dem Umzug sowie der Räumung der Wohnung ist geklärt aber was geschieht mit dem Urteil bei dem Amtsgericht? Gibt es im Internet vorgefertigte Formulare, die man ausgefüllt zu dem Gericht schicken kann, wo das Betreuungsurteil geschlossen wurde? Oder was könnte man als triftigen Grund angeben, wenn man sich mit dem Gericht des alten Wohnsitzes auseinandersetzen muss? Reicht hierfür die Begründung einer Arbeit aus und der Umzug in ein anderes Bundesland?
Leonchen2006 ist offline  
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Alt 13.03.2017, 23:55   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Zitat:
Wie muss ich mich jetzt verhalten, da der Betreuungsvertrag zwar in Thüringen aber nicht in dem Bundesland gültig ist, wo mein allerbester Freund lebt
Wie kommst du denn da drauf??
Die gerichtliche Betreuung gilt auch in einem anderen Bundesland weiter.

Wenn du von einem "Betreuungsvertrag" sprichst, was meinst du damit?

Zitat:
Dass Problem mit einem neuen Konto und dem Umzug sowie der Räumung der Wohnung ist geklärt aber was geschieht mit dem Urteil bei dem Amtsgericht?
Da gibt es nur einen "Beschluss " zur Einrichtung der Betreuung und kein "Urteil".
Solange das Gericht keine Änderung beschließt ist weiterhin der bisherige Betreuer zuständig.
Üblicherweise wird der Betreuer dem Betreuungsgericht den Umzug des Betreuten mitteilen und das Gericht gibt das Verfahren an das nun örtlich zuständige Betreuungsgericht ab. Dort wird dann auch ggfls. ein neuer Betreuer bestellt.

Ist der bisherige Betreuer denn über den Umzug informiert und was sagt er denn zum weiteren Vorgehen??
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 04.04.2017, 17:44   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
Standard

Das ist eine Frage die ich auch habe.
Kann ich in einer Vorsorgevollmacht festlegen, in welchem_welchen Bundesländern ich leben möchte , bzw.nicht.

Danke für Antwort
sonneimregen ist offline  
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Alt 04.04.2017, 18:49   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
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Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von sonneimregen Beitrag anzeigen
Das ist eine Frage die ich auch habe.
Kann ich in einer Vorsorgevollmacht festlegen, in welchem_welchen Bundesländern ich leben möchte , bzw.nicht.

Danke für Antwort
Ganz grundsätzlich kannst Du das im Rahmen einer VV schon festlegen. Es ist natürlich besser, wenn Du schon in einem der gewünschten Bundesländern lebst, bevor die VV in Kraft tritt.
Der Vollmachtnehmer müßte sonst Deinen Wunsch umsetzen und Du hast das "Vergnügen" den Wechsel dann auszuhalten.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 05.04.2017, 14:54   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
Standard Wohnsitzwechsel

Scheint wirlich ein Problem zu sein,

insbesondere, wenn das Einwohnermeldeamt, ständig eine
Zwangsanmeldung macht, , weil der Betroffene, sein Grundstück aufsucht, weil er dort seine Sachen aufbewahrt .

Wenn der Betroffene, aus den alten Ländern stammt, und festgestellt hat, dass er weder in dem Landkreis noch in dem
Bundesland und den neuen Ländern leben will und kann, aus verschiedenen Gründen.? Was dann,
Das Wohl des Betroffenen steht doch im Vordergrund.?

Sollte auf jeden Fall in die Vorsorgevollmacht denke ich ?

Und dann sollte es nicht beachtet werden ? verstehe ich nicht ganz. Wozu mache ich dann eine Vorsorgevollmacht.?

Danke für Antworten.
sonneimregen ist offline  
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Alt 05.04.2017, 18:53   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von sonneimregen Beitrag anzeigen
Scheint wirlich ein Problem zu sein,
insbesondere, wenn das Einwohnermeldeamt, ständig eine
Zwangsanmeldung macht, , weil der Betroffene, sein Grundstück aufsucht, weil er dort seine Sachen aufbewahrt .
Wenn das Grundstück dem Betroffenen gehört, dann ist es so lange seins, bis er es verkauft.
Wenn er seine Sachen darauf lagert, dann nutzt er es auch - zumindest als Nebenwohnsitz. Eine Anmeldung deshalb ist schon rechtens.
Das Einwohnermeldeamt kann durchaus auf eine Anmeldung bestehen und wird im Notfall eine Zwangsanmeldung durchführen.
Oder mehrere, falls der Betroffene sich immer wieder abmeldet und das Grundstück trotzdem für seinen Raffelkram nutzt.

