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Ist eine Vorsorgevollmacht immer gültig?

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Ich habe mal eine Frage: Ist eine Vorsorgevollmacht immer gültig, auch dann wenn jemand, der beispielsweise bereits seit Jahren psychisch ...


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Alt 09.11.2018, 01:16   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 8
Standard Ist eine Vorsorgevollmacht immer gültig?

Ich habe mal eine Frage: Ist eine Vorsorgevollmacht immer gültig, auch dann wenn jemand, der beispielsweise bereits seit Jahren psychisch krank oder Alkoholiker ist eine Vorsorgevollmacht verfasst, nur um keine gesetzliche Betreuung zu bekommen?
FF97 ist offline  
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Alt 09.11.2018, 11:52   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
Standard

Vorsorgevollmachten werden grundsätzlich verfasst, um eine Betreuung zu vermeiden.


Ob eine Vorsorgevollmacht rechtlich bindend ist, hängt u.a. davon ab, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsfähig war. Eine psychische Krankheit oder Sucht können eine Geschäftsunfähigkeit begründen. Aber nicht jede psychische Erkrankung wirkt sich auf die Geschäftsfähigkeit aus. Es kommt also auf den Einzelfall an.


Gruß
BineP
BineP ist offline  
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Alt 09.11.2018, 18:55   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Die Antwort von BineP sehe ich auch so.

Es kommt gerne mal vor, dass jemand meint, eine Vollmacht gilt nicht mehr, weil sie schon so alt ist. Sie gilt trotzdem. Es wäre schlimm, wenn z.B. eine Vollmacht angezweifelt würde, nur weil sie schon 15 Jahre alt ist und der Vollmachtgeber seit 13 Jahren dement...

Daher empfehle ich von Zeit zu Zeit mal auf die Vollmacht zu sehen und zu prüfen, ob ich das noch so in Ordnung finde oder ob ich etwas ändern will.
Es kann ja gut sein, dass ich inzwischen etwas anderes möchte oder der Vollmachtnehmer nicht mehr da ist bzw. zur Verfügung steht - oder ich ihm (weshalb auch immer) nicht mehr vertraue.

...dann noch mal mit neuem Datum unterschreiben und gut.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.11.2018, 11:11   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Hallo, eine Vollmacht bleibt auch bei späterem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bestehen, § 672 iVm 168 BGB. Einen Zeitablauf gibt es nicht. Eine erneute Bestätigung ist ebenfalls nicht nötig (schadet aber auch nicht, solange keine Änderungen erfolgen).

Man sollte sich aber die Formulierung dieser alten Vollmacht mal ansehen. In früheren Jahren waren oft Formulare im Umlauf, die Inkrafttretensregelungen enthielten, die an § 1896 Abs 1 BGB orientiert waren „ wenn ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten zu erledigen“ usw. solche Formulierungen machen eine Vollmacht untauglich, weil Dritte den Eintritt dieser Bedingung nicht prüfen können. Eine solche Vollmacht ersetzt eine Betreuung nicht, sie kann allenfalls als Betreuungsverfügung brauchbar sein (Bevollmächtigter als gewünschter Betreuer).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 31.01.2019, 19:04   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 684
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
solche Formulierungen machen eine Vollmacht untauglich, weil Dritte den Eintritt dieser Bedingung nicht prüfen können. Eine solche Vollmacht ersetzt eine Betreuung nicht, sie kann allenfalls als Betreuungsverfügung brauchbar sein (Bevollmächtigter als gewünschter Betreuer).

Moin,


auch wenn die Antwort schon etwas her ist, hab ich eine Frage:

Fehlt der Vollmacht unter den zitierten Bedingungen die Rechtskraft?


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 31.01.2019, 19:17   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Die Rechtskraft erhalten Vorsorgevollmachten über die Beglaubigung durch einen Notar oder die Betreuungsstelle - auch unabhängig davon, ob sie aufgrund von Formulierungen bzgl. des Inkrafttretens brauchbar ist oder nicht.

Die Formulierung von Bedingungen über das Inkrafttreten der Vollmacht ist natürlich sinnlos, wenn sie unklar formuliert ist.
Eine klarere Formulierung wäre z.B. wenn von einem Facharzt bzw. Hausarzt festgestellt wurde, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann und alternativ ein Betreuer bestellt werden müßte.

Die Idee zu den Bedingungen über das Inkrafttreten liegt darin, dass die Vollmacht - wenn sie ab sofort gültig wäre - erst dann an den/die Vollmachtnehmer herausgegeben werden sollte, wenn deren Handlungsnotwendigkeit beginnt.
Zu Deutsch:
In Notfällen wie z.B. bei Unfällen müßte die Vollmacht erst einmal gefunden werden, um damit handeln zu dürfen.
Oder im anderen Fall, wenn die Vollmacht sofort gültig und an die Vollmachtnehmer ausgehändigt ist: Der/die Vollmachtnehmer müßten erst einmal gefunden werden, wenn sie die Vollmacht kräftig mißbraucht und den Vollmachtgeber ausgeplündert haben. (No risk - no fun...)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.02.2019, 23:33   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Hallo, solche Inkrafttretensbedingen. Juristisch: aufschiebende Bedingungen, sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar möglich. Es wird aber nicht ohne Grund seit vielen Jahren vom BMJ davon abgeraten, weil es immer wieder mit Vertragspartnern, vor allem mit Banken sowie mit Grundbuchämtern Ärger um diesen Bedingungseintritt gab. Im übrigen, wenn man einen (vorzeitigen) Vollmachtsmissbrauch befürchtet, sollte man keine solche errichten. Die internen Absprachen zwischen Vollmachtgeber und - nehmer sollten im Vertrauensfall ausreichend sein.

Steht nichts dazu drin (wie in den Vordrucken der Betreuungsbroschüren), gilt: derjenige, der im Rechtsverkehr das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen kann, kann sofort handeln, dafür braucht man auch keine Beglaubigung (§ 167 Abs 2 BGB). Eine solche wird nur benötigt, wenn der Vollmachtgeber nicht unterschreiben, sondern nur ein Handzeichen errichten kann (s § 126 BGB) oder für bestimmte Rechtshandlungen: Änderung Grundbuch (§ 29 GBO) oder Erbausschlagung (§ 1945 BGB).

Der Begriff der „Rechtskraft“ trifft hier nicht, er bezeichnet unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen. Hier gehts um die Rechtswirksamkeit, also ob ein Dokument im Rechtsverkehr verwendet werden kann.
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Horst Deinert

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