Forum Betreuung

Forum Betreuung (https://www.forum-betreuung.de/)
-   Fragen zur Vorsorgevollmacht (https://www.forum-betreuung.de/fragen-vorsorgevollmacht/)
-   -   Gemeinschaftlich erteilte Vollmacht einseitig widerrufen? (https://www.forum-betreuung.de/fragen-vorsorgevollmacht/18085-gemeinschaftlich-erteilte-vollmacht-einseitig-widerrufen.html)

Udsch 26.10.2020 13:29

Gemeinschaftlich erteilte Vollmacht einseitig widerrufen?
 
Konstellation:
Ein Ehepaar bevollmächtigt sich gegenseitig und setzt gleichzeitig auch die Tochter als Bevollmächtigte für beide ein. Alles in einem Dokument. Der Ehemann will nun die Vollmacht aufheben. Für die Ehefrau ist die Vollmacht aber sehr bedeutsam, sie braucht die Unterstützung durch die bevollmächtigte Tochter, eine neue Vollmacht an die Tochter kann mangels GEschäftsfähigkeit nicht ausgestellt werden.



Fragen:
Kann der Ehemann die Vollmacht komplett für unwirksam erklären oder nur seine eigene Bevollmächtigung? Falls er nur für sich die Vollmacht zurückziehen kann, wie sähe das praktisch aus? Muss er einfach eine Erklärung allen Beteiligten zukommen lassen, dass für ihn die Vollmacht keine Wirksamkeit mehr hat?

HorstD 26.10.2020 15:16

Solche Mehrfach-Vollmachten mögen schnell mal so hingeschmiert sein, sie vernünftig aufzulösen ist aber komplizierter.

In dieser VollmachtURKUNDE verbergen sich 4 Vollmachten:

1. der Mann hat seine Ehefrau bevollmächtigt
2. der Mann hat seine Tochter bevollmächtigt
3. die Frau hat ihren Ehemann bevollmächtigt
4. die Frau hat ihre Tochter bevollmächtigt.

Der Mann will jetzt wohl 1 und 2 widerrufen (§ 671 iVm § 168 BGB). Das geht (sinnvollerweise schriftlich) ggü dem jeweiligen Bevollmächtigten. Wobei der Widerruf zu 1 nicht mehr möglich ist, wenn die Frau geschäftsunfähig geworden ist (§ 131 BGB). Was aber unschädlich ist, denn ein Geschäftsunfähiger wird sich wohl kaum noch als Bevollmächtigter gerieren.

Die Vollmacht zu 4 soll bestehen bleiben, und was ist mit der zu 3? Jedenfalls kann die Frau als Geschäftdunfähige nicht mehr kündigen und die andere Bevollmächtigte kann das auch nicht stellvertretend (es sei denn, die Vollmachturkunde lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu).

Eigentlich müsste die Tochter dem Vater die Vollmachturkunde zurück geben (§ 175 BGB), das geht aber nicht, weil darin ja auch die von seiner Frau erteilte Vollmacht enthalten ist.

Udsch 26.10.2020 16:13

OK, ein schriftlicher (Teil-)Widerruf wäre also möglich, sodass die Vollmacht für die Vollmachtgeberin bestehen bleiben kann, das ist schön... Mir kam jetzt die Idee, einen Widerruf direkt auf die Vollmacht zu setzen, dass der Ehemann die Vollmachten zu Punkt 1 und 2 widerruft und diesen Zusatz mit aktuellem Datum und Unterschrift versieht, das wäre vielleicht eindeutiger?


Problematisch könnte allerdings noch Punkt 3 werden, wenn der Ehemann als Vollmachtnehmer nicht mit der weiteren Bevollmächtigten kooperiert. Aber da könnte dann ja auch notfalls die Tochter, vorübergehend als Betreuerin bestellt, die Vollmacht zu Punkt 3 widerrufen, sodass dann immerhin noch die Vollmacht zum Punkt 4 wirksam bleiben und die Betreuung dann wieder aufgehoben werden könnte. Mal sehen, wie sich die Dinge nun entwickeln...


Danke, Horst!

HorstD 26.10.2020 16:58

Zum 2. Absatz: ist die Vollmacht etwa so formuliert, dass beide Bevollmächtigte nicht allein, sondern nur gemeinsam handeln dürfen? Das ist das Unpraktischste, was es gibt. Da braucht ja nur einer der beiden krank oder verreist sein. Da kann man eigentlich nur direkt den Weg zum Betreuungsgericht gehen, weil dann bei Uneinigkeit beider Bevollmächtigter die Vollmacht keine geeignete Betreuungsalternative mehr ist. Wahrscheinlich würde dann die Tochter als Betreuerin eingesetzt.

