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Vollmacht gefunden

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Guten Abend zusammen, habe einen Schuhkarton mit Unterlagen von einer neuen Betreuung bekommen. Darin befand sich eine umfassende Vollmacht. Es ...


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Alt 20.02.2019, 20:25   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.10.2015
Beiträge: 31
Standard Vollmacht gefunden

Guten Abend zusammen,



habe einen Schuhkarton mit Unterlagen von einer neuen Betreuung bekommen. Darin befand sich eine umfassende Vollmacht. Es war auch festgehalten, dass im Falle einer gesetzlichen Betreuung der Vater der Betreuer werden soll.



Wie gehe ich damit jetzt um?


Noch zur Info:

Die Betreute hat zwei Jahre lang nicht ihre Wohnung verlassen. Der Vater hat diesen Zustand unterstützt indem er ihr einmal wöchentlich Lebensmittel vor die Türe gestellt hat. Trotz dieser seit Juli 2018 erstellten Vollmacht hat er es nicht geschafft, die Ansprüche auf SGB II Leistungen durchzusetzen.

Ich erkenne da definitiv eine Überforderung.


Danke schon mal
lilly09 ist offline  
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Alt 20.02.2019, 20:43   #2
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
Standard

Zitat:
Zitat von lilly09 Beitrag anzeigen
habe einen Schuhkarton mit Unterlagen von einer neuen Betreuung bekommen. Darin befand sich eine umfassende Vollmacht. Es war auch festgehalten, dass im Falle einer gesetzlichen Betreuung der Vater der Betreuer werden soll.

Wie gehe ich damit jetzt um?
Der Betreuungswunsch ist unverzüglich beim Betreuungsgericht abzuliefern. Von der Vollmacht ist das Betreuungsgericht zu informieren. Siehe § 1901c BGB.

Zitat:
Zitat von lilly09 Beitrag anzeigen
Die Betreute hat zwei Jahre lang nicht ihre Wohnung verlassen. Der Vater hat diesen Zustand unterstützt indem er ihr einmal wöchentlich Lebensmittel vor die Türe gestellt hat. Trotz dieser seit Juli 2018 erstellten Vollmacht hat er es nicht geschafft, die Ansprüche auf SGB II Leistungen durchzusetzen.

Ich erkenne da definitiv eine Überforderung.
Es könnte sinnvoll sein, wenn du das dem Betreuungsgericht auch gleich mitteilst.
FFB ist offline  
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Alt 22.02.2019, 08:24   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Und auch die Betreuungsbehörde verständigen, die muss ja ggü dem Gericht zu Fortbestehen oder möglicher Betreuungsaufhebung einen Vorschlag machen, § 8 BtBG.

Wenn klar sein sollte, dass der Vater als Bevollmächtigter ungeeignet ist, sollte die Aufgabenkreiserweiterung „Widerruf der Vollmacht“ angeregt werden oder wenn der Vater die Vollmacht nicht mehr will, die Erweiterung auf „ Entgegennahme der Vollmachtskündigung“.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 22.02.2019, 11:39   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn klar sein sollte, dass der Vater als Bevollmächtigter ungeeignet ist, sollte die Aufgabenkreiserweiterung „Widerruf der Vollmacht“ angeregt werden [...]
Ich habe Zweifel, ob das allein schon für den Widerruf der Vollmacht reichen würde. Dieser Aufgabenkreis darf erst dann erteilt werden, wenn das Fortbestehen der Vollmacht das Wohl der Betreuten erheblich gefährden würde. Dass der Vater überfordert ist und die Vollmacht nicht ausübt, reicht nach meinem Verständnis nicht ohne Weiteres. Es bräuchte eher noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vater die Vollmacht zum Schaden der Betreuten missbrauchen würde.

Zitat:
a) Gerechtfertigt ist eine gerichtliche Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf allein zu dem Zweck, eine Gefährdungslage für den Betroffenen abzuwenden. Der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf kann daher einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.

b) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert ferner, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass mildere Mittel nicht zur Abwehr eines Schadens zur Verfügung stehen.
BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14
FFB ist offline  
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