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Krümel 01.10.2022 12:24

Zweifel an Redlichkeit von Vollmachtnehmer
 
Hallo, mal angenommen, die einzige Tochter einer kranken Frau schreibt an das Betreuungsgericht, dass sie starke Zweifel an der Redlichkeit eines Generalbevollmächtigten der Mutter hat und bittet das Gericht doch diese Vollmacht zu prüfen und gegebenfalls einen gerichtlich bestellten Betreuer einzusetzen.

Macht sich die Tochter damit strafbar?
Oder geht das Gericht diesem Schreiben nach und informiert dann die Tochter, dass evt. alles in Ordnung ist oder dort doch eine betreuerbestellung stattgefunden hat?

Susi K 01.10.2022 18:14

Moin,

jeder kann eine gesetzliche Betreuung für einen Menschen anregen. Allerdings reicht dafür die bloße Behauptung der Unredlichkeit einer bevollmächtigten Person eher nicht aus. Da sollten schon konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden. Das Gericht wird nicht auf diesen bloßen Verdacht hin tätig. Warum begründet und übernimmt die Tochter diese Tätigkeit dann nicht auf ehrenamtlicher Basis?

Gruß
Susi

HorstD 02.10.2022 10:18

Zweifel an der Redlichkeit zu äußern, ist ja keine Verleumdung. Ob das allerdings reicht, um einen Kontrollbetreuer zu bestellen?

Mächschen 02.10.2022 15:14

Jedenfalls dürfte das reichen, um den zuständigen Richter zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.

Florian 04.10.2022 23:04

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 143822)
Zweifel an der Redlichkeit zu äußern, ist ja keine Verleumdung. Ob das allerdings reicht, um einen Kontrollbetreuer zu bestellen?

Hallo Krümel und alle,

ja, sehe ich auch fraglich. Die (für den hier vorliegenden Zweck wohl notwendige) Begründung könnte dann grundsätzlich schon übel nachreden oder sogar verleumden, je nach Inhalt.
Grundsätzlich sei da zu (etwas) Vorsicht bzw. zu mit Bedacht gewählter Formulierung geraten, eine Gegenanzeige (wenn auch meist eingestellt werden dürfte) folgt ja meist auf dem Fuße...

MfG Florian

WolfgangW 18.01.2023 08:49

Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 143859)
Hallo Krümel und alle,

ja, sehe ich auch fraglich. Die (für den hier vorliegenden Zweck wohl notwendige) Begründung könnte dann grundsätzlich schon übel nachreden oder sogar verleumden, je nach Inhalt.
Grundsätzlich sei da zu (etwas) Vorsicht bzw. zu mit Bedacht gewählter Formulierung geraten, eine Gegenanzeige (wenn auch meist eingestellt werden dürfte) folgt ja meist auf dem Fuße...

MfG Florian


Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.

WolfgangW 18.01.2023 09:00

[QUOTE=WolfgangW;145948]Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall (habe Anzeige gegen Bankangestellte erstattet) meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.

WolfgangW 18.01.2023 09:02

Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall (habe Anzeige gegen Bankangestellte erstattet) meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.[/QUOTE]

agw 18.01.2023 12:27

Muss das jetzt hier gleich 3x stehen???

HorstD 18.01.2023 13:09

Man darf lügen, bekommt aber dann die Verfahrenskosten auferlegt, § 81 Abs. 4 FamFG.


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