Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht verlängern im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine Betreuung (anstelle einer Vollmacht, identische AK vorausgesetzt) ist statthaft, wenn
A) die Wirksamkeit der Vollmachterteilung ungewiss ist (Geschäftsunfähigkeit wahrscheinlich) ...
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#21 |
Moderator
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Beiträge: 5,253
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Eine Betreuung (anstelle einer Vollmacht, identische AK vorausgesetzt) ist statthaft, wenn
A) die Wirksamkeit der Vollmachterteilung ungewiss ist (Geschäftsunfähigkeit wahrscheinlich) und im Rechtsverkehr deshalb Akzeptanzprobleme bestehen B) die wirksame Vollmacht widerrufen wurde (geht auch mündlich) C) in der Person des Bevollmächtigten (bei wirksamer Vollmacht) Zweifel an der sachgerechten Vollmachtsausübung bestehen (zB zu eigennützigen Zwecken). Bei A) würde üblicherweise der als Bevollmächtigte benannte stattdessen als Betreuer eingesetzt (die unwirksame Vollmacht würde in eine Betreuungsverfügung umgedeutet); bei B und C verbietet sich das natürlich. Hier liegt offenbar die Ansicht des Gerichtes vor, dass B gegeben ist. Wenn das als falsch angesehen wird, dann sollte im Namen des Betreuten Beschwerde eingelegt werden (§ 303 Abs. 4 FamFG). Dann muss das Landgericht alles erneut prüfen. Was sagt denn die Betreuungsbehörde zu alledem?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#22 |
Gesperrt
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Beiträge: 111
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Hallo Horst Deinert,
eine mündliche widerrufene Vollmacht, wie es die Bankangestellte jetzt im Nachhinein behauptet, dürfte unwirksam sein. Denn die Rechtscheinswirkung bezüglich der Vorsorgevollmacht besteht nämlich solange, bis die Vollmachturkunde entweder zurückgegeben wurde oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB). Die Vollmachtsurkunde habe ich noch immer und diese wurde auch nicht für kraftlos erklärt! Der Betreuerin wurde im AK der Widerruf der Vollmacht nicht erteilt und sie hat diesen auch nicht gegenüber mir erklärt. Die Betreuungsbehörde nahm die ganze Sache nur zur Kenntnis. Mehr nicht. Habe die Sprachaufzeichnungen der Betreuten Person, die die Falschaussagen widerlegen, der Betreuungsbehörde und dem Gericht persönlich übermittelt. Zuerst wusste das Betreuungsgericht (Rechtspfleger) mit den Sprachaufzeichnungen nichts anzufangen, denn so einen Fall hätten sie noch nie gehabt. Geändert von WolfgangW (26.03.2023 um 12:31 Uhr) |
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#23 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 268
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Moin, sind die "Sprachaufzeichnungen" legitimiert?
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#24 |
Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
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#25 |
Gesperrt
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Noch was zu den Sprachaufzeichnungen.
In Baden-Württemberg läuft gerade der Prozess gegen den obersten Polizist, der eine junge Kommissarin sexuell genötigt haben soll. Das Landgericht Stuttgart hat die heimlich aufgenommenen Videos und die heimlich aufgenommenen Telefonate zugelassen, da es um Aussage gegen Aussage geht. Das ist richtig, denn wer gegen solche Aufnahmen ist, hat was zu verbergen! ![]() |
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