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DatingApps

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Hallo, wer hat bereits Erfahrung mit der Anfechtung oder dem Widerruf sogenannter DatingApps, die nach einer kurzen Zeit kostenloser Migliedschaft ...


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Alt 03.01.2020, 19:25   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
Standard DatingApps

Hallo,
wer hat bereits Erfahrung mit der Anfechtung oder dem Widerruf sogenannter DatingApps, die nach einer kurzen Zeit kostenloser Migliedschaft in eine teuere Premium-Mitgliedschaft übergehen?
Mein Klient hat mindestens 6 solcher Apps gleichzeitig auf seinem Handy installiert und die Bankdaten weitergegeben (wie auch immer). Es geht um Interyard/D.I.E./Commdoo/GibsMir/dailyflirt/wowdating.de usw.


Ich habe der Inkassofirma mitgeteilt, dass er schwerbehindert ist (GB und psychisch + Ausweis kopiert), dass er funktioneller Analphabet ist, nicht rechnen und Bankdaten nicht selbst eingeben kann, dass er mittellos ist und die Folgen seines Handelns nicht einsehen kann. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht, da bisher keine rechtliche Betreuung beantragt wurde. Bisher ist er mit seinen Finanzen mit meiner Unterstützung und dem ABW auch gut zurechtgekommen. Deshalb ist es auch nicht sicher, dass er die rechtliche Betreuung/Einwilligungsvorbehalt bekäme. Er ist einfach auf die ausgefeimte Strategie dieser Firmen hereingefallen.
Ich habe versucht, die Verträge generell zu widerrufen und anzufechten, das Konto wurde gelöscht usw.
Trotzdem bzw. natürlich kommen regelmäßig Zahlungs-aufforderungen. Demnach müsst er bis ans Ende seiner Tage zahlen (pro Monat kämen etwa 400,00 € auf ihn zu).
G.T. ist offline  
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Alt 04.01.2020, 15:02   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, da er keine Betreuung hat, wird es auch ganz schwierig, (partielle) Geschäftsunfähigkeit nachzuweisen. Am ehesten könnte noch Sittenwidrigkeit dieser Verträge nach § 138 BGB vorliegen, da ja wohl keine echte Gegenleistung fällig wird. Hat der Betreffende denn überhaupt Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze oder Sparguthaben? Wenn nein, warum überhaupt freiwillig zahlen? in diesem Fall Lastschriften stornieren. Ist Im weiteren aber dann doch am besten bei einem (Berufs)betreuer aufgehoben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 17.01.2020, 13:21   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Moin,


ohne EWI gilt der Betreute "betreuungsrechtlich" als voll geschäftsfähig.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 18.01.2020, 08:55   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Nein, falsch. § 104 BGB steht völlig unabhängig neben dem EV. Genau betrachtet kann ein EV sogar nur für einen Geschäftsfähigen angeordnet werden, denn ein ohnehin Geschäftsunfähiger kann dadurch nicht beschränkt geschäftsfähig gemacht werden.

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...häftsfähigkeit

Bitte verwechsele die fingierte Verfahrensfähigkeit nach § 275 FamFG nicht damit. Die gilt für Prozesshandlungen innerhalb des gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Für andere Gerichtsverfahren gilt §§ 51, 52 ZPO bzw § 9 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 15.04.2020, 21:13   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 05.02.2017
Ort: Bremen
Beiträge: 12
Standard

Mein Klient bekommt sowas nicht, obwohl er bei Dating-Apps sehr aktiv ist. Was war am Ende?
Maye ist offline  
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Alt 18.06.2020, 16:02   #6
Heißmann
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Das Wichtigste erst mal: alle Verträge für den Klienten kündigen und die Betreuung dort anmelden, damit nicht noch mehr Schulden anfallen.

Dann mit den jeweiligen Betreiberfirmen reden und bitten, aus Kulanz auf die Forderungen zu verzichten. Ganz ohne Druck zu machen und einfach mal lieb "Bitte-Bitte" sagen. Hat bei mir oft geholfen.

Wenn das nicht hilft, dann offiziell Widerspruch gegen alle Rechnungen und Inkasso-"Bescheide" einlegen.

