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Vollmacht verlängern

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Alt 15.08.2022, 12:59   #1
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Standard Vollmacht verlängern

Hallo Forum,
kann eine Vollmacht verlängert werden?
Folgende Situation:
Ein Bevollmächtigter hat in der Vollmacht meiner Stiefmutter, die in einem Pflegeheim lebt, in dem Feld weitere Regelungen, den Text geschrieben, Vollmacht verlängert (Ort und Datum) und die Unterschrift gefälscht, denn meine Stiefmutter leidet an u.a. an Parkinson. Die Unterschrift mit ihrem Vornamen ist sehr zittrig und der Nachname ohne zittriger Schrift, denn der Vorname reicht bekanntlich als Unterschrift nicht aus. Habe Anzeige wg. Urkundenfälschung erstattet und sechs verschiedene Unterschriften, die alle zittrig waren, als Beweis mitgeschickt. Zum einen müssen alle Zeilen bei der Erstellung der Vollmacht in dem Feld weitere Regelungen durchgestrichen werden damit nicht nachträglich etwas eingetragen werden kann und zum anderen kann doch eine Vollmacht eigentlich nicht verlängert werden oder?
Die Staatsanwaltschaft behauptet, dass die Unterschrift von meiner Stiefmutter stammt und dies nicht mehr wisse da sie dement sei. Obwohl meine Stiefmutter behauptet, diese nicht unterschrieben zu haben. Für meine Stiefmutter wurde eine gerichtliche Betreuung eingerichtet, da ich auch eine Vollmacht habe und ein Interessenkonflikt besteht. Die Vollmacht mit der gefälschten Unterschrift wurde zusätzlich widerrufen und nach meinen Informationen nicht zurückgegeben und der Betreuerin ist das egal. Hintergrund der Unterschriftfälschung ist die Rechtfertigung, dass der Fälscher alle Dokumente vom Notar einbehalten hat insbesondere den Entwurf einer Überlassung vom Notar, die sich im Nachhinein als Schenkung ihrer Wohnung (Wert ca. 500.00€) herausstellte und meine Stiefmutter auch die Schenkungssteuer von ca. 165.000€ bezahlen muss. Habe vom Notar mit meiner Vollmacht eine Abschrift des Entwurfs beantragt, doch dieser verweist auf sein Schweigerecht, obwohl dies nicht der Geheimhaltung unterliegen kann, da der Entwurf offenkundig war. Inzwischen hat der Notar sein Büro nach 18 Jahren in dem Ort in dem er wohnt verlassen und nimmt täglich eine Strecke von ca. 90km in kauf zu seinem neuen Büro, nach dem ich ihn mit einer Schadenersatzklage gedroht habe.

Geändert von WolfgangW (15.08.2022 um 13:25 Uhr)
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Alt 15.08.2022, 13:54   #2
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Hallo, die Frage als solche ist schon komisch: eine Vollmacht muss doch überhaupt nicht verlängert werden. Sie wird einmal erteilt und gilt dann solange, als sie nicht widerrufen ist (sie kann sogar über den Tod des Vollmachtgebers fortwirken). Von daher ist schon die Fragestellung selbst seltsam. Im übrigen: wurde die Vollmacht widerrufen, hat der Ex-Bevollmächtigte die VollmachtURKUNDE herausgeben (§ 175 BGB). Der seinerzeit beurkundende Notar hat nur soweit damit zu tun, dass man ihm informatorisch mitteilt, dass ein Widerruf erfolgt ist.
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Alt 18.08.2022, 21:24   #3
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, die Frage als solche ist schon komisch: eine Vollmacht muss doch überhaupt nicht verlängert werden. Sie wird einmal erteilt und gilt dann solange, als sie nicht widerrufen ist (sie kann sogar über den Tod des Vollmachtgebers fortwirken). Von daher ist schon die Fragestellung selbst seltsam. Im übrigen: wurde die Vollmacht widerrufen, hat der Ex-Bevollmächtigte die VollmachtURKUNDE herausgeben (§ 175 BGB). Der seinerzeit beurkundende Notar hat nur soweit damit zu tun, dass man ihm informatorisch mitteilt, dass ein Widerruf erfolgt ist.

