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Probleme Kontoeröffnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme Kontoeröffnung im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo. Nach einer für mich mißglückten Betreuung für meine Mutter (EN) und mich (RN) habe ich per Vollmachten die Quasi-betreuung ...


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Alt 16.06.2021, 20:48   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.01.2017
Beiträge: 22
Standard Probleme Kontoeröffnung

Hallo.

Nach einer für mich mißglückten Betreuung für meine Mutter (EN) und mich (RN) habe ich per Vollmachten die Quasi-betreuung von EN übernommen, nachdem unser beider Betreuung aufgehoben wurde.
EN ist 91, im Heim und teildement.
Ich bin auch schwerbehindert, aber - es läuft eigentlich ganz gut.
Die Vollmachten sind Gesundheits- und Vorsorgevollmachten.

Dennoch stehe ich vor einem Problem. Es teilt sich auf in A Unwissenheit der betreffenden Stellen und B ein "das geht so nicht" - derselben Stellen.
Ich möchte für meine Mutter ein Konto eröffnen, also dasselbe, was unsere damalige Betreuerin auch getan hat, wollte sie doch unbedingt ein eigenes Konto für meine Mutter eingerichtet haben.
Nur stoße ich da auf eine gemischte Mauer aus A und B.

Damals hatte meine Mutter noch ihren Ausweis, der zwischenzeitlich abgelaufen und verschwunden ist; die Ausweißpflichtbefreiung für EN ist in der Mache.

Da schlägt, je nachdem, die Problematik A und/oder B zu; manche wissen nicht mal, daß es eine Ausweispflichtbefreiung gibt, und die der Fraktion B sagen dann: geht nicht.
Andere Fraktionen behaupten, daß das mit der Bescheinigung der Befreiung sehr wohl ginge.
Ich finde: irgendwie MUSS das ja gehen, denn wie soll die Frau sonst an ihre Gelder kommen?

Falls es jemand wissen will; die jetzige Bank von EN baut mir zu viel Mist, und momentan laufen alle Gelder bis auf eines, dessen Umleitung ich angefordert habe, eh schon über mein Konto, das das ehemalige Gemeinschaftskonto ist.

Irgendwie MUSS das doch zu machen sein, daß ich ein neues Konto für EN eröffnen kann, nur - wie?


Jaaaa, ich könnte auf mich ein Zweitkonto errichten, EN eine (theoretische) Vollmacht erteilen und alles dahin umleiten.
Und ja, ich könnte wieder alles auf ein Konto fließen lassen und eine Art Kontenbuch führen.
Lieber wären mir getrennte Konten.
Ich könnte auch mit den zig Millionen in Ausland flüchten ...


Die Frage ist: wer hat womit Recht, wie schaffe ich das so, wie es sein sollte. Im Prinzip ist es mir egal, aber es kann doch nicht sein, daß eine betreuende Person sowas nicht machen kann.
Tricksen müssen kann doch nicht im Sinne des Erfinders liegen ...

Thx.
Erani ist offline  
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Alt 16.06.2021, 21:28   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin



Da dürfte das hier weiterhelfen:



https://www.gesetze-im-internet.de/z...618800016.html


Insbesondere §1 Satz 2.
Du brauchst kar keinen Pass von Deiner Mutter, u ein Konto für sie zu eröffnen. Druck dir das Gesetz aus und nimm esit zur Bank.

Geht nicht gibts nicht.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.06.2021, 00:20   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo Imre,
Du übersiehst dabei das die Fragestellerin eben keine bestellte Betreuerin ist sondern nur von einer Vollmacht spricht.
Welche Form und welchen Inhalt die Vollmacht hat bleibt offen.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 17.06.2021, 09:17   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Ich verstehe hier lediglich, dass eine Vollmacht der Mutter für ihren Sohn besteht.
Siehe hier:
https://www.forum-betreuung.de/betre...ufloesung.html

Der Inhalt und Umfang der Vollmacht ist nicht bekannt.

Jetzt ist der Ausweis der Mutter verschwunden und deswegen gibt es Probleme für die Mutter stellvertretend ein Konto zu eröffnen.

Je nach Inhalt und Umfang der Vollmacht hast du wohl nur die Möglichkeit die Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht abzuwarten und damit ein Konto zu eröffnen- wohlgemerkt je nach Vollmachtsinhalt/Umfang.
Wenn dazu in der Vollmacht nichts vermerkt ist wirst du die Umwege einschlagen müssen.

Zitat:
Tricksen müssen kann doch nicht im Sinne des Erfinders liegen ...
Wenn Vollmachten ungeschickt oder "fehlerhaft" abgefasst sind bleibt nichs anderes übrig.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.06.2021, 10:41   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Die identifikationserleichterungen gelten nur für GESETZLICHE Vertretungen. Da kann der Nachweis des tatsächlichen Vorhandenseins der vertretenen Person mit dem Betreuerausweis erfolgen. Für Vollmachten gilt das nicht. Da müssen sowohl Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer sich mit Personalausweis (oder Reisepass) identifizieren. Bei Verlust desselben muss dann halt ein neuer beantragt werden.

Von daher würde ich dazu raten, auf die Ausweisbefreiung zu verzichten. Denn die Bescheinigung über die Befreiung reicht bei Kontoeröffnungen NICHT (keine Ausnahme möglich, siehe § 12 GWG).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (17.06.2021 um 13:43 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 17.06.2021, 19:56   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.01.2017
Beiträge: 22
Standard

Danke Euch allen erstmal.

