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Schlussrechnung durch Vorsorgebevollmächtigten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung durch Vorsorgebevollmächtigten? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe KollegInnen, kürzlich ist die Mutter meiner Betreuter verstorben, sie ist Alleinerbin. Dieser hatte eine Vorsorgebevollmächtigte (notariell beglaubigt, Mitarbeiterin des ...


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Alt 16.03.2021, 10:40   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
Standard Schlussrechnung durch Vorsorgebevollmächtigten?

Liebe KollegInnen,


kürzlich ist die Mutter meiner Betreuter verstorben, sie ist Alleinerbin.

Dieser hatte eine Vorsorgebevollmächtigte (notariell beglaubigt, Mitarbeiterin des eingesetzten Pflegedienstes).


Diese ehemals Bevollmächtigte hat mir zwischenzeitlich zwar einiges an Unterlagen übergeben, ich habe aber Zweifel, ob das Vermögen der Verstorbenen ordentlich verwaltet wurde (In-Sich-Geschäft).


Frage: muss die ehemals Vorsorgebevollmächtigte mir eine ordentliche Abrechnung vorlegen?


Danke für alle Rückmeldungen


Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 16.03.2021, 15:28   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

War das dieses Ding hier?
https://www.forum-betreuung.de/sonst...maechtigt.html

Es wird darauf ankommen was in der Vollmacht drin steht aber eigentlich nicht.
Ich denke sie muss nur übergeben.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.03.2021, 17:05   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
Standard

ja genau, das war diese Angelegenheit: höchst unangenehm...
Marsupilami ist offline  
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Alt 16.03.2021, 19:57   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,846
Standard

Moin moin


Auch wenn die Vorsorgebevollmächtigte keine Rechnungslegung machen muss, so muss sie schon relevante (den Nachlass betreffende) Unterlagen übergeben.

Dazu gehören auch Kontoinformationen über die bestehenden Konten.


Es liegt an Dir darüber hinaus noch weitere Recherchen anzustellen, sofern Du einen Verdacht hegst (oder mehrere).
Vielleicht kann Dir ja Deine Betreute irgedetwas erzählen, wonach sich zu recherchieren lohnt. Z. B. frühere Immobilien o.ä.

dann geht evtl. das Geschnüffel los....


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.03.2021, 18:04   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
Standard

Die umfassende Rechenschaftspflicht ergibt sich aus § 666 BGB, die Herausgabe aus § 667 BGB. Wenns nicht freiwillig erfolgt, kann man beides auf dem Zivilprozessweg einklagen und bei Bedarf durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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