Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug in ein anderes Bundesland im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo. Ich habe eine wichtige Frage und brauche nun etwas Hilfe. Ein sehr guter Freund von mir, der in Thüringen ...
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13.03.2017, 23:40 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 14.01.2017
Ort: Baden Würtemberg
Beiträge: 1
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Umzug in ein anderes Bundesland
Hallo. Ich habe eine wichtige Frage und brauche nun etwas Hilfe. Ein sehr guter Freund von mir, der in Thüringen bisher unter einer Betreuung stand, ist seit heute in einem anderem Bundesland wohnhaft. Wie muss ich mich jetzt verhalten, da der Betreuungsvertrag zwar in Thüringen aber nicht in dem Bundesland gültig ist, wo mein allerbester Freund lebt. Dass Problem mit einem neuen Konto und dem Umzug sowie der Räumung der Wohnung ist geklärt aber was geschieht mit dem Urteil bei dem Amtsgericht? Gibt es im Internet vorgefertigte Formulare, die man ausgefüllt zu dem Gericht schicken kann, wo das Betreuungsurteil geschlossen wurde? Oder was könnte man als triftigen Grund angeben, wenn man sich mit dem Gericht des alten Wohnsitzes auseinandersetzen muss? Reicht hierfür die Begründung einer Arbeit aus und der Umzug in ein anderes Bundesland?
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13.03.2017, 23:55 | #2 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Die gerichtliche Betreuung gilt auch in einem anderen Bundesland weiter. Wenn du von einem "Betreuungsvertrag" sprichst, was meinst du damit? Zitat:
Solange das Gericht keine Änderung beschließt ist weiterhin der bisherige Betreuer zuständig. Üblicherweise wird der Betreuer dem Betreuungsgericht den Umzug des Betreuten mitteilen und das Gericht gibt das Verfahren an das nun örtlich zuständige Betreuungsgericht ab. Dort wird dann auch ggfls. ein neuer Betreuer bestellt. Ist der bisherige Betreuer denn über den Umzug informiert und was sagt er denn zum weiteren Vorgehen??
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04.04.2017, 17:44 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
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Das ist eine Frage die ich auch habe.
Kann ich in einer Vorsorgevollmacht festlegen, in welchem_welchen Bundesländern ich leben möchte , bzw.nicht. Danke für Antwort |
04.04.2017, 18:49 | #4 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,892
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Moin moin
Zitat:
Der Vollmachtnehmer müßte sonst Deinen Wunsch umsetzen und Du hast das "Vergnügen" den Wechsel dann auszuhalten. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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05.04.2017, 14:54 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
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Wohnsitzwechsel
Scheint wirlich ein Problem zu sein,
insbesondere, wenn das Einwohnermeldeamt, ständig eine Zwangsanmeldung macht, , weil der Betroffene, sein Grundstück aufsucht, weil er dort seine Sachen aufbewahrt . Wenn der Betroffene, aus den alten Ländern stammt, und festgestellt hat, dass er weder in dem Landkreis noch in dem Bundesland und den neuen Ländern leben will und kann, aus verschiedenen Gründen.? Was dann, Das Wohl des Betroffenen steht doch im Vordergrund.? Sollte auf jeden Fall in die Vorsorgevollmacht denke ich ? Und dann sollte es nicht beachtet werden ? verstehe ich nicht ganz. Wozu mache ich dann eine Vorsorgevollmacht.? Danke für Antworten. |
05.04.2017, 18:53 | #6 | |||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,892
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Moin moin
Zitat:
Wenn er seine Sachen darauf lagert, dann nutzt er es auch - zumindest als Nebenwohnsitz. Eine Anmeldung deshalb ist schon rechtens. Das Einwohnermeldeamt kann durchaus auf eine Anmeldung bestehen und wird im Notfall eine Zwangsanmeldung durchführen. Oder mehrere, falls der Betroffene sich immer wieder abmeldet und das Grundstück trotzdem für seinen Raffelkram nutzt. Zitat:
Zitat:
Und natürlich sollte es auch beachtet werden. Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht beachtet werden soll, sondern dass es der Vollmachtgeber auch aushalten muss, wenn der Vollmachtnehmer die Wünsche dann auch umsetzt. Z.B. wenn der Vollmachtgeber noch nicht in seine Lieblingsgegend umgesiedelt ist, und der Umzug als ein Riesenstress empfunden werden würde.... Das ist schon was anderes. MfG Imre
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06.04.2017, 22:07 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2009
Ort: Hannover
Beiträge: 120
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Zwangsanmeldung , wenn es nicht dem Wohle des Betroffenen dient
Vielen Dank<, Imre.
ich sehe das rechtlich anders. es ist Behördenwillkür. Es gibt Fälle, gerade bei kranken Personen, wo eine offene Anmeldung von Amts wegen, dem Betroffenen schwer schaden kann. Dazu gibt es auch Regelungen. Wenn Leib und Leben dadurch in Gefahr sind. Besonders schwer ist das in den neuen Bundesländern, diese zwangsweisen Behördeneingriffe. Meine ERfahrung und Betroffenen und die von Dritten. Außerdem, wenn ich meinen Bruder besuche, und dort gesehen werde, dann kann ich auch nicht zwingend dort angemeldet werden, nur weil ich dort meine Sachen aufbewahre oder mich um sein Grundstück kümmere. Es geht um das Wohl des Betroffenen, z.b. der die überwiegende Zeit seines Lebens nicht in dem Teil Deutschlands verbracht hat und dort nicht zurück will, im Falle er in ein Pflegeheim muss oder ähnlichem. Und dort nicht sterben will, und dort auch nicht mehr in ein Krankenhaus möchte, oder dergleichen. Es ist dort eine reine Geschäftemacherei, zum Nachteil der Betroffenen. Ich kann das nicht weiter hier ausführen, weil ich gerade einen Brief bearbeite in der Sache. Danke mfg |
07.04.2017, 20:09 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin sonneimregen
Jeder hat das Recht die Dinge so zu sehen, wie er oder sie oder es es tut. Jeder hat ja auch einen anderen Erfahrungshintergrund oder auch nur einen anderen Ermessenspielraum. Deine Sichtweise ist deshalb genauso erlaubt, wie die Deines Bruders oder von z.B. der Stadtverwaltung oder die von jedem Forenteilnehmer. Genauso handelt auch jeder nach seinen eigenen Erfahrungen, Fähigkeiten und/oder Vorgaben. Was der eine tut, kann von dem anderen als unsinnig, grenzwertig oder gar als verboten empfunden werden. Genauso kann die Reaktion darauf auch als völlig normal, gesetzestreu, überzogen oder als Willkür empfunden werden. MfG Imre
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07.04.2017, 20:15 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Ich mache hier mal zu, da die Frage von Leonchen2006 beantwortet ist. Alles weitere hat mit der ursprünglichen Frage nicht mehr viel zu tun (auch wenn ich da selber viel mitgeeiert habe). MfG Imre
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