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Pichilemu 14.09.2021 20:37

Bevollmächtigter hat sich ins Ausland abgesetzt
 
Situation:


Vorsorgevollmacht (nach BMJ-Formular, alles außer Vermögenssorge wurde angekreuzt) wurde unterzeichnet. Betreuung wurde mit Verweis auf die Vorsorgevollmacht aufgehoben.


Einige Monate später setzt sich der Bevollmächtigte ins Ausland ab (Nicht-EU-Ausland) und ist nicht mehr zu erreichen.


Und nun? Die Vollmacht besteht ja immer noch, Widerruf geht nicht, da Aufenthaltsort des Bevollmächtigten unbekannt (zudem mit Auslandsbezug). Was tun?

FFB 14.09.2021 23:48

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136585)
Vorsorgevollmacht (nach BMJ-Formular, alles außer Vermögenssorge wurde angekreuzt) wurde unterzeichnet. Betreuung wurde mit Verweis auf die Vorsorgevollmacht aufgehoben.

Einige Monate später setzt sich der Bevollmächtigte ins Ausland ab (Nicht-EU-Ausland) und ist nicht mehr zu erreichen.

Und nun? Die Vollmacht besteht ja immer noch, Widerruf geht nicht, da Aufenthaltsort des Bevollmächtigten unbekannt (zudem mit Auslandsbezug). Was tun?

Eine Betreuung ist jetzt nicht mehr nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen, denn die Angelegenheiten des Betroffenen werden vom Bevollmächtigten nicht (mehr) besorgt, jedenfalls nicht mehr ebenso gut wie durch einen Betreuer. Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, kann also wieder ein Betreuer bestellt werden. Dafür muss die Vollmacht nicht widerrufen werden.

Ein Widerruf der Vollmacht kann dem Bevollmächtigten bei Bedarf öffentlich zugestellt werden (§ 132 BGB, § 185 ZPO); die Vollmachtsurkunde kann praktisch auf dem gleichen Weg für kraftlos erklärt werden (§ 176 BGB).
Ist der Betreute noch geschäftsfähig, kann er die Vollmacht selbst widerrufen. Ein Betreuer kann das nur, wenn es ihm ausdrücklich als Aufgabenkreis zugewiesen ist (BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14).

HorstD 15.09.2021 08:27

Und natürlich etwaige Verfügungsberechtigung des Bevollmächtigten auf Konten entfernen.

Und Behörden müssen ausdrücklich über den Wegfall des Bevollmächtigten informiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X).


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