Dies ist ein Beitrag zum Thema Missbrauch der Vollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag Zusammen,
bei mir ist ein neuer Klient im Anmarsch. Wie ich erfahren konnte
hatte er einer Bekannten eine ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
16.08.2019, 14:53 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 297
|
Missbrauch der Vollmacht
Guten Tag Zusammen,
bei mir ist ein neuer Klient im Anmarsch. Wie ich erfahren konnte hatte er einer Bekannten eine Konto - sowie Vorsorgevollmacht erteilt. Nachdem Geld "verschwunden" ist hat er die Kontovollmacht selbst rückgängig gemacht. Für die Vorsorgevollmacht werde ich den AK "Widerruf einer ehemals erteilten Vollmacht " erhalten. Eine Physiotherapie ( er ist seit einem Schlaganfall halbseitig gelähmt ) findet seit Monaten nicht mehr statt da die Krankenkasse ( er ist privat versichert ) nicht zahlt. Meine Frage: dreht sich für mich ( um Geld was nicht meinem Klienten zugute gekommmen ist und welches ich zurück fordere ) alles um § 662 ff BGB bzw. § 266 StGB Untreue ? Was wenn die Bevollmächtigte teilweise schlicht aus Unwissen falsch gehandelt hat ( PKV ) ? Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung & allseit noch einen schönen Tag, Rose P.S. Erst einmal werde ich selbstverständlich ein Gespräch suchen. Wer weiß um was genau es geht und von welchen Beträgen gesprochen wird. Hiervon habe ich ja noch keine Kenntnis. Sollte sich übles auftun möchte ich aber vorbereitet sein. |
16.08.2019, 17:27 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,172
|
Erstmal rausfinden, wer wieviel Geld in der besagten Zeit vom Kto abgehoben hat (also Kto.auszüge zunächst mit dem Betreuten, danach - oder gleichzeitig dem Ex-Bevollmächtigten) durchgehen. Unstimmigkeiten notieren. Was war zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer abgesprochen?
Die Herausgabeverpflichtung von Geld, dessen Verwendung vom Bevollmächtigten nicht plausibel gemacht werden kann, ergibt sich aus § 667 BGB, das ist verschuldensunabhängig. Die Beweislast liegt beim Bevollmächtigten (wenn klar ist, dass das Geld von ihm tatsächlich abgehoben wurde; im Bestreitensfall bei der Bank nachschauen lassen, mit welcher Kto.karte (falls mehrere ausgestellt wurden), die Abhebungen gemacht wurden. § 266 StGB - Untreue - wäre der Straftatbestand. Ist eher was zum Drohen, falls der Ex-Bevollmächtigte nicht kooperativ ist.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|