Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbanteil zu Lebzeiten von Betreutenkonto erhalten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo nochmal
Meine Mutter hat mir gesagt, dass Sie damals alle Unterlagen beim Gericht vorgelegt hat. Es ist ein Beschluss ...
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#21 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
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Beiträge: 12
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Hallo nochmal
![]() Meine Mutter hat mir gesagt, dass Sie damals alle Unterlagen beim Gericht vorgelegt hat. Es ist ein Beschluss und eine Niederschrift vorhanden. In der Niederschrift des damaligen Betreuungsverfahrens heißt es u.a.: - D. Betreuer/in hat Vermögen d. Betroffenen zu verwalten und gehört zum befreiten Personenkreis Dazu habe ich dann folgendes im Netz gefunden: Der befreite Betreuer ist von folgenden Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit: • Mündelsichere Geldanlagen (nach § 1807 BGB) kann der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes vornehmen (§ 1852 BGB). • Der befreite Betreuer braucht keinen Sperrvermerk (§ 1809 BGB,§ 1816 BGB) anbringen zu lassen. • Der befreite Betreuer kann ohne Genehmigung über Geldanlagen verfügen (§ 1810, § 1812 BGB); die Verfügungsgrenzen in § 1813 BGB (3.000 Euro) spielen für ihn keine Rolle. • … Quelle: https://www.betreuungsnetz.de/information/befreit Wenn das so in der gerichtlichen Niederschrift steht, dann gehe ich davon aus, dass der Betreuer berechtigt ist, mir das Geld ohne ein Genehmigungsverfahren auf mein Konto zu überweisen. Aber hier ist bestimmt auch wieder ein Haken 😉 |
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#22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,485
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Die „Befreiung“ erfolgt als Verwandte kraft Gesetzes (§ 1908i Abs. 2 BGB). Der verweist dann auf weitere Bestimmungen. Und richtig: § 1812 BGB gilt zwar nicht (aus dem benannten Grund).
Aber die meisten anderen Beschränkungen gelten auch für befreite Betreuer, das Schenkungsverbot nach § 1804 BGB und auch die Genehmigungspflicht nach § 1822 BGB. Wie oft muss ich das noch wiederholen. Das Überweisen des Geldes wäre ohne diese Genehmigung pflichtwidrig und sogar strafrechtliche Untreue.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#23 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
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Beiträge: 12
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Sorry, aber wenn man tagtäglich damit zu hat, dann weiss man das es Ausnahmen von vielen weiteren Bestimmungen und Ausnahmen gibt. Das sollte dann aber auch in einem Betreuungsbeschluss festgehalten werden, damit gewährleistet ist das einer Privatperson die das erste Mal als Betreuer fungiert auch keine Fehler unterlaufen und die Gefahr besteht, das diese Person Straftaten begeht. Das ist der Bürokratennwahnsinn den ich meine.
Nun gut, ich habe noch zwei Fragen. Ist das der richtige Genehmigungsantrag der ausgefüllt werden muss https://fs.egov.sachsen.de/formserv/...hortname=SMJus (www justiz.sachsen.de) und wie lange dauert in der Regel die Bearbeitung? Dankeschön |
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#24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,485
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Kann man nehmen. Die vorformulierten Felder passen nicht. Man kann aber die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit in das letzte freie Feld eintragen. Sinnvoller würde ich allerdings einen frei formulierten Antrag halten. Und vorher würde ich mit dem zuständigen Rechtspfleger darüber sprechen. Übrigens kann man den Antrag auch mündlich stellen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#25 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
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Beiträge: 12
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ok, Danke
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