Dies ist ein Beitrag zum Thema Patientenverfügung "für" Betreuten unterschreiben? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Also mE entspricht die PatV aus dem Jahr 1994 nicht §1901a, weil die abgelehnte Maßnahme nicht konkret benannt ist. Es ...
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27.03.2018, 17:26 | #11 |
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PatV - mutmaßlicher Patientenwille
Also mE entspricht die PatV aus dem Jahr 1994 nicht §1901a, weil die abgelehnte Maßnahme nicht konkret benannt ist. Es gilt also den mutmaßlichen Patientenwillen zu erkunden - und dafür können und sollen sowohl die Niederschrift aus 1994 als auch die Aussage(n) der Ehefrau herangezogen werden.
Ich würde vorschlagen einen ethischen Diskurs zu führen und zu dokumentieren. Teilnehmen sollten daran BetreuerIn, behandelnder Arzt, Pflegepersonen und eventuell die Gattin bzw. sonstige Angehörige. Im Diskurs geht es aber nicht darum den medizinischen oder auch den natürlichen Sachverstand darzulegen, zu vertreten oder gar umzusetzen, sondern nur darum herauszufinden, was der Patient in dieser Situation gewollt hätte. Wenn man sich dieses Ziel vor Augen hält, kommen meist alle Beteiligten zu einem Konsens. Dieser wird im/in den Protokoll/en festgehalten. Es kann durchaus sein, dass es mehr als ein solches gemeinsames Gespräch geben wird. Selbstverständlich sollen alle Teilnehmer das/die Protokoll/e unterschreiben. Ein solches Protokoll ist natürlich keine Patientenverfügung mehr! (Eine PatV zu errichten ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht delegiert werden kann.) Wenngleich die darin beschriebene/n Vorgehensweise/n für verbindlich anzusehen ist/sind. |
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