Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbanteil zu Lebzeiten von Betreutenkonto erhalten im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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21.08.2021, 19:51 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
Ort: Landkreis Leipzig
Beiträge: 12
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Erbanteil zu Lebzeiten von Betreutenkonto erhalten
Hallo zusammen,
schön das ich dieses Forum gefunden habe. Erstmal liegt mir etwas auf dem Herzen, wofür ich hier wahrscheinlich die richtigen Antworten bekomme und danach werde ich mir das Forum in Ruhe zu Gemüte führen Mein Opa (93) lebt seit 4 Jahren u.a. wegen Demenz im Pflegeheim und diese Kosten kann er mit seiner Rente & Witwenrente komplett selber tragen. Meine Mutter wurde gerichtlich als Betreuerin bestimmt und hat auch sämtliche Vollmachten (u.a. Vorsorgevollmacht für Angelegenheiten der Vermögenssorge). Ich bin seit 4 Jahren von meiner Exfrau getrennt und durch jahrelangen Rechtsstreit bezüglich des Unterhalts und Sorgerechts für unsere 2 Kinder haben sich meine Unterhaltsschulden auf knapp 10.000 Euro angehäuft. Diesen Betrag fordert jetzt das Jugendamt von mir ein und da ich momentan ALG2 beziehe, kann ich diese Summe nicht zahlen. Auf dem Konto meines Opas befinden sich ca. 55.000 Euro und da meine Mutter und ich laut Testament die einzigen Erben sind, werde ich irgendwann die Hälfte des Geldes erben. Jetzt meine Frage: Darf meine Mutter als Betreuerin 10.000 Euro von Opas Konto auf mein Konto überweisen, damit ich die Schulden begleichen kann, vorallem um eine Pfändung zu vermeiden? Das ist ja ähnlich wie eine Schenkung bzw. das ich meinen Erbanteil zu Lebzeiten ausbezahlt bekomme und muss das auch beim Gericht beantragt werden? Keiner weiß wie alt unser Opa wird und genauso kann es passieren, dass ich gepfändet werde und Opa einen Monat später stirbt und ich dann plötzlich Geld hätte, aber mir das nichts mehr nützt, da ich gepfändet wurde. Ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen und auch so erklären, dass ich es verstehe 😊 Ich danke Euch schonmal für eure Hilfe VG Fussel |
21.08.2021, 20:02 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,934
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Moin moin
Forsche erst noch einmal nach, ob Deine Mutter die Vorsorgebevollmächtigte für Deinen Opa ist (von Opa zu fitteren Zeiten selbst bevollmächtigt) oder die vom Gericht bestellte Betreuerin. Das macht einen Riesen-Unterschied. Im ersten Fall, kann und darf Deine Mutter Dir Geld zu der Begleichung der Schulden überweisen, wenn sie meint, dass dies auch der Wille von Opa wäre. Dann kann sie mit Dir z.B. eine Vereinbarung im Sinne einer vorweggenommenen Teilerbschaft abschließen. Oder etwas anderes aushalndeln. Sie ist da ziemlich frei in ihrer Entscheidung. Ist Deine Mutter die vom Gericht bestellte Betreuerin für Deinen Opa, dann sieht die Welt ganz anders aus. Dann darf sie nicht einfach so ein vorweggenommenes (Teil-)Erbe auszahlen. Das Gericht würde da wahrscheinlich nicht genehmigen. Erst Sterben macht Erben. Als Schenkung ginge das wohl auch nicht durch. Keine Sittlichkeitsschenkung). Für die Feinheiten schreibt bestimmt noch jemand anderes etwas. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.08.2021, 20:24 | #3 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Das Bezahlen der Unterhaltsrückstände an das Jugendamt ist ja keine Schenkung, sondern die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit. Das wäre theoretisch genehmigungsfähig (§ 1812 mit § 1822 Nr 10 BGB iVm § 1908i BGB). Wenn die Mutter also Betreuerin ist, sollte sie das mal mit dem zuständigen Rechtspfleger besprechen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.08.2021, 23:46 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
Ort: Landkreis Leipzig
Beiträge: 12
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@Imre: ich habe die leere Vollmacht hier angehangen. Genau dieser Vordruck wurde vom Opa im Jahr 2007 ausgefüllt, von ihm unterschrieben und seine damalige Hausärztin hat ebenfalls abgestempelt und unterschrieben.
Bei Punkt 1 steht seine verstorbene Frau (meine Oma) drin und bei Punkt 2 meine Mutter. Die restlichen Punkte sind leer ausser natürlich Datum und Unterschrift. ich sehe das so wie du es in deinem ersten Satz schreibst, dass meine Mutter selbst entscheiden darf. Wenn das der Fall ist, was müssen wir den dann beachten um keinen Ärger zu bekommen? @HorstD: Also ich verstehe das so, wenn mir meine Mutter das Geld einfach so aus Lust und Laune überweist (Schenkung) dann wäre das nicht genehmigungspflichtig und ich könnte mit dem Geld machen was ich will? Das kann ich fast nicht glauben |
22.08.2021, 09:05 | #5 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Nein, falsch verstanden. Schenkungen durch Betreuer sind deshalb nicht genehmigungspflichtig, weil sie verboten sind. Den Ausweg dazu habe ich ja mit den entsprechenden §§ benannt. Der Vollmachtstext ist jedenfalls für mich unleserlich.
Übrigens: wenn das Gericht von einer wirksamen Vollmacht ausgegangen wäre, wäre die Mutter nicht zur Betreuerin bestellt worden.
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22.08.2021, 10:21 | #6 | |||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Man sollte evtl. noch etwas anderes bedenken.
Zitat:
Zitat:
55 000 Euro hört sich erst mal nach viel an und auch die Sache, dass die Heimkosten selbst getragen werden können. Lass aber mal eine Erhöhung vom Pflegegrad dazukommen die auch den Eigenanteil erhöht, dann sieht das evt. wieder ganz anders aus. Wenn irgendwann Hilfe vom Amt in Anspruch genommen werden müsste käme die Frage nach Schenkungen der letzten 10 Jahre auf. Zitat:
Erst sterben macht erben. |
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22.08.2021, 15:17 | #7 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
Ort: Landkreis Leipzig
Beiträge: 12
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ich habe das Bild nochmal bearbeitet
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22.08.2021, 15:25 | #8 | ||
Einsteiger
Registriert seit: 21.08.2021
Ort: Landkreis Leipzig
Beiträge: 12
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Zitat:
Zitat:
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22.08.2021, 16:43 | #9 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Hallo, nach dem Vollmachtstext wäre die Mutter ja Bevollmächtigte im Bereich der Vermögenssorge. Demnach dürfte die offenbar parallel angeordnete Betreuung ja die Vermögenssorge NICHT beinhalten, sondern nur andere Dinge, zB die Gesundheitssorge. Also mal den Bestellungsbeschluss genau lesen.
Ist das so, wie ich vermute, unterliegt die Mutter in Fragen der Vermögenssorge also nicht den Beschränkungen des Betreuungsrechtes und der Aufsicht des Gerichtes. Dann könnte so verfahren werden, wie Imre unter #2 beschrieben hat.
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22.08.2021, 18:20 | #10 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
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