Dies ist ein Beitrag zum Thema Handlungspflicht von Bevollmaechtigten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wenn sich aus dem Text nicht ergibt, dass einer einen Stichentscheid hat, und auch nicht drinsteht, dass bestimmte Entscheidungen nur ...
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19.03.2021, 14:15 | #11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Wenn sich aus dem Text nicht ergibt, dass einer einen Stichentscheid hat, und auch nicht drinsteht, dass bestimmte Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden dürfen: dann kann jeder Bevollmächtigte allein handeln und was der andere entschieden hat, auch wieder widerrufen. Und keiner was gemacht hat, wenn gehandelt hätte müssen: so haften beide für den Schaden als Gesamtschuldner. Wobei man sich sinnvollerweise an den hält, bei dem mehr zu holen ist.
So ich hoffe, das wars mit der Fortbildung. In Seminaren von mir (Tagesseminar) kostet das ca 100 Euro.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.03.2021, 15:26 | #12 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Auf jeden Fall vielen Dank, HorstD. Sobald Corona wieder vorbei ist, beabsichtige ich auf jeden Fall, wieder ein solches Seminar zu besuchen (Online-Seminare mag ich nicht). Und dem Referenten spendier ich dann zusätzlich noch einen Kaffee (obwohl, der ist ja in der Tagungspauschale wohl schon vorhanden). mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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