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MitWirker 20.07.2018 13:33

Rückgabe einer Vorsorge-Vollmacht
 
Fallschilderung:
Eine umfängliche notarielle Vollmacht (ähnlich Generalvollmacht) besteht, aber der Bevollmächtigte lehnt die weitere Begleitung und Tätigkeit im Rahmen der Vollmacht ab.

Fragen:
  • Wie sollte der Bevollmächtigte vorgehen, welche Reihenfolge ist sinnvoll bzw. notwendig?
  • Ist es möglich, dass die Rückgabe der Vollmacht erst dann erfolgt, wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt ist?
  • Welche Folge hat es, wenn das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt, der Bevollmächtigte dennoch die Vollmacht zurückgibt?
  • Muss die Rückgabe der notariellen Vollmacht über einen Notar erfolgen?
  • Wie erfährt die Bundesnotarkammer von der zurückgegebenen Vollmacht?
Hat jemand damit Erfahrung, bzw. rechtliche Kenntnisse?

Schönes Wochenende,
MitWirker

Imre Holocher 20.07.2018 14:06

Moin moin

Eine Vollmacht ist etwas anderes als eine Betreuung. Von daher müßte eine Rückgabe auch zu sofort möglich sein (eine Betreuung kann vorzeitig nur durch einen Beschluss aufgehoben werden).

Daher würde ich die Anregung der Betreuung durch den Bevollmächtigten vorschlagen.
- Gleichzeitig die Vollmacht und die Rücktrittserklärung dazu beifügen. (Bei bestehender Vollmacht ist eine Betreuung icht notwendig)
- Den Rücktritt gut begründen
- Beschreiben, welche Aufgaben für den Betreuer anstehen (wg. der Aufgabenbereiche)
- und gleich eine ärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der Betreuung
beifügen.
- Ein Gespräch mit der Betreuungsstelle sollte ebenfalls geführt werden, da diese vom Gericht ebenfalls angesprochen werden wird (soll). Dann weiß man da schon mal worum es geht.

Damit ist das Gericht ziemlich flott im Boot.

MfG

Imre

HorstD 04.08.2018 18:24

Vollmacht zurückgeben?
 
Hallo, wenn man erst mal eine Vollmacht übernomnen hat, ist es (legal) nicht so einfach, die wieder loszuwerden. Es gaben nämlich Vollmachtgeber und -nehmer (ausdrücklich oder stillschweigen. Gerne auch mündlich) einen Vertrag geschlossen, ein sog -Auftragsverhältnus. Vorsorgevollmachten sind KEINE Gefälligkeitshandlungen! Eine Kündigubg durch den Bevollmächtigten ist grds nur möglich, wenn sich der Vollmachtgeber noch selbst um seine Sachen kümmern kann (§ 672 Abd 2 iVm § 168 BGB). Also einfach einen Zettel unterschreiben ist nach Eintritt des Virsorgefalld (zB Demenz) nicht mehr möhlich. Man jann nur eine Meldung an das Betreuungsgericht machen mit dem Inhalt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, die Vollmacht (weiterhin) zu führen. Erst wenn ein Betreuer bestellt ust, kann diesrm ggü die Kündigubg ausgesprochen werden.

HorstD 04.08.2018 18:26

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 112334)
Hallo, wenn man erst mal eine Vollmacht übernomnen hat, ist es (legal) nicht so einfach, die wieder loszuwerden. Es gaben nämlich Vollmachtgeber und -nehmer (ausdrücklich oder stillschweigen. Gerne auch mündlich) einen Vertrag geschlossen, ein sog -Auftragsverhältnus. Vorsorgevollmachten sind KEINE Gefälligkeitshandlungen! Eine Kündigubg durch den Bevollmächtigten ist grds nur möglich, wenn sich der Vollmachtgeber noch selbst um seine Sachen kümmern kann (§ 672 Abd 2 iVm § 168 BGB). Also einfach einen Zettel unterschreiben ist nach Eintritt des Vorsorgefalls (zB Demenz) nicht mehr möhlich. Man jann nur eine Meldung an das Betreuungsgericht machen mit dem Inhalt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, die Vollmacht (weiterhin) zu führen. Erst wenn ein Betreuer bestellt ust, kann diesem ggü die Kündigung ausgesprochen werden.

.

MitWirker 04.08.2018 22:32

@ H. Deinert:
Mit den gegebenen Hinweisen ist geklärt, dass im Falle einer Vertretungsnotwendigkeit einer pflegebedürftigen die Rückgabe der Vollmacht nur über das Betreuungsgericht im Rahmen der Anregung einer Betreuung erreicht werden kann.

NOCH OFFENE FRAGEN:
  • Bedeutet das im Umkehrschluss, wenn das Betreuungsgericht keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Betreuers sieht, dass die Vollmacht quasi "automatisch" erlischt, wenn diese vorab gegenüber dem Vollmachtgeber gekündigt wurde?
  • Muss die Rückgabe der notariellen Vollmacht zwingend wieder über einen Notar erfolgen?
  • Wie erfährt die Bundesnotarkammer von der zurückgegebenen Vollmacht?
Schönes Wochenende,
MitWirker

Imre Holocher 05.08.2018 10:36

Moin moin

Zitat:

Zitat von MitWirker (Beitrag 112344)
NOCH OFFENE FRAGEN:
  • Bedeutet das im Umkehrschluss, wenn das Betreuungsgericht keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Betreuers sieht, dass die Vollmacht quasi "automatisch" erlischt, wenn diese vorab gegenüber dem Vollmachtgeber gekündigt wurde?

Ich würde sagen: Nein, die Vollmacht erlischt nicht automatisch.
Denn:
Entweder hätte das Gericht eine Betreuung beschlossen, um die Vollmacht ersetzen zu können.
oder

das Gericht hätte anerkannt, dass der Voillmachtgeber nach wie vor noch in der Lage ist, die Vollmacht in gegenseitigem Einvernehmen oder im Streit aufzulösen. Das müssen Vollmachtgeber und -nehmer dann aber auch tun. Eine "Automatik ist das sicherlich nicht.

  • Zitat:

    Zitat von MitWirker (Beitrag 112344)
    Muss die Rückgabe der notariellen Vollmacht zwingend wieder über einen Notar erfolgen?

Nein

  • Zitat:

    Zitat von MitWirker (Beitrag 112344)
    Wie erfährt die Bundesnotarkammer von der zurückgegebenen Vollmacht?

Nicht von alleine.
Das muss schon mitgeteilt werden. Das kann aber wohl jeder der beteiligten ( Anrufen und nachfragen, was benötigt wird).

MfG

Imre


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