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Handlungspflicht von Bevollmaechtigten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Handlungspflicht von Bevollmaechtigten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, besteht eigentlich eine Pflicht, als (nicht beruflicher) Bevollmaechtigter (Vorsorgevollmacht) zu handeln; also so wie ein gesetzlicher Betreuer die "Aufgabenkreise" ...


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Alt 18.03.2021, 06:19   #1
Berufsbetreuer
 
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Standard Handlungspflicht von Bevollmaechtigten

Hallo,

besteht eigentlich eine Pflicht, als (nicht beruflicher) Bevollmaechtigter (Vorsorgevollmacht) zu handeln; also so wie ein gesetzlicher Betreuer die "Aufgabenkreise" im Auge zu behalten und - bei anscheinendem Erfordernis bzw. sinnvollem "Einmischungsgrund" - sich an die betr. Stellen zu wenden?

Oder handelt es sich dabei nur um eine Berechtigung, ggf. agieren zu duerfen?
Koennte der Vollmachtgeber bzw. dessen Erben dann hinterher kommen und den Bevollmaechtigten in Haftung nehmen, weil er seine Vollmacht nicht benutzt hat?

mfg
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Alt 18.03.2021, 10:14   #2
Moderator
 
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Standard

Die Pflicht ergibt sich nicht aus der Vollmacht(urkunde) selbst, die ist nur eine Rechtsmacht, keine Verpflichtung. Sondern aus dem Grundverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer, dem (meist mündlich) vereinbarten Auftrag (§§ 662 - 674 BGB). Denn nur dann ist die Vollmacht überhaupt als Alternative zur Betreuung geeignet.

Das OLG Schleswig hat das mal gut zusammengefasst: https://dejure.org/dienste/vernetzun...=3%20U%2050/13

Und da der Auftrag ein Vetrag ist, gibts die vertragliche Haftung nach § 276 BGB.
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Alt 18.03.2021, 18:23   #3
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 280
Standard

Eine Generalvollmacht kann wichtig werden, wenn die Angelegenheiten wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder anderen Schicksalsschläge nicht mehr selbst geregelt werden können. Es ist immer sinnvoll eine Person seines Vertrauens möglichst frühzeitig zu bestimmen, welche die eigenen persönlichen Belange im Falle einer persönlichen Krise regelt. Notwendige Entscheidungen können so im Interesse des Vollmachtgebers getroffen werden.

So wird in der Regel auch verhindert, dass eine sachunkundige Person als gerichtlicher Betreuer bestellt wird. Der Vollmachtnehmer ist gegenüber gesetzlich eingesetzten Betreuern nicht verpflichtet zu berichten. Nur ein Gericht kann Auskunft von ihm verlangen.
Susi K ist offline  
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Alt 18.03.2021, 19:30   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Der spannende Teil des OLG Urteils ist im Punkt 33 zu finden, weil da die Grenze zwischen dem Handeln im Rahmen einer Vorsorgevollmacht als Gefälligkeitshandeln (der Vollmachtgeber kann noch selber handeln) oder als Handlung, weil der Vollmachtgeber nicht mehr selber handeln kann:


33.

"Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mit der Erteilung der Bankvollmachten ein Auftragsverhältnis entstanden ist, da sie der Beklagten eine Zugriffsmöglichkeit auf das gesamte Vermögen der Erblasserin eröffneten. Auf jeden Fall ist für den hier allein maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23. November 2009 und dem 2. Dezember 2010 ein Auftragsverhältnis gegeben. Ab diesem Zeitpunkt zeigte sich deutlich, dass die Erblasserin aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes kaum noch selbst Bankgeschäfte würde vornehmen können. Die Beklagte übernahm die Geldgeschäfte für die Erblasserin nun nicht mehr nur aufgrund der Bankvollmachten, sondern auf der Grundlage der umfassenden Vorsorgevollmacht vom 18. Novem-ber 2009, die eine uneingeschränkte Vermögenssorge ermöglichte (Bl. 56 d.A.). Da nun die gesamte Vermögenssorge durch die Beklagte durchgeführt werden konnte, waren auch wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art der Erblasserin berührt. Damit handelte es sich nicht lediglich um ein Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens; vielmehr lag ein Bindungswille spätestens mit der Errichtung der Vorsorgevollmacht, dem Eintritt des Vorsorgefalls und dem Gebrauch-machen von dieser Vollmacht durch die Beklagte vor."


Spannende Story in dem Verfahren...