Danke für die Nachricht. Die Vollmacht war keine notarielle Vollmacht. Im Gerichtsbeschluss steht, dass die Vollmacht widerrufen wurde. Weder das AG noch das LG haben vermutlich die Vollmacht eingezogen, da meine Stiefmutter geschäftsunfähig ist und an Parkinson leidet und unter Betreuung steht. Der ehemalige Bevollmächtigte hat in der Vollmacht unter Weitere Regelungen den Text Vollmacht verlängert... geschrieben obwohl die Ausfüllfelder bei der Erstellung der Vollmacht durchgestrichen werden müssen, damit nachträgliche Eintragungen nicht möglich sind. Weder das AG noch das LG noch die Staatsanwaltschaft haben sich dazu geäußert, denn die dazugehörige Unterschrift wurde auch noch fingiert. Bei der nacheinander geschriebenen beiden Unterschriften enthielt die erste nur den Vornamen mit einer sehr zittrigen Schrift (wg. Parkinson) und die zweite Schrift war nicht mehr zittrig und enthielt den Anfangsbuchstaben des Vornamen und den ganzen Nachnamen. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Unterschrift echt sei, obwohl ich 6 zittrige Vergleichsunterschriften als Beweis mitgesendet habe und stellte das Verfahren der Urkundenfälschung ein.
Ich habe auch eine Vollmacht und bin Alleinerbe per Testament und kann mit meiner Vollmacht die fingierte nicht einziehen. Auch wurde der Betreuerin das Recht dazu nicht erteilt.
WolfgangW ist offline  
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Alt 19.08.2022, 07:42   #4
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Dann beantrage doch die Aufhebung der Betreuung wegen der Vollmacht und die Bestellung als Kontrollbetreuer, wobei letzteres eine wirksame Vollmacht, die einzuziehen würde, voraussetzen würde.
Mächschen ist offline  
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Alt 19.08.2022, 12:00   #5
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Dann beantrage doch die Aufhebung der Betreuung wegen der Vollmacht und die Bestellung als Kontrollbetreuer, wobei letzteres eine wirksame Vollmacht, die einzuziehen würde, voraussetzen würde.
Habe ich schon gemacht, aber das AG lehnt ab und sieht keinen Grund für die Entlassung der Betreuerin. Habe dann Einspruch erhoben beim LG. Das LG mit 3 Richtern begründetet dies mit den Interessenskonflikten zwischen mir und dem anderen Bevollmächtigten, obwohl schon im Beschluss des AG steht dass die Vollmacht widerrufen wurde. Die Richter haben den Beschluss des AG überhaupt nicht gelesen und die Verlängerung der Vollmacht anerkannt. Habe dann Beschwerde eingereicht und die Sache ging zum BGH. Musste dann nach einem zugelassenen BGH-Anwalt suchen. Doch keiner der 12 kontaktierten BGH-Anwälte hatte Lust dazu und hatten Ausreden wie überlastet, keine Zeit, Urlaub...
Durch die gerichtliche Betreuung werde ich zu Nachforschungen blockiert, wie der Ablauf mit dem Notar war. Dieser hat die Unterlagen angeblich meiner Stiefmutter geschickt, die nie bei ihr ankamen, denn der EX-Bevollmächtigte hat diese für sich kassiert. Nun beruft der Notar sich auf die Verschwiegenheit. Er hat sein Büro, in dem Ort wo er auch wohnt verlassen, und ist in einem anderen Ort tätig nach dem ich ihn mit einer Klage gedroht habe und nimmt täglich eine Entfernung von ca. 90km in kauf. Vermutlich wurde er Strafversetzt wg. noch andern Taten. Habe den Präsident des LG um Stellungnahme gebeten, deren Antwort noch aussteht und Anzeige wg. Urkundenunterdrückung und Unterschlagung der Dokumente gegen den EX-Bevollmächtigten eingereicht. Alles stinkt zu Himmel.

Geändert von WolfgangW (19.08.2022 um 12:13 Uhr)
WolfgangW ist offline  
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Alt 19.08.2022, 12:03   #6
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Es bleibt seltsam. Die „Verlängerung“ kann gar keine Wirkung gehabt haben, weil eine Vollmacht gar nicht befristet ist. Dann wäre auch Urkundenfälschung - weil ohne Folgewirkung - irrelevant.

