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Welche Seiten einer Generalvollmacht benoetigen Behörden?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Seiten einer Generalvollmacht benoetigen Behörden? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, aktuell habe ich für meinen Onkel einen Antrag auf GdB gestellt und nur die ersten Seiten unserer Generalvollmacht mitgeschickt. ...


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Alt 27.03.2022, 18:05   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.11.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard Welche Seiten einer Generalvollmacht benoetigen Behörden?

Hallo,

aktuell habe ich für meinen Onkel einen Antrag auf GdB gestellt und nur die ersten Seiten unserer Generalvollmacht mitgeschickt. Nun möchte das Versorgungsamt die ganze Vollmacht haben.

Meiner Ansicht nach sind die Seiten der notariellen Vollmacht in dem die einzelnen Betreuungsbereiche aufgezaehlt werden noetig, jedoch nicht die Formulierungen zur Patientenverfügung, die ja nur im medizinischen Bereich Anwendung findet.

Sicher waere es jetzt in diesem Fall kein Drama, aber wuerde die PV im Behoerdenfall nicht auch unter dem Datenschutz unterliegen?

Grundsaetzlich stellt sich ja die Frage was man auch bei anderen Stellen, Behörden, Finanzamt offenlegt.

Sollte ich dennoch alles zusenden?
Danke und Gruß

Geändert von Logis (27.03.2022 um 18:06 Uhr) Grund: Wort vergessen
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Alt 27.03.2022, 20:03   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Habs mal ins richtige Forum verschoben.

Zur Frage: ja, das können die verlangen, siehe § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X.

Übrigens ist es ziemlich unsauber (vom
Notar), eine Patientenverfügung im Text einer Vorsorgevollmacht zu verstecken, da sich beide Erklärungen zwar aufeinander beziehen, aber unterschiedliche Zwecke haben und auch unterschiedliche Adressaten.

Beispiel: die Patientenverfügung gilt auch nach einem Vollmachtswiderruf weiter, auch ein später bestellter Betreuer (und der behandelnde Arzt) sind daran gebunden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 27.03.2022, 20:15   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.11.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 15
Standard

Danke Horst. Darauf, das Thema in den Bereich zur "gesetzlichen Betreuung" einzuordnen, wäre ich nicht gekommen.


Offensichtlich wurden wir als Laien von der Notarin nicht gut beraten und aufgeklärt. Informativ wäre es auch gewesen, dass nach möglichem Widerruf die Mediziner an die PV gebunden bleiben, was im Nachhinein natürlich klar aber in dem Moment nicht bewusst ist. Nun bleiben die Themen miteinander verbunden.
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Alt 28.03.2022, 13:57   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, alle Kategorien dieses Forums (außer genau dieser hier) betreffen die rechtliche (nicht: gesetzliche) Betreuung. Das wird aus den einzelnen Kategorienbezeichnungen nicht ganz klar, aber das Forum insgesamt betrifft die rechtliche Betreuung. Weil aber die Vorsorgevollmacht oft ähnliche Fragen hat, gibts diese „Spezialabteilung“.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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behörden, datenschutz, generalvollmacht

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