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Ruediger99 19.07.2018 22:53

Vorsorgevollmacht - Gerichte setzen öfters diese außer Kraft
 
Hallo,

eine Frage treibt mich um: mehrmals habe ich gelesen, dass Gerichte die Vorsorgevollmachten öfter mal nicht anerkennen, außer Kraft setzen.

Ich weiß, alles indiviuduell. Aber gibt es eine Argumentation, die mir das erklären kann ? Wozu mache ich eine Vorsorgevollmacht mit allen relevanten Namen und Daten und dann soll diese nicht mehr gültig sein ?

Wäre schön, einige Argumente lesen zu können.

Danke im voraus

Ruediger99

Boomer 19.07.2018 23:29

Hm. Schwierig da immer Einzelfall. In der Regel wird eine Vollmacht anerkannt. Außer es sprechen driftige Gründe dagegen. Mal Beispiele aus der Praxis:

Missbrauch der Vollmacht: Bevollmächtigter agiert zu seinem Wohl, nicht zum Wohl des Betroffenen.

Es liegen Gründe in der Person des Vollmachtsnehmers, z.B.selbst krank und nicht in der Lage, sich um die Angelegheiten zu kümmern.

Vollmacht nicht richtig/eindeutig formuliert/ nicht ausreichend

Imre Holocher 20.07.2018 13:11

Moin moin

Ein weiterer Grund könnten formale Fehler sein. Eine Vollmacht sollte zumindest beglaubigt sein (Notar oder Betreuungsstelle).

Möglicherweise reicht auch das nicht aus. Z.B. wenn Immobilien oder grundbuchliche Rechte (u.a. Wohnrecht, Niesbrauch etc.) im Spiel sind: Dann muss eine Vollmacht von einem Notar angefertigt sein (kann gut sein, dass eine notarielle Beglaubigung als nicht ausreichend angesehen wird).

Ansonsten:
Wenn Probleme anstehen, die nicht in die Bereiche reinpaßt, für die die Vollmacht ausgestellt ist.

MfG

Imre

FFB 20.07.2018 17:41

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 112029)
Eine Vollmacht sollte zumindest beglaubigt sein (Notar oder Betreuungsstelle).

Möglicherweise reicht auch das nicht aus. Z.B. wenn Immobilien oder grundbuchliche Rechte (u.a. Wohnrecht, Niesbrauch etc.) im Spiel sind: Dann muss eine Vollmacht von einem Notar angefertigt sein (kann gut sein, dass eine notarielle Beglaubigung als nicht ausreichend angesehen wird).

Eine notariell beurkundete Vollmacht (öffentliche Urkunde) kann zwar durchaus sinnvoll sein. Grundsätzlich reicht aber auch für Immobiliengeschäfte eine öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), also eine privatschriftliche Vollmacht, auf der die Unterschrift von einem Notar oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt ist (§ 129 BGB, § 6 Abs. 2 BtBG).

Ulrike Doppler 25.07.2018 07:40

Hallo,

Ich habe gerade so einen Fall. Mein B wurde wegen einer Hirnblutung operiert und hat am Tag drauf eine Vorsorgevollmacht erstellt. Das Gericht hat diese nicht anerkannt, nachdem ein Gutachter eingeschaltet wurde.

In einem anderen Fall gibt es eine Vollmacht, die aber nicht alle Bereiche abdeckt. Da eine umfassendere Betreuung angeregt wurde, sollte die Bevollmächtigte die Betreuung übernehmen. Diese weigerte sich, weil sie mit B nichts zu tun haben möchte. Da stellt sich mir dann wieder die Frage, wie gut überlegt die Vollmacht erstellt wurde!?

Schöne Grüße,
Ulrike

Imre Holocher 25.07.2018 21:55

Moin moin

Der Gesetzgeber hat zwar inzwischen Gesetze erlassen, in denen die Form der Vorsorgevollmachten festgelegt werden, aber nicht wieviel Überlegung in die Vollmachten investiert werden müssen...
...auch dass vorher der Vollmachtnehmer gefragt werden soll wurde nicht festgelegt.
Das geht dann gerne mal nach hinten los.

MfG

Imre

HorstD 04.08.2018 17:31

Vorsorgefall
 
Hallo, das Betreuungsgericht hebt keine Vollmacht auf. Kündigen können das nur die Beteiligten und ggf ein speziell dafür bestellter Betreuer (zB wegen Vollmachtsmissbrauch).

Das Gericht kann aber feststellen, dass der Vollmachtgeber bei Errichtung geschäftsunfähig war (§ 104 BGB) oder dass zwingende Formvorschriften für bestimmte Geschäfte (zB Grundbuchänderung, § 29 GBO) nicht eingehalten wurden und deshalb doch ein Betreuer bestellt werden muss.


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