Udsch 27.10.2020 19:52

Da liegt das Problem nicht, heute konnte ich die Vollmacht erst einsehen. Sie ist anders gestaltet als mir gesagt wurde. Das Ehepaar hat sich gegenseitig bevollmächtigt und nur bei Verhinderung ("Krankheit, Tod oder sonstige Gründe") sollen die Kinder gleichzeitig handeln dürfen (mit Einzelvertretungsbefugnis, das Verhältnis zwischen beiden scheint belastet). Der Ehemann soll aber schon leicht tüddelig sein. Der rennt morgen zum Notar. Bin mal gespannt, was dabei rauskommt. Keine Ahnung, was genau er da jetzt veranlassen will. Mir fehlen da selbst noch einige Zusammenhänge. Wenn der Ehemann darauf besteht, Entscheidungen zu treffen, müsste man ihm ja erst einmal die Gelegenheit geben oder ihm nachweisen, dass er gänzlich ungeeignet ist. Es bleibt spannend ;o)

HorstD 28.10.2020 09:37

Hallo, ich nehme an, du arbeitest bei einem Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde. Wenn nein, dann bitte mit Letzterer Kontakt aufnehmen. So wie die Dinge derzeit geregelt sind, können sie nicht funktionieren. Der Verhinderungsfall kann verlässlich nur durch eine Sterbeurkunde des Hauptbevollmächtigten nachgewiesen werden. Solange dieser noch lebt (und nicht kooperiert), wird keine Behörde, keine Bank und kein Arzt die Tochter als Entscheiderin akzeptieren. Es geht nur auf 2 Weisen: entweder erteilt die Mutter der Tochter eine neue unbedingte Vollmacht (diese sollte mindestens von der Betreuungsbehörde öff. beglaubigt sein) oder, wenn das wegen offenkundiger Geschäftsunfähigkeit nicht mehr geht, sollte die Tochter zur Betreuerin bestellt werden, sinnvollerweise direkt mit der Gestattung, die Vollmacht zugunsten des Mannes zu widerrufen.

Udsch 28.10.2020 10:16

Ja, das stimmt, ich bin mit dem Vorgang als Mitarbeiter der Behörde beschäftigt. Die Vollmacht war zunächst gar nicht bekannt und so habe ich bisher ohnehin vorgeschlagen, die Tochter einstweilig zur Betreuerin zu bestellen (Eilfall), sie war die Einzige, die im Krankenhaus bekannt war und sich für die Betroffene eingesetzt hatte. Dass der Ehemann ungeeignet ist, ist bisher nur eine Aussage der Tochter gewesen, notfalls werde ich das selbst versuchen müssen, im Gespräch herauszubekommen. Erst einmal warte ich ab, ob er sich überhaupt dafür entscheidet, als Bevollmächtigter handeln zu wollen. Er hat sich bisher nicht dagegen aufgelehnt, dass die Tochter als Betreuerin eingesetzt werden soll. Ich habe nur von der Tochter gehört, dass er einen Notartermin hat, weil er insbesondere ändern möchte, dass die Tochter auch für ihn irgendwann als Bevollmächtigte handeln könnte. Ob er Weiteres ändern möchte, ist noch unklar. Werde mal mit dem Herrn reden müssen, wenn ich nicht zeitnah Informationen bekomme...

HorstD 28.10.2020 11:39

Noch ein letztes: wenn der Ehemann die Vollmachtstätigkeit nicht mehr ausüben möchte, andererseits aber (juristisch sauber) ggü der geschäftsunfähigen Ehefrau auch nicht mehr kündigen kann (§ 131 BGB), reicht als Betreueraufgabenkreis für die Tochter auch „Entgegennahme der Vollmachtskündigung“ (neben dem, was sonst noch benötigt wird). Dieser AK unterliegt nicht den strengen Voraussetzungen, die der BGH für den aktiven Vollmachtswideruf voraussetzt.

Siehe unter: https://lexetius.com/2015,2371

Udsch 30.11.2020 18:33

Die Sache hat sich doch noch zeitlich etwas hingezogen. Inzwischen sieht es so aus, dass ein weiterer Notar durch die Familie kontaktiert wurde. In der Vollmacht steht ja der Passus, dass bei Verhinderung des in erster Instanz Bevollmächtigten durch "Alter, Krankheit, Tod oder sonstige Gründe" die Kinder als Bevollmächtigte handeln können. Der nun beauftragte Notar möchte durch den "Hauptbevollmächtigten" einen Schriftsatz unterzeichnen lassen, dass er sich aus Altersgründen gehindert sieht, als Bevollmächtigter zu handeln. Dies soll notariell ebenso beglaubigt und der Vollmacht hinzugefügt werden als Nachweis, den die Tochter dann gegenüber Dritten erbringen kann, um als Bevollmächtigte anerkannt zu werden. So müsste es doch auch funktionieren können?


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:47 Uhr.

Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.


SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39