Zitat:
Zitat von sonneimregen Beitrag anzeigen
Wenn der Betroffene, aus den alten Ländern stammt, und festgestellt hat, dass er weder in dem Landkreis noch in dem
Bundesland und den neuen Ländern leben will und kann, aus verschiedenen Gründen.? Was dann,
Das Wohl des Betroffenen steht doch im Vordergrund.?
Dann zieht er am besgten schon zu Zeiten in denen er es noch selber regeln kann in einen Landkreis oder eine Gegend, in der er gerne sein will.

Zitat:
Zitat von sonneimregen Beitrag anzeigen
Sollte auf jeden Fall in die Vorsorgevollmacht denke ich ?
Und dann sollte es nicht beachtet werden ? verstehe ich nicht ganz. Wozu mache ich dann eine Vorsorgevollmacht.?
Wenn man irgendwo nicht leben will, dann kann man das in die VV reinschreiben. (Habe ich auch oben schon mal geschrieben)

Und natürlich sollte es auch beachtet werden.
Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht beachtet werden soll, sondern dass es der Vollmachtgeber auch aushalten muss, wenn der Vollmachtnehmer die Wünsche dann auch umsetzt. Z.B. wenn der Vollmachtgeber noch nicht in seine Lieblingsgegend umgesiedelt ist, und der Umzug als ein Riesenstress empfunden werden würde....
Das ist schon was anderes.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.04.2017, 22:07   #7
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 120
Standard Zwangsanmeldung , wenn es nicht dem Wohle des Betroffenen dient

Vielen Dank<, Imre.
ich sehe das rechtlich anders. es ist Behördenwillkür.

Es gibt Fälle, gerade bei kranken Personen, wo eine offene Anmeldung von Amts wegen, dem Betroffenen schwer schaden kann. Dazu gibt es auch Regelungen.
Wenn Leib und Leben dadurch in Gefahr sind.
Besonders schwer ist das in den neuen Bundesländern, diese zwangsweisen Behördeneingriffe. Meine ERfahrung und Betroffenen und die von Dritten.

Außerdem, wenn ich meinen Bruder besuche, und dort gesehen werde, dann kann ich auch nicht zwingend dort angemeldet werden, nur weil ich dort meine Sachen aufbewahre oder mich um sein Grundstück kümmere.
Es geht um das Wohl des Betroffenen,
z.b. der die überwiegende Zeit seines Lebens nicht in dem Teil Deutschlands verbracht hat und
dort nicht zurück will, im Falle er in ein Pflegeheim muss oder ähnlichem. Und dort nicht sterben will, und dort auch nicht mehr in ein Krankenhaus möchte, oder dergleichen.

Es ist dort eine reine Geschäftemacherei,
zum Nachteil der Betroffenen.
Ich kann das nicht weiter hier ausführen, weil ich gerade einen Brief bearbeite in der Sache.
Danke
mfg
sonneimregen ist offline  
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Alt 07.04.2017, 20:09   #8
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Moin sonneimregen

Jeder hat das Recht die Dinge so zu sehen, wie er oder sie oder es es tut. Jeder hat ja auch einen anderen Erfahrungshintergrund oder auch nur einen anderen Ermessenspielraum.
Deine Sichtweise ist deshalb genauso erlaubt, wie die Deines Bruders oder von z.B. der Stadtverwaltung oder die von jedem Forenteilnehmer.

Genauso handelt auch jeder nach seinen eigenen Erfahrungen, Fähigkeiten und/oder Vorgaben.
Was der eine tut, kann von dem anderen als unsinnig, grenzwertig oder gar als verboten empfunden werden.
Genauso kann die Reaktion darauf auch als völlig normal, gesetzestreu, überzogen oder als Willkür empfunden werden.

MfG

Imre
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Alt 07.04.2017, 20:15   #9
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Moin moin

Ich mache hier mal zu, da die Frage von Leonchen2006 beantwortet ist. Alles weitere hat mit der ursprünglichen Frage nicht mehr viel zu tun (auch wenn ich da selber viel mitgeeiert habe).

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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