Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute erteilte Vollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich kenne jemanden - Person A - für die bereits vor mehr als zehn Jahren eine Betreuung eingerichtet wurde ...
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22.05.2020, 06:39 | #1 |
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Beiträge: 8
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Betreute erteilte Vollmacht
Hallo,
ich kenne jemanden - Person A - für die bereits vor mehr als zehn Jahren eine Betreuung eingerichtet wurde und die seitdem durchgehend vom Ehepartner (Person B) betreut... und auch jetzt noch betreut wird. Vor drei Jahren hat A eine Vollmacht an eine dritte Person C erteilt. Da B aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Betreuung momentan nicht (und wohl auch in Zukunft nicht mehr) leisten kann, entscheidet nun C über A. Ist das rechtens? Kann ein Betreuter überhaupt eine Vollmacht ausstellen bzw. ist diese neben der Betreuung gültig? |
22.05.2020, 08:12 | #2 | |
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Rechtlich sieht es so aus, dass neben einer Vollmacht im Grunde eine Betreuung keinen Bestand hat, bzw. nicht eingerichtet werden dürfte. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Gericht das Vorliegen dieser Vollmacht bekannt sein müsste. Natürlich kann ein Betreuter der über einen freien Willen verfügt sich auch für eine Vollmachtsregelung entscheiden. Es kommt weiter noch auf den Inhalt, hier die Aufgabenkreise des Betreuers, und natürlich den Inhalt der erteilten Vollmacht an. Manchmal besteht in einer Betreuung z.B. keine Vermögenssorge weil diese bereits mit (gültiger) Vollmacht auf eine andere Person übertragen wurde. Wie man sieht kommt es zur Beantwortung der Frage in erster Linie auch auf die jeweiligen Arbeitsinhalte von Betreuer und Vollmachtsnehmer an. Mit den geringen inhaltlichen Angaben lässt sich die Frage also nicht wirklich beantworten. |
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22.05.2020, 12:17 | #3 |
Moderator
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Beiträge: 6,325
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Hallo Ferdy, die Überschrift und der Inhalt deines Threads sind widersprüchlich. Wer hat denn jetzt die (Vorsorge)-Vollmacht ausgestellt? A (also die jetzige Betreute) oder B (die Betreuerin)?
Im ersten Fall hätte eigentlich B gar nicht erst als Betreuerin bestellt werden dürfen (weil die Vollmacht nach § 1896 Abs. 2 BGB vorrangig ist). Dennoch passiert das aus unterschiedlichen Gründen, meist wohl, weil dem Richter das Vorhandensein der Vollmacht unbekannt ist. Dann müsste eigentlich jetzt die Betreuung aufgehoben werden. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer (im Namen des Betreuten) ist nicht statthaft. Egal was von beidem hier passiert ist, das richtige dürfte sein, das Gericht (sowie die Betreuungsbehörde) zu verständigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.05.2020, 13:07 | #4 | |||
Forums-Geselle
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Beiträge: 86
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erlischt durch die vorsorgevollmacht automatisch die wirksamkeit einer bestehenden betreuung? und wann genau? mit bekanntmachung beim betreuer, dem gericht? dem datum der vollmacht, der beglaubigung? was ist mit der feststellung des freien willens? |
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22.05.2020, 13:37 | #5 | |||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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22.05.2020, 13:48 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 6,325
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Ja, stimmt, ich hatte das falsch verstanden. Also von vorn:
Die Tatsache, dass jemand eine Vollmacht erteilt, obwohl eine Betreuung besteht, ist erst mal völlig ok. Das wäre dann ein Grund für die Aufhebung der Betreuung, wenn folgendes gegeben ist: - die Vollmacht müsste inhaltlich alles erfassen, was auch AK der Betreuung wäre - die als Bevollmächtigte vorgesehe Person muss auch geeignet sein (keine begründeten Zweifel an deren Lauterkeit) - die bevollmächtigte Person darf nicht zum Personenkreis des § 1897 Abs. 3 BGB gehören - es darf keine begründeten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geben. Eine spätere GU wäre unschädlich, siehe § 672 BGB. Es bleibt daher bei meinem Rat, das dem Gericht zu melden. Ist sogar verpflichtend, § 1901c BGB.
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23.05.2020, 07:19 | #7 |
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Beiträge: 8
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Danke für die Antworten!
Bisher ging ich davon aus, dass jemand, der betreut wird, gar keine Vollmacht erteilen kann, dass diese dann von vornherein wertlos ist. Vor mehreren Wochen habe ich für beide (für Person A und B) eine Betreuung angeregt bzw. entsprechende Anträge beim Gericht eingereicht. Das heißt, für B müsste ein anderer Betreuer gefunden werden, wenn A selbst betreut werden müsste und wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung für B weiterhin gegeben sind. Mit Verweis auf vorliegende Vollmachten wurden die Anträge zunächst abgelehnt. Inzwischen schrieb mir das Gericht, dass die Vollmacht für B überprüft werde. A und B wussten nicht, dass die Erteilung einer Vollmacht während einer Betreuung dem Gericht mitzuteilen sei. Ich wusste es auch nicht. |
23.05.2020, 09:58 | #8 |
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Korrektur:
Die Vollmacht von A für C bzw. die Fähigkeit zur Vollmachtserteilung von A wird überprüft. |
02.08.2020, 21:59 | #9 |
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Hallo,
inzwischen wurde die Betreuung für A aufgehoben (weil B diese nicht mehr ausüben kann) und aufgrund der bestehenden und gültigen Vorsorgevollmacht für C, die von A vor Jahren während der Betreuung erteilt wurde, bekommt A nun keine neue Betreuung mehr. Das heißt, wäre B für die Betreuung von A nicht ausgefallen, ginge die Betreuung einfach weiter. Niemand wäre auf die Idee gekommen, die Voraussetzung für diese Betreuung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung findet offenbar zwischendurch nicht statt, oder? Da sich der Zustand von A im Laufe der Zeit - seit Einrichtung der Betreuung - meiner Einschätzung nach (und ich kenne A sehr gut) nicht verändert hat, war demnach die Betreuung rückblickend gar nicht nötig. Aber damals kam ein anderer Gutachter eben zu einem anderen Ergebnis. Wie so oft im Leben hängt vieles von der Beurteilung ab. |
03.08.2020, 07:32 | #10 | |
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Zitat:
Wenn eine Betreuung eingerichtet wird beschliesst das Gericht auch gleich den sog. Überprüfungszeitraum. Dieser kann, je nach Krankheitsbild, von einem Jahr bis zu höchstens 7 Jahren gehen. Ausserdem sind Betreuer verpflichtet alles dem Gericht zu melden was zum Wegfall einer Betreuung vor Ablauf der Überprüfungsfrist führen könnte. In deinem Fall, der Ehemann ist der Betreuer, ist es durchaus denkbar dass dieser sich darüber gar nicht bewusst war. |
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