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Anerkennung von Vorsorgevollmachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anerkennung von Vorsorgevollmachten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, dass Vollmachten bei Banken häufig nicht anerkannt werden, ist bekannt. In meiner Heimatstadt - Salzgitter - scheint es aber ...


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Alt 25.07.2019, 00:09   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
Standard Anerkennung von Vorsorgevollmachten

Hallo,
dass Vollmachten bei Banken häufig nicht anerkannt werden, ist bekannt. In meiner Heimatstadt - Salzgitter - scheint es aber so zu sein, dass Vollmachten grundsätzlich auch von der Stadt bzw. deren Behörden nicht anerkannt werden.
Das führt z.B. dazu, dass ich als Bevollmächtigte nicht zu Konferenzen (ABW/HPK...) eingeladen werde, dass zusätzlich zu einer Vollmacht zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geraten wird (das Amtsgericht über die bestehende Vollmacht auch nicht informiert wird), dass Sozialarbeiter agieren ohne die Bevollmächtigte zu informieren bzw. um Klärung bitten (und z.B. eine Operation absagen).

Es heißt - so der Leiter der Betreuungsstelle - wenn ich ihn richtig verstanden habe, die Behörden der Stadt würden grundsätzlich nicht mit Bevollmächtigten zusammenarbeiten - nur Anträge könnten gestellt werden. Das weitere werde mit den Vollmachtnehmern direkt verhandelt.

Dies geschehe unabhängig davon, dass die Betreuungsstelle die Unterschrift unter die entsprechende Vollmacht beglaubigt habe oder das Amtsgericht die Vollmacht akzeptiere und von dieser Seite her deshalb keine rechtliche Betreuung eingerichtet werde.
Das macht mich ratlos - zumal ich selbst auch eine Vollmacht und eine Patientenverfügung für mich erstellt habe und eben in dieser Stadt wohne. (Das Amtsgericht sieht diese Angelegenheiten natürlich anders und hat in einem Fall von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen, weil ich dem Amtsgericht die Vollmacht vorgelegt habe.)
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Alt 25.07.2019, 07:34   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Hallo, ich vermute, es geht um § 13 Abs 3 Satz 2 SGB-X. In der Stelle gibt eine Abweichung ggü der Bestimmung für Betreuer, § 11 SGB-X.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 25.07.2019, 10:49   #3
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Gehört der Thread nicht in „Vorsorgevollmachten“?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 21.11.2019, 10:57   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard Vorsorgevollmacht und Banken

Hallo, neben dem Landgericht Hamburg hat nun auch das Landgericht Duisburg einer Bank Verfahrenskosten auferlegt, weil es die Vollmacht nicht akzeptiert und dadurch sinnlose Betreuungsverfahren provoziert hat. Hier noch mal Links zu den beiden Entscheidungen:

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17

• Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße.
• Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.


LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, 12 T 214/17

• Ein Kreditinstituts, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert (hier: grob verschuldet) und dadurch eine ein Betreuungsverfahren erforderlich macht, kann zu den Kosten herangezogen werden.
• Die Einheit einer Urkunde kann sich zweifelsfrei aus einer fortlaufenden Paginierung, einer einheitlichen grafischen Gestaltung und dem inhaltlichen Zusammenhang ergeben.
• Grobes Verschulden eines Kreditinstituts mit eigener Rechtsabteilung, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann darin liegen, dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einheit von Urkunden verkennt, die im Umgang mit Kunden, die sich auf eine Vorsorgevollmacht berufen, regelmäßig Bedeutung erlangen wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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