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Betreuung VS Vorsorgevollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung VS Vorsorgevollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend zusammen, ich betreue eine Dame > 80 Vermögend seit ca 2 Jahren. Nun ist die betroffene aus gesundheitlichen ...


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Alt 06.04.2022, 21:56   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard Betreuung VS Vorsorgevollmacht

Guten Abend zusammen,
ich betreue eine Dame > 80 Vermögend seit ca 2 Jahren.
Nun ist die betroffene aus gesundheitlichen Gründen in eine Pflegeeinrichtung gezogen und es steht der Verkauf der Immobilie an.

Seit dem Einzug ins Heim, melden sich hier ungewöhnlich viele Menschen, die alle nur Mütterchens bestes wollen.
Anfang des Monats meldete sich dann ein Großneffe 250 KM entfernt bei Gericht und teilte mit, dass er mit Verwunderung von der Einrichtung der Betreuung erfahren hat und es nicht verstehe, da er wohl im Besitz einer Vorsorgevollmacht für das Mütterchen ist.

Das Gericht hat nun eine Ablichtung der Vollmacht angefordert.
Kann es sein, das die Betreuung so ohne weiteres durch die bestehende Vorsorgevollmacht ausgehebelt wird und eine Aufhebung der Betreuung angeordnet wird ?
zwerg1978 ist offline  
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Alt 06.04.2022, 22:13   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Gehört wohl besser dahin, deswegen verschoben. M. Mohr
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.04.2022, 07:32   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Hallo, ja, nach § 1896 Abs. 2 BGB ist eine Vorsorgevollmacht vorrangig vor der Betreuung. Sofern alle auch in der Betreuung anzuordnenden Aufgabenbereiche von der Vollmacht abgedeckt sind.

Allerdings hat der BGH mehrfach festgestellt, dass das nur dann gilt, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist. Hier ist zumindest die große Entfernung etwas, bei dem zu fragen wäre, wie eine persönliche Betreuungsführung so möglich sein soll. Und natürlich, warum der Neffe 2 Jahre nichts mitbekommen hat. Aber das wird sicher vom Richter erfragt.

Hier die Rechtsprechung: https://www.lexikon-betreuungsrecht....lmachtsvorrang
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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