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Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, als Bevollmächtigter vertrete ich eine Person u.a. in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung. Nun schreibt mir die Widerspruchsstelle (die ...


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Alt 28.10.2021, 17:11   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

Hallo,

als Bevollmächtigter vertrete ich eine Person u.a. in Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Nun schreibt mir die Widerspruchsstelle (die Erhöhung eines Pflegerades wurde abgelehnt), dass ich hierfür keine Berechtigung hätte und verweist auf § 73 Abs. 2 SGG):
§ 73 SGG - Einzelnorm

Ich denke aber, da noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt und demzufolge auch keine Klage vor dem SG eingereicht wurde, greift § 13 SBG X und ich darf hier sehr wohl vertretend tätig sein, oder?

§ 13 SGB 10 - Einzelnorm

mfg
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Alt 28.10.2021, 17:34   #2
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Den Widerspruchsbescheid kannst du noch empfangen (falls du nicht gerade sowieso gegen das RDG, insbes § 6 RDG verstößt), die Klage aber nicht mehr.

Siehe dazu:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021, L 9 AS 3091/19

Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
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Horst Deinert

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Alt 28.10.2021, 20:03   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Den Widerspruchsbescheid kannst du noch empfangen (falls du nicht gerade sowieso gegen das RDG, insbes § 6 RDG verstößt), die Klage aber nicht mehr.

Siehe dazu:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021, L 9 AS 3091/19

Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
Meine Vollmacht übe ich unentgeltlich für einen Freund aus. Aber wie ist denn Abs. 2 der o.g. Bestimmung zu sehen:
Zitat:
1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Hm? Ich brauche für meine Bevollmächtigung für das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren doch keine "Anleitung" durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, oder?

mfg
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Alt 28.10.2021, 21:01   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,717
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Das ist so zu verstehen, dass man für die in Absatz 2 genannten Personenkreise keinen Volljuristen im Hintergrund braucht, für andere schon. Ein langjähriger Freund dürfte unter ähnlich enge persönliche Bindungen fallen.
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Horst Deinert

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