Die Vollmachten sind Gesundheits- und Vorsorgevollmachten.

Es waren Vordrucke, die ich seinerzeit aus dem Netz gezogen habe.
Es waren diese hier von patientenverfügungen.de - bis auf die blaue, die gabs 2016 noch nicht.
https://www.patientenverfuegung.de/w...lm_2020_03.pdf

Ok, wenn ich das noch schaffe, kann ich die Ausweispflichtbefreiung vielleicht noch bremsen; dann steht noch das Problem im Raum, daß verlangt wird, daß meine Mutter selbst erscheint; ich als bevollmächtigter Sohn reiche denen nicht.
Bei der roten Vollmacht wurde der erste von zwei Punkten angekreuzt; es gibt noch ergänzende Schriften, die aber nur gesundheitliche Dinge betreffen; Finanzdinge wurden nicht explizit behandelt. Alles hieß für uns: Alles.

Übrigens: ich habe meinen früheren Beitrag nicht gefunden, falsch gesucht? KA.

Warum wird einem sowas so schwer gemacht?

Also ist der Tip von Imre für mich / auf mich nicht anwendbar? Sch...ade. Zwar verstehe ich in diesem Beamtenrechtsdeutsch nur Hauptbahnhof Ägypten, aber ok.

Dann schreib ich jetzt direkt eine Mail an die Ausweisstelle; anrufen geht ja da nicht, ohne extreme Wartezeiten.

Thx erst Mal.



Nachtrag:

Geht es denn mit Variante 1 = der, daß ICH ein Zweitkonto eröffne, meiner Mutter Zugriffberechtigung gebe und dann darüber die Finazen meiner Mutter laufen lasse?
Ist ja unterm Strich dann auch ein Gemeinschaftskonto ... ?
Erani ist offline  
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Alt 18.06.2021, 08:27   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Denn die Bescheinigung über die Befreiung reicht bei Kontoeröffnungen NICHT (keine Ausnahme möglich, siehe § 12 GWG).
Mh, das irritiert mich jetzt denn auf den Serviceportalen der verschiedenen Bundesländer und Städten wird genau das bekräftigt.

https://www.service-bw.de/leistung/-...233-leistung-0
https://www.oldenburg.de/startseite/...84587304d5c0df
Ich habe jetzt nicht alle Bundesländer/Städte angesehen aber da steht, die Ausweisbefreiung diene der Vorlage bei Ämtern und Banken.

Zitat:
Für Vollmachten gilt das nicht.
Auch Vollmachtnehmer sind auf den Portalen nicht ausgeschlossen. Teilweise ist allerdings erwähnt, das die Vollmacht beglaubigt sein muss.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 18.06.2021, 10:13   #8
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Hallo Michaela, ungeachtet, was an ggf irreführenden Infos irgendwo im Internet steht, maßgeblich ist das Gesetz, hier §§ 10, 12 GWG. Danach müssen der künftige Kontoinhaber UND der Verfügungsberechtigte sich mit amtlichen Ausweispapieren identifizieren.

Die Verordnung (siehe unter #2) enthält Ausnahmen für Eltern unter 16jähriger (bis dahin braucht man keinen PA) sowie für Betreute. Da ersetzt der Betreuerausweis den PA des Betreuten.

Dass es für Bevollmächtigte keine Ausnahme gibt, ist Absicht. Es geht um das Verhindern von kriminellen Aktivitäten mit Hilfe eines Kontos (Strohmanngeschäfte). Bei Betreuern geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die staatliche Betreuerbestellung ausreicht, um zu beweisen, dass die Person existiert. Ich sehe zwar auch, dass eine notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vollmacht das ähnlich beweisen kann, wie ein Betreuerausweis. Von daher wäre eine Ergänzung der Verordnung sicher sinnvoll. Ist aber bisher nicht geschehen.

Es gibt aber auch noch einen anderen Aspekt. Betreuungen werden zT gegen den Willen des Betreuten eingerichtet. In der Folge muss ein Betreuer uu ein Konto ebenfalls gegen den Willen des Betreuten eröffnen. Wenn ein nicht kooperationswilliger Betreuter seinen Ausweis nicht rausrückt, könnte er ja sonst das Betreuerhandeln torpedieren.

Bei Vollmachten kann das bekanntlich nicht passieren. Da ist ja immer größtes Vertrauen da und auch sonst Friede, Freude, Eierkuchen. Ergo: kein Regelungsbedürfnis.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (18.06.2021 um 11:19 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 18.06.2021, 10:23   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
ungeachtet, was an ggf irreführenden Infos irgendwo im Internet steht,
Hallo Horst, ich widerspreche ausgesprochen ungern aber die Info steht nicht "irgendwo im I-Net" es handelt sich dabei um die offiziellen Auskunftsseiten von Bundesländer und Städten.


Der Stromannhintergrund ist klar.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 18.06.2021, 11:24   #10
Moderator
 
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Michaela, da steht doch nur „ Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken oder Behörden.“ Das mag ja so sein (für andere Zwecke), aber nicht für die Identifizierung bei Kontoeröffnung. Also wo ist da der Widerspruch? Im 2. Link sehe ich gar nichts dazu.
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Horst Deinert

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