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FridelE 19.07.2022 11:39

Löschung Bankvollmacht durch bevollmächtigte Person?
 
Moin,

ich wäre dankbar für Hinweise zu folgender Frage:

Meine Betreute (geschäftsunfähig) hat ihrer Schwester seinerzeit eine Bankvollmacht erteilt. Für den Widerruf müsste ich den entsprechenden AK beantragen, richtig? Einfacher: Kann die bevollmächtigte Schwester die (zu ihren Gunsten bestehende) Vollmacht bei der Bank löschen lassen oder ist dieses Recht der Vollmachtgeberin vorbehalten (die dies nicht mehr kann)?

HorstD 19.07.2022 14:06

Hallo, hier wäre der AK Vermögenssorge nötig, aber auch ausreichend.

Und die Bevollmächtigte kann jederzeit selbst kündigen (ggü dem Betreuer, §§ 671 iVm 168 BGB). Die Einschränkung des § 671 Abs. 2 BGB gilt nicht, da ja die Betreuung als andere Hilfe schon besteht. In der Folge kann der Betreuer dann die Löschung des Verfügungsrechtes bei der Bank vornehmen.

FridelE 19.07.2022 14:37

Hallo Horst,

danke für die Antwort! In diesem Fall ist die Schwester auch bereit, die Vollmacht mir gegenüber zu widerrufen.

Ich möchte es aber gern verstehen: Im Umkehrschluss wäre der AK "Widerruf der Vollmacht" nur dann zu beantragen, wenn gegenüber dem Betreuer (aus welchen Gründen auch immer) kein Widerruf durch die Vollmachtnehmerin erfolgt, richtig?

HorstD 19.07.2022 17:39

Widerruf der Vollmacht als nötiger AK bezog sich bisher nur auf betreuungsvermeidende Vorsorgevollmachten. Das steht nicht im Gesetz, sondern ist ein BGH-Beschluss: https://lexetius.com/2015,3091

Ab 1.1.23 ist diese AK-Formulierung nicht mehr nötig, es gibt dann stattdessen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1820 Abs. 5 BGB 2023. Aber lese die Definition der Genehmigungspflicht, auch da gehts nur um die betreuungsvermeidende Vorsorgevollmacht.

Für Kontovollmachten bleibt alles wie bisher.

Faunhart 19.07.2022 19:41

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 142329)
Widerruf der Vollmacht als nötiger AK bezog sich bisher nur auf betreuungsvermeidende Vorsorgevollmachten. Das steht nicht im Gesetz, sondern ist ein BGH-Beschluss: https://lexetius.com/2015,3091

Ab 1.1.23 ist diese AK-Formulierung nicht mehr nötig, es gibt dann stattdessen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1820 Abs. 5 BGB 2023. Aber lese die Definition der Genehmigungspflicht, auch da gehts nur um die betreuungsvermeidende Vorsorgevollmacht.

Für Kontovollmachten bleibt alles wie bisher.

Hallo Horst, wo genau liest du aus dem Gesetzeswortlaut heraus, dass sich der Genehmigungsvorbehalt beim Widerruf nur auf die Vorsorgevollmacht beschränkt?

HorstD 20.07.2022 10:19

„ Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, “…

Eine Kontovollmacht ist das gerade nicht. Der Gesetzgeber konnte nicht einfach den Begriff der „Vorsorgevollmacht“ verwenden (wirst du im BGB nirgends finden), weil es keine echte Legaldefinition gibt, die diese Vollmacht von anderen unterscheidet. Natürlich wissen wir, was gemeint ist, die Gesetzesformulierung ist dennoch unglücklich, weil in anderen Gesetzen der Begriff doch wieder verwendet wird. Leider war die eigentlich auch nötige Reform des Vollmachtsrechtes aus Zeit- und Kapazitätsgründen nicht gemeinsam mit der anderen Reform möglich. Soll irgendwann nachgeholt werden.

Faunhart 20.07.2022 10:22

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 142332)
„ Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, “…

Eine Kontovollmacht ist das gerade nicht. Der Gesetzgeber konnte nicht einfach den Begriff der „Vorsorgevollmacht“ verwenden (wirst du im BGB nirgends finden), weil es keine echte Legaldefinition gibt, die diese Vollmacht von anderen unterscheidet. Natürlich wissen wir, was gemeint ist, die Gesetzesformulierung ist dennoch unglücklich, weil in anderen Gesetzen der Begriff doch wieder verwendet wird. Leider war die eigentlich auch nötige Reform des Vollmachtsrechtes aus Zeit- und Kapazitätsgründen nicht gemeinsam mit der anderen Reform möglich. Soll irgendwann nachgeholt werden.

Und was soll dann mit "Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge" gemeint sein?

Mächschen 20.07.2022 12:46

Zum Beispiel eine öffentlich beurkundete Generalvollmacht würde ich darunter verstehen.

Ne Kontovollmacht bezieht sich ja nur auf das eine Konto ;)

HorstD 20.07.2022 14:10

Ich würde darunter zB die Immobilienverwaltung verstehen. Und Anlageentscheidungen, das Vermögen betreffend. Aber doch nicht einzelne Kontoverfügungsberechtigungen.

Faunhart 20.07.2022 14:18

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 142335)
Ich würde darunter zB die Immobilienverwaltung verstehen. Und Anlageentscheidungen, das Vermögen betreffend. Aber doch nicht einzelne Kontoverfügungsberechtigungen.

M.E. lässt die Gesetzformulierung durchaus Raum für Interpretationen und wird sicherlich durch Einzelfallentscheidungen in der kommenden Zeit geprägt werden müssen. Auch unter der noch geltenden Rechtslage verlangt aktuell eine Betreuungsrichterin von mir für den Widerruf einer Kontovollmacht einen ordnungsgemäßigen Genehmigungsantrag. Die Dame ist langjährig tätig und immerhin promoviert. Das bedeutet freilich nicht, dass sie fehlerlos ist, aber eine gewisse Kenntnis der geltenden Rechtslage würde ich da dann doch annehmen. Will sagen: wie so oft in der Rechtswissenschaften kann vieles vertreten werden.


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