Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen über Fragen im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
wir haben (viel zu lange) das Thema Vorsorgevollmacht/Sorgerecht stiefmütterlich behandelt und wollten es jetzt angehen.
Wir sind Anfang 50, ...
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20.02.2022, 12:49 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.02.2022
Beiträge: 3
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Fragen über Fragen
Hallo,
wir haben (viel zu lange) das Thema Vorsorgevollmacht/Sorgerecht stiefmütterlich behandelt und wollten es jetzt angehen. Wir sind Anfang 50, haben zwei Kinder (9, 13), kein Vermögen, jeweils eine Risikolebensversicherung und eine liebe Freundin, die im Falle unser beider Ablebens unsere Kinder aufnehmen wird. Nun müssen wir das niederschreiben entsprechend aktenkundig machen. Bisher haben wir folgendes in Erfahrung gebracht: Wir erstellen eine gegenseitig verfügte Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Für den Fall, dass unsere Große Tochter bei beiderseitigen nicht rechtsfähig seins schon 18 ist, ist sie die Berechtigte. Unter 18 soll es unsere Freundin sein. Dann müssen wir eine Sorgerechtsvollmacht für unsere Kinder durch unsere Freundin erstellen. Dann muss noch ein Erbvertrag bezüglich der Lebensversicherungen aufgesetzt werden, damit im Falle des beiderseitigen Ablebens das Geld an unsere Kinder geht und unsere Freundin hiermit unsere Kinder versogen kann. Jetzt unsere Fragen: Haben wir was vergessen? Muss der Erbvertrag handschriftlich sein? Sollte man (was) im Vorsorgeregister einreichen? Eine Kopie aller Vollmachten bekommt unsere Freundin? Schon man ein dickes Dankeschön! |
20.02.2022, 14:08 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
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Für einen Erbvertrag müsste man zum Notar, aber ich sehe hier nicht, wo ein Erbvertrag notwendig sein sollte.
Ich würde eine Beratung durch einen Notar empfehlen, weil das ganze sehr individuell ist. |
20.02.2022, 14:57 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Du hast Deine Frage schon mal im richtigen Bereich gestellt. Wenn Du Dich da mal umsiehst wirst Du einige interessante Sachen finden. Zum Thema Vorsorgevollmachten empfehle ich bei Vorträgen und Kursen so einiges: 1 - Keine Panik! Rechne mit 2-3 Jahren, bis Du die VV im Kasten hast. Also kein schlechtes Gewissen a la "das muss jetzt aber endlich was werden" 2 - Erstellt Eure eigene VV! kein Leben ist so schnöde und langweilig, dass es in ein Formular reinpaßt. Aber: Ihr müßt das Rad icht neu erfinden. Es gibt gute Broschüren zund Vorlagen zu dem Thema. Da könnt Ihr was draus machen 3 - Hausaufgabe 1: Schreibt auf, was Euch Euer Leben liebenswert und lebenswert macht - dafür soll der/die Bevollmächtigte auch sorgen. 4 - Hausaufgabe 2: Schreibt auf, was Euch auf den Sender geht und wovor ihr bewahrt werden wollt - davor soll der/die Bevollmächtigte bewahren. 5 - Welchem Menschen vertraut ihr so sehr, dass ihr ihm/ihr Euer Leben (und das auch noch zu Lebzeiten) anvertraut. da habt ihr Euch zunächst gegenseitig, und sonst ggf. eine Freundin und Eure Kinder, wenn die Volljährig sind. Erst wenn ihr diese Punkte abgearbeitet habt, lohnt es sich überhaupt eine VV zu erstellen. Vorher wird nur Mist dabei rumkommen, über den ihr Euch erst ärgern werden, wenn es schon zu spät ist. Für die Lebensversicherungen ist normalerweise keine Regelung im Rahmen eines Erbvertrages notwendig. Die meisten Probleme können da mit der Bezugsberechtigung erledigt werden. Wenn Ihr kein Testament aufsetzt und (das wird hoffentlich nicht passieren beide vorzeitig ableben solltet, dann Erben die Kinder sowieso. Voraussetzung: Es sind Eure leiblichen Kinder oder als leiblich angenommene Kinder. Ihr könnt auch ein "Berliner Testament" aufsetzen. Dann würde im Falle des Ablebens von nur einem Elternteil zunächst das zweite Elternteil alles bekommen und die Kinder erst nach dem Ableben beider Elternteile erben. Das ist aber alles schon Absicherung nach dem Ableben und nicht Bestandteil einer VV. Mit einem Erbvertrag werden Sachen geregelt, die weder in der gesetzlichen Erbfolge noch in einem Testament verbindlich geregelt werden können. Verbindlich in dem Sinne, dass ein Testament einseitig geändert werden kann. Ein Erbvertrag kann nur von beiden Seiten geändert werden. Beispiel für einen Erbvertrag: Zwei unverheiratete Menschen leben zusammen und besitzen zu gleichen Teilen ein Haus. Einer ist dem anderen gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt. Hier kann und sollte ein Erbvertrag bzgl. der Immobilie geschlossen werden. Grund: Wenn beide in ihre Testamente reinschreiben, dass der jeweils andere den Anteil an der Immobilie erben soll, kann dies jede/r ohne Absprache aus dem eigenen Testament wieder streichen. Der oder die Andere sieht dann in die Röhre... Bei einem Erbvertrag müssen sich beide gütlich auseinandersetzen, wenn sie daran etwas ändern wollen. Du merkst vielleicht schon: Deine Sorgen zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung (Betreuungsverfügung nicht vergessen) sind zeitlich auch noch einmal dran, aber vorher gibt es auch noch anderes zu bedenken. Und manche Sachen laufen gar nicht über eine VV. Also kein Grund zur Sorge. Kein Grund sich zu überstürzen. Du wirst sicherlich noch genug Fragen haben. Die sind hier richtig. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.02.2022, 22:59 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.02.2022
Beiträge: 3
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Vielen Dank für Eure Antworten.
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