MfG


Imre
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Alt 19.03.2021, 09:25   #5
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Zitat:
Zitat von Susi K Beitrag anzeigen
Eine Generalvollmacht kann wichtig werden, wenn dieSo wird in der Regel auch verhindert, dass eine sachunkundige Person als gerichtlicher Betreuer bestellt wird. Der Vollmachtnehmer ist gegenüber gesetzlich eingesetzten Betreuern nicht verpflichtet zu berichten. Nur ein Gericht kann Auskunft von ihm verlangen.[/FONT]
Hallo Susi, da muss ich dich korrigieren: der (geschäftsfähige) Vollmachtgeber kann jederzeit Auskunft verlangen, § 666 BGB. Und natürlich ein Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB). Das Amtsgericht (Zivilprozess) ist gerade nur dann im Spiel, wenn sich der Bevollmächtigte weigert, also Vertragsbruch begeht.

Eine „Auskunftspflicht“ an das Betreuungsgericht gibts nur sehr indirekt, als in einem Betreuungsverfahren der Bevollmächtigte ja auch Verfahrensbeteiligter ist, § 274 FamFG.
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Alt 19.03.2021, 09:50   #6
Berufsbetreuer
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Pflicht ergibt sich nicht aus der Vollmacht(urkunde) selbst, die ist nur eine Rechtsmacht, keine Verpflichtung. Sondern aus dem Grundverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer, dem (meist mündlich) vereinbarten Auftrag (§§ 662 - 674 BGB). Denn nur dann ist die Vollmacht überhaupt als Alternative zur Betreuung geeignet.

Das OLG Schleswig hat das mal gut zusammengefasst: https://dejure.org/dienste/vernetzun...=3%20U%2050/13

Und da der Auftrag ein Vetrag ist, gibts die vertragliche Haftung nach § 276 BGB.
Nicht ganz einfache Materie mE.

Bedeutet dies, solange der Vollmachtnehmer nicht aktiv wird bzw. die Vollmacht nicht nutzt, kann man ihn auch nicht belangen?
Beispiel: Ein Vollmachtnehmer (Vorsorgevollmacht) stellt keinen Grundsicherungsantrag obwohl hierfuer ein Leistungsanspruch bestuende. Der Vollmachtgeber hat ihn hierzu auch nicht explizit "beauftragt". Dann duerfte der Vollmachtnehmer auch nicht in der Haftung stehen. Falls er aber einen Antrag stellt und dabei Fehler macht evt. schon, oder?
Ungeachtet dessen. Wie kommt der Vollmachtnehmer denn aus der Verantwortung heraus, wenn er die Vollmacht nicht mehr ausueben will und der Vollmachtgeber sich hierzu aber nicht aeussert? Ist es dann ausreichend, wenn der Vollmachtnehmer den betr. Stellen, mit denen er bereits kommuniziert hat, mitteilt, dass er die Vollmacht nicht mehr ausuebt?

mfg
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Alt 19.03.2021, 10:09   #7
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen

Bedeutet dies, solange der Vollmachtnehmer nicht aktiv wird bzw. die Vollmacht nicht nutzt, kann man ihn auch nicht belangen?
Beispiel: Ein Vollmachtnehmer (Vorsorgevollmacht) stellt keinen Grundsicherungsantrag obwohl hierfuer ein Leistungsanspruch bestuende. Der Vollmachtgeber hat ihn hierzu auch nicht explizit "beauftragt". Dann duerfte der Vollmachtnehmer auch nicht in der Haftung stehen. Falls er aber einen Antrag stellt und dabei Fehler macht evt. schon, oder?
Die gesamte, der Vollmacht zugrunde liegende Absprache, ist doch der Auftrag. Elnzelne Tätigkeiten müssen nicht noch mal zusätzlich genannt werden, deshalb steht ja in den üblichen Vollmachtsvordrucken sowas ausdrücklich drin (Sozialleistungen beantragen usw). Das ist sozusagen der Wink mit dem Zaunpfahl. Heißt sozusagen: wenn man Sozialhilfe beantragen darf, MUSS man es auch, sobald die Voraussetzungen vorliegen (und der Vollmachtgeber das offenkundig nicht selbst kann). Das ist doch der eigentliche Sinn der Vorsorgevollmacht, sonst könnte man gleich eine Betreuung anordnen. Und das Nichtbeantragen ist natürlich eine Pflichtwidrigkeit; ein Schaden durch Unterlassen. Der Glaube, solang man nix tut, ist man nicht verantwortlich, ist so falsch wie sonst was. Es ist genau umgekehrt. Wenn man sich nach Kräften bemüht, sind kleinere Fehler verzeihlich.

Zitat:
Ungeachtet dessen. Wie kommt der Vollmachtnehmer denn aus der Verantwortung heraus, wenn er die Vollmacht nicht mehr ausueben will und der Vollmachtgeber sich hierzu aber nicht aeussert? Ist es dann ausreichend, wenn der Vollmachtnehmer den betr. Stellen, mit denen er bereits kommuniziert hat, mitteilt, dass er die Vollmacht nicht mehr ausuebt?
Kündigen kann man die Vollmacht nur gegenüber dem geschäftsfähigen Vollmachtgeber (§ 671 Abs. 2 BGB iVm § 168 FamFG, alternativ ggü einem Betreuer, der einen passenden AK haben muss. Ist noch keiner bestellt, sollte man sich unverzüglich beim Betreuungsgericht melden und seine überforderung anzeigen. Bis zur Betreuerbestellung ist man die Verantwortung aber nicht los. Im übrigen: was man selbst nicht beherrscht, dafür gibt es Anwälte (zB für Sozialrecht). Die kann man ja auch beauftragen.

