Dies ist ein Beitrag zum Thema Einsicht in Vorsorgevollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
folgender Sachverhalt:
während eines längeren Auslandsaufenthalt im Juli erfuhr ich von meiner Schwester, daß sie unsere Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt ...
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26.12.2019, 17:47 | #1 |
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Beiträge: 7
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Einsicht in Vorsorgevollmacht
folgender Sachverhalt:
während eines längeren Auslandsaufenthalt im Juli erfuhr ich von meiner Schwester, daß sie unsere Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt direkt in ein Pflegeheim gebracht hat. Auch erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr ich, daß meine Schwester angeblich seit 12 Jahren eine Vorsorgevollmacht hat, meine Mutter aber nicht wollte, daß ich das weis. Nach meiner Rückkehr musste ich veststellen, daß meine Schwester sämtliche Wertgegenstände aus der Wohnung entfernt hatte. Als ich sie darauf ansprach, hat sie jeglichen Kontakt abgebrochen. In der Post meiner Mutter fand ich zufällig einen Brief der Bundesnotarkammer über die Eintragung in das Vorsorgeregister. Dort steht mit keinem Wort die Gültigkeit über den Tod hinaus. Da meine Mutter nun diese Woche unerwartet verstarb, lautet meine Frage: Muss meine Schwester mich über weitere Schritte informieren? Ich habe bis heute noch nichts zu Gesicht bekommen. |
26.12.2019, 18:27 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,934
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Moin moin
Insgesamt ist die Informationslage eher dürftig. Wenn aber in der Vollmacht nicht erwähnt wurde, dass diese über den Tod hinaus gültig wäre, dann ist sie mit dem Tod beendet. D.h. Deine Schwester darf jetzt nur noch genauso viel wie alle anderen Erben. Nämlich - in administrativen Dingen wie Kontoaufösen etc. - nur gemeinsam. Meines Willens ist sie als Bevollmächtigte auch gegenüber den (Mit-)Erben verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben und den Nachlass darzustellen. Notfalls muss man das mit einer Stufenklage aus ihr herausprügeln (falls es sich lohnen sollte). Mögen mich kundigere Forenteilnehmer doch bitte korrigieren oder ergänzen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
26.12.2019, 18:45 | #3 |
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Beiträge: 7
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Danke dir Imre für erste Infos.
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26.12.2019, 20:36 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Sollte die Vollmacht doch über den Tod hinausgehen, ist jeder Erbe berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen.
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27.12.2019, 10:42 | #5 |
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Beiträge: 7
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neuer Sachverhalt.
Ich habe gestern meine Schwester um ein klärendes Gespräch gebeten. Dies wurde mit der Begründung abelehnt, dass mein Vater noch lebe und Alleinerbe sei. Mein Vater lebt im Pflegeheim und ist 100 Prozent dement. Meine Frage: Darf meine Schwester das Testament alleine öffnen und kann ich die Vorsorgevollmacht trotzdem widerrufen, obwohl mein Vater noch lebt. |
27.12.2019, 10:48 | #6 |
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Beiträge: 7
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P.S. Da meine Mutter einen Vertauensbruch meiner Schwester vermutete, hat sie beim Betreuungsgericht eine Kontrolle angeregt. Das hat sie leider nicht überlebt. Forscht das Betreuungsgericht da weiter oder hat sich das mit dem Tod meiner Mutter erledigt. Kann das in diesem Fall für mich hilfreich sein beim Widerruf der Volmacht.
Im Voraus herzlichen Dank |
27.12.2019, 12:12 | #7 |
Routinier
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Beiträge: 1,071
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Falls von wem auch immer die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt wurde, wird das Betreuungsgericht nach dem Ableben der Betreffenden die Akte schließen.
Ob die Vorsorgevollmacht für die Mutter über den Tod hinaus Gültigigkeit hat, hängt vom Inhalt dieser Vollmacht ab. Sollte sie weiter Gültigkeit haben, kann sie nur von Berechtigten (Erben) widerrufen werden, also durch Vorlage eines Testaments, mit dem man sich als Erbe legitimiert, oder durch Vorlage des Erbscheins. Sinnvoll wäre der Gang zum Nachlassgericht: wurde dort ein Testament hinterlegt oder ein Erbschein bereits von irgend jemandem beantragt? Wer Erbe ist, entscheidet ja letztendlich nicht die Schwester. Gibt es auch für den noch lebenden vater eine Vorsorgevollmacht? Diese können Sie selbst nicht widerrufen, sondern auch hier bei konkretem Verdacht auf Missbrauch der Vollmacht z. B. die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung anregen. |
27.12.2019, 14:51 | #8 |
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Beiträge: 7
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Herzlichen Dank für deine Antwort Mimi!
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27.12.2019, 15:18 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 6,421
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Das Testament darf man gar nicht selbst öffnen. Sondern das darf nur das Nachlassgericht. Es gibt eine Ablieferungspflicht, § 2259 BGB. Wird dieser nicht nachgekommen, kann das Gericht das mit Zwangsgeld erzwingen. Von der T.eröffnung werden alle Testamentserben und Vermächtnisnehmer informiert. Bekommt man keine Nachricht, wäre man aber (wie hier als Kind) infolge Enterbung pflichtteilsberechtigt, hat man ein Akteneinsichtsrecht beim Nachlassgericht, § 13 FamFG.
Ob die Vollmacht transmortal weitergilt, ist schwierig zu entscheiden. An sich ist das Normale, § 672 iVm § 168 BGB. Einige Gerichte wollen das für betreuungsvermeidende Vorsorgevollmachten aber nicht gelten lassen. Sollte das ausdrücklich im Vollmachtstext stehen, ist es aber eindeutig. Übrigens können, falls mehrere Personen Erben sein sollten (Erbengemeinschaft), diese nur gemeinsam die Vollmacht widerrufen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.12.2019, 18:03 | #10 |
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Beiträge: 7
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Hallo Horst, danke für deine Antwort.
Hier ein Textauszug des Amtsgericht Stade Das Nachlassgericht prüft, ob es sich um ein Testament handelt; im Zweifel ist das Schriftstück daher abzuliefern. Ein verschlossener Umschlag darf geöffnet werden, ist aber mit dem gesamten Inhalt mit abzuliefern. Laut Amtsgericht durfte meine Schwester wohl das Testament öffnen. Da ich ihre weiteren Schritte nicht einschätzen kann, meinst du ich habe ein Recht auf Einsicht in die Dokumente meiner Mutter (schon hinfällige Vollmacht, Artzberichte usw.) Wei schon oben geschrieben, ist mein Vater Alleinerbe, aber 100 Prozent Dement. Danke dir nochmals. |
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