Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung durch Vorsorgebevollmächtigten? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe KollegInnen,
kürzlich ist die Mutter meiner Betreuter verstorben, sie ist Alleinerbin.
Dieser hatte eine Vorsorgebevollmächtigte (notariell beglaubigt, Mitarbeiterin des ...
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16.03.2021, 10:40 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
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Schlussrechnung durch Vorsorgebevollmächtigten?
Liebe KollegInnen,
kürzlich ist die Mutter meiner Betreuter verstorben, sie ist Alleinerbin. Dieser hatte eine Vorsorgebevollmächtigte (notariell beglaubigt, Mitarbeiterin des eingesetzten Pflegedienstes). Diese ehemals Bevollmächtigte hat mir zwischenzeitlich zwar einiges an Unterlagen übergeben, ich habe aber Zweifel, ob das Vermögen der Verstorbenen ordentlich verwaltet wurde (In-Sich-Geschäft). Frage: muss die ehemals Vorsorgebevollmächtigte mir eine ordentliche Abrechnung vorlegen? Danke für alle Rückmeldungen Marsupilami |
16.03.2021, 15:28 | #2 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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War das dieses Ding hier?
https://www.forum-betreuung.de/sonst...maechtigt.html Es wird darauf ankommen was in der Vollmacht drin steht aber eigentlich nicht. Ich denke sie muss nur übergeben. |
16.03.2021, 17:05 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 774
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ja genau, das war diese Angelegenheit: höchst unangenehm...
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16.03.2021, 19:57 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,846
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Moin moin
Auch wenn die Vorsorgebevollmächtigte keine Rechnungslegung machen muss, so muss sie schon relevante (den Nachlass betreffende) Unterlagen übergeben. Dazu gehören auch Kontoinformationen über die bestehenden Konten. Es liegt an Dir darüber hinaus noch weitere Recherchen anzustellen, sofern Du einen Verdacht hegst (oder mehrere). Vielleicht kann Dir ja Deine Betreute irgedetwas erzählen, wonach sich zu recherchieren lohnt. Z. B. frühere Immobilien o.ä. dann geht evtl. das Geschnüffel los.... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
17.03.2021, 18:04 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Die umfassende Rechenschaftspflicht ergibt sich aus § 666 BGB, die Herausgabe aus § 667 BGB. Wenns nicht freiwillig erfolgt, kann man beides auf dem Zivilprozessweg einklagen und bei Bedarf durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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