Wie kommt das Gericht darauf, die Vollmacht sei widerrufen? Das kann nur der (geschäftsfähige) Vollmachtgeber und ein Betreuer, dem das Gericht das ausdrücklich gestattet hat. Ein 2. Bevollmächtigter kann dem 1. ggü nicht kündigen, außer das Recht steht in der 2. Vollmacht ausdrücklich drin. Es gibt auch keine Automatik ala: mit neuer Vollmacht erlischt die alte.

Offenbar muss das Gericht noch mal ran. Soweit der 1. BevollmächtIgte Vollmachtsmissbrauch betreibt.

Übrigens: beim BGH kann man die Bestellung eines Notanwaltes beantragen. Dazu muss aber schreiben, wer alles abgelehnt hat.
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Alt 19.08.2022, 12:36   #7
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es bleibt seltsam. Die „Verlängerung“ kann gar keine Wirkung gehabt haben, weil eine Vollmacht gar nicht befristet ist. Dann wäre auch Urkundenfälschung - weil ohne Folgewirkung - irrelevant.

Wie kommt das Gericht darauf, die Vollmacht sei widerrufen? Das kann nur der (geschäftsfähige) Vollmachtgeber und ein Betreuer, dem das Gericht das ausdrücklich gestattet hat. Ein 2. Bevollmächtigter kann dem 1. ggü nicht kündigen, außer das Recht steht in der 2. Vollmacht ausdrücklich drin. Es gibt auch keine Automatik ala: mit neuer Vollmacht erlischt die alte.

Offenbar muss das Gericht noch mal ran. Soweit der 1. BevollmächtIgte Vollmachtsmissbrauch betreibt.

Übrigens: beim BGH kann man die Bestellung eines Notanwaltes beantragen. Dazu muss aber schreiben, wer alles abgelehnt hat.
Leider ist die Frist mit dem BGH abgelaufen, denn ich wusste nichts von einem Notanwalt, denn ich hatte genügende schriftliche Ablehnungen.

Das AG gab in dem Beschluss an, dass meine Stiefmutter gegenüber ihrer Hausbank telefonisch den Widerruf der Vollmacht bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt konnte die jetzige Geschäftsunfähigkeit durch ein gerichtliches angeordnetes Gutachten nicht bewiesen werden. Die Betreuerin hat keine Befugnisse, Vollmachten zu widerrufen und hat auch keine Lust dazu.

Würde mich freuen wenn es eine Gerichtsverhandlung geben würde, dann käme nämlich alles auf den Tisch.
WolfgangW ist offline  
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Alt 19.08.2022, 13:07   #8
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Tja, dann wird das wohl darauf hinauslaufen, dass vor dem Zivilgericht (nicht dem Betreuungsgericht) dem anderen Bevollmächtigten:
-die weitere Ausübung der Vollmachtsrechte untersagt und
-er verpflichtet wird, das Original der Vollmachturkunde herauszugeben (§ 175 BGB).

Begründung: wirksam (mündlich) erfolgter Widerruf.

Zeugen: der besagte Betreuungsrichter und der zuständige Bankmitarbeiter (Name müsste in der Akte des Betreuungsgerichts stehen).

Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, denke aber, das Landgericht ist zuständig, also Anwaltszwang.
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Alt 20.08.2022, 15:28   #9
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Wäre da der Streitwert nicht 5000 Ruro als Auffangwert?

Oder doch die Höhe des Aktivvermögens?

Ein Anwalt sollte das aber wissen und die Klage beim richtigen Gericht einreichen.
Mächschen ist offline  
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Alt 20.08.2022, 16:06   #10
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Die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen (nicht Betreuungssachen) ergibt sich aus den §§ 23 und 71 GVG. Wobei die Regel ist: das Landgericht ist zuständig, § 71 Abs. 1 GVG. Es ist richtig, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grenze bei 5.000 € liegt. Aber ist das Recht, eine Vollmacht zu führen, überhaupt eine vermögensrechtliche Streitigkeit? Denn es geht ja dabei um mehr als die Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers. Daher tendiere ich zur Auffangzuständigkeit des Landgerichts.
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