Auf keinen Fall darf man die Vollmacht auf die leichte Schulter nehmen. Die Verantwortung ist die gleiche wie bei der Betreuung (nur ohne Haftpflichtversicherungsschutz). Also besser von vorne herein bei Vollmachtswünschen nein sagen, statt naiv in die Falle zu tappen.
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Alt 19.03.2021, 11:10   #8
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Kündigen kann man die Vollmacht nur gegenüber dem geschäftsfähigen Vollmachtgeber (§ 671 Abs. 2 BGB iVm § 168 FamFG, alternativ ggü einem Betreuer, der einen passenden AK haben muss.

Danke für die Infos, Horst.


Wie sollte diese Kündigung am besten formell aussehen. Schriftlich (ggf. per Einschreiben) an den Vollmachtgeber?


In dem konkreten Fall hatte ein Ehemann seinem Enkel eine Generalvollmacht übertragen. Dieser fühlt sich mittlerweile aber überfordert. Zudem existiert noch - eine später erstelle - zweite gegenseitige Vollmacht für die Ehefrau, wobei jedoch fraglich erscheint, ob die mittlerweile nicht auch überfordert ist.


Habe zu disem Thema noch diesen Link gefunden:
Zitat:
  1. Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht ablehnen
Niemand ist verpflichtet, die in einer Vorsorgevollmacht übertragenen Aufgaben anzunehmen. Selbst wenn ein Bevollmächtigter sein Amt bereits ausführt, kann er jederzeit wieder davon zurücktreten. Laut § 172 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt die Vertretungsmacht so lange bestehen, bis die Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben wird.
Quelle:
https://www.afilio.de/ratgeber/vorso...ter-will-nicht





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Geändert von carlos (19.03.2021 um 11:34 Uhr)
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Alt 19.03.2021, 11:48   #9
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Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Wie sollte diese Kündigung am besten formell aussehen. Schriftlich (ggf. per Einschreiben) an den Vollmachtgeber?
Genau so.


Zitat:
Habe zu disem Thema noch diesen Link gefunden:
Quelle:
https://www.afilio.de/ratgeber/vorso...ter-will-nicht
Klar, das hatte ich ja auch schon geschrieben. Aber das gilt natürlich anlässlich des „Angebots“, als Bevollmächtigter (schon mal gehört: Angebot und Annahme?). Damit sich Bevollmächtigte hinterher nicht rausreden können, sie hätten dem ja nie zugestimmt, findet sich auf den bekannten Formularen (zB vom BMJ, aber zT auch bei Notaren) eine Bestätigung des (künftigen) Bevollmächtigten, die dieser gegenzeichnet. Selbst wenn das fehlt, der Bevollmächtigte aber nachweislich mit der Vollmachturkunde bereits agiert hat, kann er sich darauf nicht berufen.

Und die Aussage in dem Link zum „Rücktritt“ stimmt nicht, das Ganze ist wohl ziemlich umgangssprachlich (korrekt heißt es Widerruf durch den Vollmachtgeber, Kündigung - allerdings ohne Kündigungsfrist - beim
Bevollmächtigten. Auf die Rechtsgrundlage (§ 671 ivm § 168 FamFG) habe ich ja schon hingewiesen. Die Linkautoren haben wohl von § 671 nur den Absatz 1 gelesen und den gerade für Vorsorgevollmachten besonders wichtigen Absatz 2 übersehen. Bei sonstigen Vollmachten spielt dieser keine Rolle. Bei der Vorsorge schließt er die kündigung praktisch aus, denn die Vollmacht erfolgt ja gerade für dem Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann.

Übrigens macht die ganze Internetseite keinen seriösen Eindruck. Da wurden schnell ein paar Banalitäten zusammengeschustert, wahrscheinlich um klicks oder zahlende Kunden zu generieren.
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Geändert von HorstD (19.03.2021 um 11:59 Uhr)
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Alt 19.03.2021, 12:34   #10
Berufsbetreuer
 
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Ort: Baden-Württemberg
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....und wenn - wie in dem o.g. Fall (warum auch immer) zwei Vollmachten für verschiedene Bevollmächtigte mit den gleichen Inhalten vorliegen? Sind dann beide nebeneinander gültig - was sicherlich problematisch werden kann - oder genießt da eine Priorität?



mfg
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