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Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren
Hallo,
als Bevollmächtigter vertrete ich eine Person u.a. in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung. Nun schreibt mir die Widerspruchsstelle (die Erhöhung eines Pflegerades wurde abgelehnt), dass ich hierfür keine Berechtigung hätte und verweist auf § 73 Abs. 2 SGG): § 73 SGG - Einzelnorm Ich denke aber, da noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt und demzufolge auch keine Klage vor dem SG eingereicht wurde, greift § 13 SBG X und ich darf hier sehr wohl vertretend tätig sein, oder? § 13 SGB 10 - Einzelnorm mfg |
Den Widerspruchsbescheid kannst du noch empfangen (falls du nicht gerade sowieso gegen das RDG, insbes § 6 RDG verstößt), die Klage aber nicht mehr.
Siehe dazu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021, L 9 AS 3091/19 Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist. |
Zitat:
Zitat:
mfg |
Das ist so zu verstehen, dass man für die in Absatz 2 genannten Personenkreise keinen Volljuristen im Hintergrund braucht, für andere schon. Ein langjähriger Freund dürfte unter ähnlich enge persönliche Bindungen fallen.
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