Dies ist ein Beitrag zum Thema Zweifel an Redlichkeit von Vollmachtnehmer im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,
kann man das nicht irgendwie mit - Rechtsunsicherheit bezüglich einer bestehenden Vollmacht - umschreiben?
Dann auf die Gründe zum ...
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#11 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 589
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Moin,
kann man das nicht irgendwie mit - Rechtsunsicherheit bezüglich einer bestehenden Vollmacht - umschreiben? Dann auf die Gründe zum Zweifeln hinweisen und eine Prüfung oder weitere Ermittlungen anregen? Der Leuchtturm |
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#12 | |
Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Die Bankmitarbeiter kamen nun auf die Idee, dass meine Vollmacht telefonisch widerrufen wurde und die Vollmacht ungültig sei. Habe den Bankmitarbeitern mitgeteilt, dass sie die Gesprächsaufzeichnungen vorlegen sollen, die sie nicht haben werden, da es den Widerruf nie gab. Die Bank ist nämlich verpflichtet bei wichtigen Entscheidungen die Gespräche als Nachweis aufzuzeichnen. Ich habe zum Glück Sprachaufzeichnungen mit meiner Stiefmutter gemacht, indem meine Stiefmutter angab die falschen Behauptungen nicht gemacht zu haben und dies als Frechheit bezeichnete. Die habe ich nun den Bankmitarbeitern zugesendet und hingewiesen, dass die Bank für den Schaden aufkommen muss der durch die Blockadehaltung der Betreuerin mich bis jetzt über 50.000€ gekostet hat. Die haben nämlich nicht damit gerechnet, dass ich solche Sprachaufzeichnungen habe. ![]() |
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#13 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.01.2023
Beiträge: 21
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#14 |
Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Habe die Sprachaufzeichnungen am 23.03.2023 auf einem USB-Stick persönlich dem Gericht übergeben und nach § 81 Abs. 4 FamFG. die Kostenauferlegung gegen der Bank beantragt, die auch meine Vollmacht grundlos abgelehnt hat sowie mit Lügengeschichten eine Betreuung erwirkt hat. Damit hat die Bank nicht gerechnet.
![]() ![]() Bin nun gespannt was dabei herauskommt. |
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#15 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 834
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Nichts.
Die Kosten können der Bank nur dann auferlegt werden, wenn diese offensichtlich unnötig eine Betreuung angeregt hätte. Das Gericht wird das anders sehen, weil man einen Betreuer bestellt hat. |
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#16 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 49
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Antwort #1 und #2 haben schon das Meiste gesagt. Wichtig ist, dass die Tochter darlegt, wieso sie den Verdacht hat. Sie sollte dabei aber ausschließlich Tatsachen beschreiben und Vermutungen oder gar persönliche Animositäten außen vor lassen! |
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#17 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,253
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Zweifel darf jeder äußern. Das ist keine Verleumdung.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#18 | |
Gesperrt
Registriert seit: 09.06.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 6
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Habe so einen ähnlichen Fall im Bekanntenkreis. Bank hat Vollmacht - es gibt nur einen Bevollmächtigten - nicht anerkannt und Betreuung mit erfundenen Geschichten angeregt. Es gibt nur eine Tochter die keine Vollmacht hat und weit entfernt wohnt. Daraufhin wurde eine Betreuung eingerichtet, da einer die Bankgeschäfte ja machen muss. Wenn die betreute Person dement ist, kann man zu seinem Vorteil lügen was das Zeug hält. Das ist nicht strafbar wenn man nicht als Zeuge befragt wird und das Gegenteil kann keiner bewiesen, da die betreute Person nicht mehr befragt werden kann. |
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#19 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 834
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Hier wird wohl das Gericht die Vollmacht als unwirksam gesehen haben oder aber als ungeeignet, Geschäfte zu führen.
Wenn der Bevollmächtigte damit nicht einverstanden ist, kann dieser die Entscheidung durch das Landgericht überprüfen lassen. |
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#20 | |
Gesperrt
Registriert seit: 09.06.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 6
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Das AG hat der Bank geglaubt ohne Nachfrage des Bevollmächtigten und eine Betreuung eingerichtet. Wie ich nun erfahren habe ging die Sache zum Landgericht. Das Landgericht begründetet dies mit einem Interessenkonflikt zwischen dem Bevollmächtigten und der Tochter. Ein Interessenkonflikt gibt es eigentlich immer, wenn Nachkommen da sind. Demnach müssten viele eine Betreuung bekommen. Fakt ist, dass die Bank durch falsche Angaben die Betreuung erwirkt hat. Beschluss des LG Hamburg 1. Zivilkammer 301 T 280/17: Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Die Kosten eines Betreuungsverfahrens können einem Dritten (hier: der Bank) auferlegt werden, §81 Abs.4 FamFG, wenn dieser sich weigert, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen. Weitere Beschlüsse: LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20; LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17; LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15; LG Detmold, Urteil vom 14.1.2015. |
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