Wenn das auch nicht hilft, mal 90,- investieren und beim Anwalt ein Beratungsgespräch vereinbaren. Oftmals diktieren die einem dann, wie man rechtlich dagegen argumentieren kann. Das führt dann zu ein wenig weiterem Schriftwechsel - den man langsam eskalieren lassen kann und im äußersten Notfall mit Gegenklage und Anwalt drohen, wenn dein Anwalt eine gute Aussicht auf Erfolg sieht. Falls das Ergebnis deines Anwalts eher negativ ist, mit dem Inkasso-Unternehmen eine Ratenzahlung von 15 - 20 € ausmachen.

Wichtig wäre nur Schritt 1: alle Konten sperren lassen und alle Verträge sofort kündigen. Parallel beim AG eine Erweiterung der Betreuung auf Vermögen mit Einwilligung beantragen und genau diesen Fall als Beleg beilegen. Hat bei mir auch i.d.R. zum gewünschten Erfolg geführt. Dann kannst du nämlich immer noch sagen, Klient ist geschäftsunfähig.

Aber trotzdem: wie ging es bei dir aus?
 
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Alt 23.11.2020, 22:41   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.06.2019
Beiträge: 5
Standard

Wie denn, solche Apps kann man doch leicht online finden, wie Tinder usw.
Adanik ist offline  
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Alt 27.12.2020, 14:49   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2014
Beiträge: 62
Standard Dating_Apps_Wie ging es aus?[/QUOTE]

Wir haben mit einem Beratungshilfeschein ein-zwei anwaltliche Termine gehabt. Die RÄin hat einen deutlichen Brief geschrieben wegen Sittenwidrigkeit etc. und auf Urteile verwiesen.
Mein Klient wird hin und wieder von diesen Firmen angerufen, scheint das aber ganz gut zu managen. Sie testen wohl, ob er wieder Kunde sein möchte und zahlen kann/will.
Die Kontonummer hatte ich bereits mit iohm ändern lassen.


Das Amtsgericht war nicht begeistert, dass der Klient keine rechtliche Betreuung hat, sonder nur eine Vollmacht (mit meiner Hilfe) ausgestellt hat. Sie wird von allen amtlichen und nichtamtlichen Stellen inzwischen ohne Probleme anerkannt, obwohl er nicht beim Notar war.
G.T. ist offline  
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Alt 27.12.2020, 17:01   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das Amtsgericht war nicht begeistert, dass der Klient keine rechtliche Betreuung hat, sonder nur eine Vollmacht (mit meiner Hilfe) ausgestellt hat.

Warum denkst du, das Gericht könnte von der Vollmacht nicht begeistert sein?


Du unterschätzt, wenn es Vollmachten gibt spart das Gericht sich teilweise aufwändige Verfahren. Von den Kosten ganz zu schweigen.
Das gilt aber nur wenn Vollmachtskiste gut funktioniert und nicht nach einiger Zeit wegen Überlastang, Streitigkeiten, Missbrauch usw. doch wieder beim Gericht landet.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 28.12.2020, 12:26   #10
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Warum denkst du, das Gericht könnte von der Vollmacht nicht begeistert sein?


Du unterschätzt, wenn es Vollmachten gibt spart das Gericht sich teilweise aufwändige Verfahren. Von den Kosten ganz zu schweigen.
Das gilt aber nur wenn Vollmachtskiste gut funktioniert und nicht nach einiger Zeit wegen Überlastang, Streitigkeiten, Missbrauch usw. doch wieder beim Gericht landet.

Ich denke, ich wäre als Rechtspflegerin auch nicht begeistert, wenn der Betroffene mir so beschreiben wird:

"Ich habe der Inkassofirma mitgeteilt, dass er schwerbehindert ist (GB und psychisch + Ausweis kopiert), dass er funktioneller Analphabet ist, nicht rechnen und Bankdaten nicht selbst eingeben kann, dass er mittellos ist und die Folgen seines Handelns nicht einsehen kann."


und mir dann eine von ihm unterschriebene Vollmacht vorgelegt würde.
mimi91 ist offline  
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anfechtung, datingapps, endebito, interyard, widerruf

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