Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung bei Vorsorgevollmacht? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer umfassende Vorsorgevollmacht. Wenn dort nichts zum Thema Haftung steht, haftet der Bevollmächtigte ...
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16.12.2019, 02:50 | #1 |
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Beiträge: 5
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Haftung bei Vorsorgevollmacht?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer umfassende Vorsorgevollmacht. Wenn dort nichts zum Thema Haftung steht, haftet der Bevollmächtigte dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit? Ich meine, man ist ja Laie und es kann immer mal passieren, dass man einen Fehler macht (z.B. Eine Rechnung überweist, die zu hoch war etc). Vieles kann man ja von außen auch nicht überprüfen,z.B. wie oft der Pflegedienst da war und essen gebracht hat etc. Oder ob das Kurzzeitpflegeheim korrekt abgerechnet hat usw. Ich meine, man gibt sein bestes als Angehöriger, aber viele Dinge kann man kaum durchblicken. LG und danke! Marianna |
16.12.2019, 16:29 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Nein, vom Grundsatz haftet man als Bevollmächtigter (wie ein Betreuer) für jeden Grad des Verschuldens (§ 276 BGB). Aber anders als beim Betreuer kann die Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (Auftragsverhältnis,§§ 662 ff BGB) eine Haftungseinschränkung vorsehen (nur die Haftung für Vorsatz kann im Voraus nicht erlassen werden). Sollte so etwas beabsichtigt sein, sollte das schriftlich erfolgen. Man trifft ja eine vom Gesetz abweichende Regelung und muss das (ggf auch ggü Erben des Vollmachtgebers) beweisen können.
Außerdem empfehle ich, die eigene Haftpflichtversicherung zu checken, ob sie überhaupt Haftungsschäden aus ehrenamtlicher Vollmacht übernimmt (vor allem, wenn es Vermögensschäden sind). Oder mal bei den ganzen tollen Ehrenamtsstellen der Bundesländer nachfragen. Da wird unter dem Motto „Förderung des Ehrenamtes“ gerne damit geworben, dass ehrenamtliche Arbeit abgesichert werden soll.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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